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326 Definitionen

Annahme durch Fristablauf

§ 1943 BGB · Zivilrecht

Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbe die ihm zustehende Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, ohne die Erbschaft fristgerecht auszuschlagen; mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Annahme kraft Gesetzes als eingetreten. Die Frist beträgt grundsätzlich sechs Wochen, jedoch sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielt.

Merksatz

Eine Annahmeerklärung ist für die Annahme durch Fristablauf nicht erforderlich.

Wann tritt die gesetzliche Annahme ein?Gezeigt ist der Regelfall ohne rechtzeitige Ausschlagung; in den gesetzlichen Auslandsfällen beträgt die Frist sechs Monate.
  1. Fristbeginn
    Sechswochenfrist startet
    Im Regelfall stehen sechs Wochen für die Ausschlagung zur Verfügung.
  2. Nach sechs Wochen
    Annahme kraft Gesetzes
    Ohne rechtzeitige Ausschlagung tritt mit Fristablauf die gesetzliche Annahme ein.
  1. Sechswochenfrist startet Im Regelfall stehen sechs Wochen für die Ausschlagung zur Verfügung.
  2. Annahme kraft Gesetzes Ohne rechtzeitige Ausschlagung tritt mit Fristablauf die gesetzliche Annahme ein.
Sechs Wochen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora erfährt vor sieben Wochen vom Tod ihrer Mutter. Sie ist volljährig und weiß, dass ihre Mutter verwitwet war, sie deren einziges Kind ist und es kein Testament oder Erbvertrag gibt. Beide wohnten ausschließlich in Deutschland, und Nora hielt sich seit dem Todesfall durchgehend dort auf. 2Nora hat keine Erklärung zur Erbschaft abgegeben und sich nicht um den Nachlass gekümmert.

Trifft „Annahme durch Fristablauf“ hier zu?

„Annahme durch Fristablauf“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausschlagungsfrist abgelaufen
    Seit der Kenntnis vom Erbfall und ihrer gesetzlichen Erbenstellung sind sieben Wochen vergangen, sodass die hier geltende Sechswochenfrist abgelaufen ist.
    erfüllt
  2. 2
    Keine fristgerechte Ausschlagung
    Nora hat innerhalb der Ausschlagungsfrist keine Ausschlagung erklärt.
    erfüllt
BFall B

Nora erfährt vor zwei Wochen vom Tod ihrer Mutter. Sie ist volljährig und weiß, dass ihre Mutter verwitwet war, sie deren einziges Kind ist und es kein Testament oder Erbvertrag gibt. Beide wohnten ausschließlich in Deutschland, und Nora hielt sich seit dem Todesfall durchgehend dort auf. 2Nora hat keine Erklärung zur Erbschaft abgegeben und sich nicht um den Nachlass gekümmert.

Trifft „Annahme durch Fristablauf“ hier zu?

„Annahme durch Fristablauf“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausschlagungsfrist abgelaufen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausschlagungsfrist abgelaufen
    Seit der Kenntnis vom Erbfall und ihrer gesetzlichen Erbenstellung sind erst zwei Wochen vergangen, sodass die Sechswochenfrist noch läuft.
    fehlt
  2. 2
    Keine fristgerechte Ausschlagung
    Nora hat bislang keine Ausschlagung erklärt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBei einer testamentarischen Berufung wird stets eine Ausschlagungsfrist von sechs Monaten angesetzt.

RichtigEine testamentarische Berufung allein führt nicht zur Sechsmonatsfrist; dafür muss einer der besonderen Auslandsfälle vorliegen.

Rechtsfolge falsch

FehlerOhne ausdrückliche Annahmeerklärung wird eine Ausschlagung auch nach Fristablauf für möglich gehalten.

RichtigMit Ablauf der Ausschlagungsfrist ist die Ausschlagung ausgeschlossen, auch wenn der Erbe keine Annahmeerklärung abgegeben hat.

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