Definitionen
Anfall der Erbschaft
§ 1942 BGB · ZivilrechtMit dem Tod des Erblassers geht die Erbschaft kraft Gesetzes unmittelbar und ohne Zutun des Erben auf den berufenen Erben über (Vonselbsterwerb), wobei der Erbe die Erbschaft jedoch durch Ausschlagung innerhalb der gesetzlichen Frist wieder von sich weisen kann. Für den Fiskus besteht bei gesetzlicher Erbfolge kein Ausschlagungsrecht.
Der Erbe erwirbt die Erbschaft auch dann, wenn er vom Tod des Erblassers nichts weiß.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Berta hat in einem vollständig von Hand geschriebenen und unterschriebenen Testament ihren Neffen Ben als einzigen Erben benannt. 1Berta stirbt. 3Ben weiß weder vom Tod noch vom Testament und hat dazu nichts erklärt.
Trifft „Anfall der Erbschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTod des ErblassersMit Bertas Tod tritt der Erbfall ein.
- 2erfülltBerufung zum ErbenBen ist durch das Testament zum Alleinerben berufen.
- 3erfülltErwerb kraft Gesetzes ohne MitwirkungBen erwirbt die Erbschaft automatisch, obwohl er nichts davon weiß und keine Erklärung abgegeben hat.
Berta hat in einem vollständig von Hand geschriebenen und unterschriebenen Testament Anna als einzige Erbin benannt und festgelegt, dass Ben von Anna 1.000 Euro erhalten soll. 1Berta stirbt. 3Ben weiß weder vom Tod noch vom Testament und hat dazu nichts erklärt.
Trifft „Anfall der Erbschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTod des ErblassersMit Bertas Tod tritt der Erbfall ein.
- 2fehltBerufung zum ErbenBen ist nur Vermächtnisnehmer; zur Erbin ist allein Anna berufen.
- 3erfülltErwerb kraft Gesetzes ohne MitwirkungAuch Bens Vermächtnisanspruch entsteht mit Bertas Tod ohne eigene Erklärung, er erwirbt aber nicht die Erbschaft.
Typische Fehler
FehlerDer Anfall wird mit der Annahme gleichgesetzt und der Erbschaftserwerb von einer Annahmeerklärung abhängig gemacht.
RichtigDie Erbschaft wird bereits mit dem Tod des Erblassers ohne Annahmeerklärung erworben.
FehlerAuch dem Fiskus wird bei gesetzlicher Erbfolge ein Ausschlagungsrecht eingeräumt.
RichtigDer Fiskus darf eine ihm aufgrund gesetzlicher Erbfolge angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema