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326 Definitionen

Anfall der Erbschaft

§ 1942 BGB · Zivilrecht

Mit dem Tod des Erblassers geht die Erbschaft kraft Gesetzes unmittelbar und ohne Zutun des Erben auf den berufenen Erben über (Vonselbsterwerb), wobei der Erbe die Erbschaft jedoch durch Ausschlagung innerhalb der gesetzlichen Frist wieder von sich weisen kann. Für den Fiskus besteht bei gesetzlicher Erbfolge kein Ausschlagungsrecht.

Merksatz

Der Erbe erwirbt die Erbschaft auch dann, wenn er vom Tod des Erblassers nichts weiß.

Was unterscheidet Anfall und Annahme?Der Anfall bewirkt den automatischen Erwerb. Die Annahme schließt eine anschließende Ausschlagung aus.
Anfall der Erbschaft
Annahme der Erbschaft
Auslöser
Tod des Erblassers, ohne Erklärung des Erben.
Ausdrückliche oder schlüssige Annahme; auch Ablauf der Ausschlagungsfrist.
Ausschlagung
Sie bleibt grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist möglich.
Sie ist nach der Annahme ausgeschlossen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Berta hat in einem vollständig von Hand geschriebenen und unterschriebenen Testament ihren Neffen Ben als einzigen Erben benannt. 1Berta stirbt. 3Ben weiß weder vom Tod noch vom Testament und hat dazu nichts erklärt.

Trifft „Anfall der Erbschaft“ hier zu?

„Anfall der Erbschaft“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tod des Erblassers
    Mit Bertas Tod tritt der Erbfall ein.
    erfüllt
  2. 2
    Berufung zum Erben
    Ben ist durch das Testament zum Alleinerben berufen.
    erfüllt
  3. 3
    Erwerb kraft Gesetzes ohne Mitwirkung
    Ben erwirbt die Erbschaft automatisch, obwohl er nichts davon weiß und keine Erklärung abgegeben hat.
    erfüllt
BFall B

Berta hat in einem vollständig von Hand geschriebenen und unterschriebenen Testament Anna als einzige Erbin benannt und festgelegt, dass Ben von Anna 1.000 Euro erhalten soll. 1Berta stirbt. 3Ben weiß weder vom Tod noch vom Testament und hat dazu nichts erklärt.

Trifft „Anfall der Erbschaft“ hier zu?

„Anfall der Erbschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berufung zum Erben

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tod des Erblassers
    Mit Bertas Tod tritt der Erbfall ein.
    erfüllt
  2. 2
    Berufung zum Erben
    Ben ist nur Vermächtnisnehmer; zur Erbin ist allein Anna berufen.
    fehlt
  3. 3
    Erwerb kraft Gesetzes ohne Mitwirkung
    Auch Bens Vermächtnisanspruch entsteht mit Bertas Tod ohne eigene Erklärung, er erwirbt aber nicht die Erbschaft.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Anfall wird mit der Annahme gleichgesetzt und der Erbschaftserwerb von einer Annahmeerklärung abhängig gemacht.

RichtigDie Erbschaft wird bereits mit dem Tod des Erblassers ohne Annahmeerklärung erworben.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch dem Fiskus wird bei gesetzlicher Erbfolge ein Ausschlagungsrecht eingeräumt.

RichtigDer Fiskus darf eine ihm aufgrund gesetzlicher Erbfolge angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

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