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Ausschlagungsfrist

§ 1944 BGB · Zivilrecht

Die Ausschlagungsfrist ist die Frist, innerhalb derer der Erbe die Erbschaft ausschlagen kann; sie beträgt grundsätzlich sechs Wochen, bei ausschließlich ausländischem letztem Wohnsitz des Erblassers oder Auslandsaufenthalt des Erben bei Fristbeginn jedoch sechs Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung Kenntnis erlangt, bei Berufung durch Verfügung von Todes wegen jedoch nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Merksatz

Der Fristbeginn hängt von der Kenntnis des Erben ab, nicht allein vom Tod des Erblassers.

Wie läuft die Ausschlagungsfrist?Regelfall von sechs Wochen ohne Hemmung. Bei einer Verfügung von Todes wegen muss auch die gerichtliche Bekanntgabe erfolgt sein.
  1. Kenntnis
    Fristbeginn
    Der Erbe kennt Erbanfall und Berufungsgrund; bei Verfügung von Todes wegen liegt die gerichtliche Bekanntgabe vor.
  2. Sechs Wochen später
    Fristende
    Die reguläre Frist endet.
  1. Fristbeginn Der Erbe kennt Erbanfall und Berufungsgrund; bei Verfügung von Todes wegen liegt die gerichtliche Bekanntgabe vor.
  2. Fristende Die reguläre Frist endet.
Sechs Wochen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Anna lebt in Deutschland; auch ihr verstorbener Onkel hatte seinen letzten Wohnsitz ausschließlich dort. 1Sie weiß, dass er gestorben ist und sie in seinem einzigen Testament als Alleinerbin eingesetzt hat. 2Das Nachlassgericht hat ihr heute den Inhalt dieses Testaments offiziell mitgeteilt. Sie überlegt, ob sie die Erbschaft behalten möchte.

Trifft „Ausschlagungsfrist“ hier zu?

„Ausschlagungsfrist“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fristbeginn: Kenntnis von Erbanfall und Berufungsgrund
    Anna kennt sowohl den Erbanfall als auch ihre Einsetzung durch das Testament.
    erfüllt
  2. 2
    Bei Verfügung von Todes wegen: gerichtliche Bekanntgabe
    Mit der heutigen gerichtlichen Mitteilung ist auch die zusätzliche Voraussetzung für den Fristbeginn erfüllt.
    erfüllt
  3. 3
    Fristdauer: sechs Wochen, in den gesetzlichen Auslandsfällen sechs Monate
    Da keiner der gesetzlichen Auslandsfälle vorliegt, läuft die sechswöchige Frist.
    erfüllt
BFall B

3Anna lebt in Deutschland; auch ihr verstorbener Onkel hatte seinen letzten Wohnsitz ausschließlich dort. 1Sie weiß seit heute, dass er gestorben ist und sie in seinem einzigen Testament als Alleinerbin eingesetzt hat. Sie hat das Testament privat gelesen; vom Nachlassgericht ist ihr dessen Inhalt noch nicht offiziell mitgeteilt worden. Sie überlegt, ob sie die Erbschaft behalten möchte.

Trifft „Ausschlagungsfrist“ hier zu?

„Ausschlagungsfrist“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei Verfügung von Todes wegen: gerichtliche Bekanntgabe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fristbeginn: Kenntnis von Erbanfall und Berufungsgrund
    Anna kennt sowohl den Erbanfall als auch ihre Einsetzung durch das Testament.
    erfüllt
  2. 2
    Bei Verfügung von Todes wegen: gerichtliche Bekanntgabe
    Die Frist hat ohne gerichtliche Bekanntgabe noch nicht begonnen; eine Ausschlagung wäre dennoch bereits möglich.
    fehlt
  3. 3
    Fristdauer: sechs Wochen, in den gesetzlichen Auslandsfällen sechs Monate
    Die maßgebliche Dauer beträgt sechs Wochen, auch wenn die Frist noch nicht läuft.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Fristdauer wird ausnahmslos mit sechs Wochen angesetzt.

RichtigBei ausschließlich ausländischem letztem Wohnsitz des Erblassers oder Aufenthalt des Erben im Ausland bei Fristbeginn beträgt die Frist sechs Monate.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie private Kenntnis vom Testament wird mit dessen gerichtlicher Bekanntgabe gleichgesetzt.

RichtigAuch bei bereits bekanntem Testament beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.

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