Definitionen
Ausschlagungsfrist
§ 1944 BGB · ZivilrechtDie Ausschlagungsfrist ist die Frist, innerhalb derer der Erbe die Erbschaft ausschlagen kann; sie beträgt grundsätzlich sechs Wochen, bei ausschließlich ausländischem letztem Wohnsitz des Erblassers oder Auslandsaufenthalt des Erben bei Fristbeginn jedoch sechs Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung Kenntnis erlangt, bei Berufung durch Verfügung von Todes wegen jedoch nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Der Fristbeginn hängt von der Kenntnis des Erben ab, nicht allein vom Tod des Erblassers.
- KenntnisFristbeginnDer Erbe kennt Erbanfall und Berufungsgrund; bei Verfügung von Todes wegen liegt die gerichtliche Bekanntgabe vor.
- Sechs Wochen späterFristendeDie reguläre Frist endet.
- Fristbeginn Der Erbe kennt Erbanfall und Berufungsgrund; bei Verfügung von Todes wegen liegt die gerichtliche Bekanntgabe vor.
- Fristende Die reguläre Frist endet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Anna lebt in Deutschland; auch ihr verstorbener Onkel hatte seinen letzten Wohnsitz ausschließlich dort. 1Sie weiß, dass er gestorben ist und sie in seinem einzigen Testament als Alleinerbin eingesetzt hat. 2Das Nachlassgericht hat ihr heute den Inhalt dieses Testaments offiziell mitgeteilt. Sie überlegt, ob sie die Erbschaft behalten möchte.
Trifft „Ausschlagungsfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFristbeginn: Kenntnis von Erbanfall und BerufungsgrundAnna kennt sowohl den Erbanfall als auch ihre Einsetzung durch das Testament.
- 2erfülltBei Verfügung von Todes wegen: gerichtliche BekanntgabeMit der heutigen gerichtlichen Mitteilung ist auch die zusätzliche Voraussetzung für den Fristbeginn erfüllt.
- 3erfülltFristdauer: sechs Wochen, in den gesetzlichen Auslandsfällen sechs MonateDa keiner der gesetzlichen Auslandsfälle vorliegt, läuft die sechswöchige Frist.
3Anna lebt in Deutschland; auch ihr verstorbener Onkel hatte seinen letzten Wohnsitz ausschließlich dort. 1Sie weiß seit heute, dass er gestorben ist und sie in seinem einzigen Testament als Alleinerbin eingesetzt hat. Sie hat das Testament privat gelesen; vom Nachlassgericht ist ihr dessen Inhalt noch nicht offiziell mitgeteilt worden. Sie überlegt, ob sie die Erbschaft behalten möchte.
Trifft „Ausschlagungsfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFristbeginn: Kenntnis von Erbanfall und BerufungsgrundAnna kennt sowohl den Erbanfall als auch ihre Einsetzung durch das Testament.
- 2fehltBei Verfügung von Todes wegen: gerichtliche BekanntgabeDie Frist hat ohne gerichtliche Bekanntgabe noch nicht begonnen; eine Ausschlagung wäre dennoch bereits möglich.
- 3erfülltFristdauer: sechs Wochen, in den gesetzlichen Auslandsfällen sechs MonateDie maßgebliche Dauer beträgt sechs Wochen, auch wenn die Frist noch nicht läuft.
Typische Fehler
FehlerDie Fristdauer wird ausnahmslos mit sechs Wochen angesetzt.
RichtigBei ausschließlich ausländischem letztem Wohnsitz des Erblassers oder Aufenthalt des Erben im Ausland bei Fristbeginn beträgt die Frist sechs Monate.
FehlerDie private Kenntnis vom Testament wird mit dessen gerichtlicher Bekanntgabe gleichgesetzt.
RichtigAuch bei bereits bekanntem Testament beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema