Definitionen
Gewillkürte Erbfolge
§§ 1937, 1941, 2274 BGB · ZivilrechtDie gewillkürte Erbfolge ist die durch letztwillige Verfügung (Testament, §§ 1937, 2064 ff. BGB) oder durch Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB) vom Erblasser selbst bestimmte Erbfolge, die der gesetzlichen Erbfolge vorgeht und den Erblasser in den Grenzen des Pflichtteilsrechts berechtigt, die Verteilung seines Nachlasses nach seinem eigenen Willen zu gestalten.
Der Erblasser kann die gesetzliche Erbenordnung verdrängen, ohne dadurch Pflichtteilsrechte zu beseitigen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die volljährige Clara schreibt auf ein Blatt Papier, dass ihre Freundin Lea nach Claras Tod ihr gesamtes Vermögen als alleinige Erbin erhalten soll. 2Clara schreibt den gesamten Text mit der Hand und unterschreibt darunter mit ihrem vollen Namen. Nach Claras Tod wird das Schriftstück gefunden.
Trifft „Gewillkürte Erbfolge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPersönliche Festlegung der Erbfolge durch den ErblasserClara entscheidet selbst, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erben soll.
- 2erfülltWirksames Testament oder wirksamer ErbvertragDie vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erbeinsetzung erfüllt die Form eines eigenhändigen Testaments.
Die volljährige Clara schickt ihrer Freundin Lea eine gewöhnliche E-Mail mit ihrem eingetippten Namen. 1Darin legt sie fest, dass Lea nach Claras Tod ihr gesamtes Vermögen als alleinige Erbin erhalten soll. Weitere Erklärungen für die Zeit nach ihrem Tod hat Clara nicht abgegeben. Nach Claras Tod wird die E-Mail gefunden.
Trifft „Gewillkürte Erbfolge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPersönliche Festlegung der Erbfolge durch den ErblasserClara hat selbst entschieden, wer sie beerben soll.
- 2fehltWirksames Testament oder wirksamer ErbvertragDie gewöhnliche E-Mail erfüllt weder die Form eines Testaments noch die eines Erbvertrags.
Typische Fehler
FehlerDie gesetzliche Erbenstellung wird trotz einer entgegenstehenden wirksamen Erbeinsetzung unverändert zugrunde gelegt.
RichtigEine wirksame Erbeinsetzung verdrängt die gesetzliche Erbfolge, soweit die getroffene Regelung reicht.
FehlerAls Grundlage der gewillkürten Erbfolge wird ausschließlich ein Testament anerkannt.
RichtigAuch durch einen Erbvertrag kann der Erblasser seine Erbfolge festlegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata