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Gewillkürte Erbfolge

§§ 1937, 1941, 2274 BGB · Zivilrecht

Die gewillkürte Erbfolge ist die durch letztwillige Verfügung (Testament, §§ 1937, 2064 ff. BGB) oder durch Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB) vom Erblasser selbst bestimmte Erbfolge, die der gesetzlichen Erbfolge vorgeht und den Erblasser in den Grenzen des Pflichtteilsrechts berechtigt, die Verteilung seines Nachlasses nach seinem eigenen Willen zu gestalten.

Merksatz

Der Erblasser kann die gesetzliche Erbenordnung verdrängen, ohne dadurch Pflichtteilsrechte zu beseitigen.

Gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge?Die Gegenüberstellung zeigt die unterschiedliche Grundlage und den Vorrang einer wirksamen Regelung des Erblassers.
Gewillkürte Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge
Grundlage
Wirksames Testament oder Erbvertrag
Gesetzliche Vorgaben zur Erbfolge
Verhältnis
Geht im geregelten Umfang vor
Greift ergänzend bei Regelungslücken

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die volljährige Clara schreibt auf ein Blatt Papier, dass ihre Freundin Lea nach Claras Tod ihr gesamtes Vermögen als alleinige Erbin erhalten soll. 2Clara schreibt den gesamten Text mit der Hand und unterschreibt darunter mit ihrem vollen Namen. Nach Claras Tod wird das Schriftstück gefunden.

Trifft „Gewillkürte Erbfolge“ hier zu?

„Gewillkürte Erbfolge“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Persönliche Festlegung der Erbfolge durch den Erblasser
    Clara entscheidet selbst, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erben soll.
    erfüllt
  2. 2
    Wirksames Testament oder wirksamer Erbvertrag
    Die vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erbeinsetzung erfüllt die Form eines eigenhändigen Testaments.
    erfüllt
BFall B

Die volljährige Clara schickt ihrer Freundin Lea eine gewöhnliche E-Mail mit ihrem eingetippten Namen. 1Darin legt sie fest, dass Lea nach Claras Tod ihr gesamtes Vermögen als alleinige Erbin erhalten soll. Weitere Erklärungen für die Zeit nach ihrem Tod hat Clara nicht abgegeben. Nach Claras Tod wird die E-Mail gefunden.

Trifft „Gewillkürte Erbfolge“ hier zu?

„Gewillkürte Erbfolge“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirksames Testament oder wirksamer Erbvertrag

An der Definition geprüft

  1. 1
    Persönliche Festlegung der Erbfolge durch den Erblasser
    Clara hat selbst entschieden, wer sie beerben soll.
    erfüllt
  2. 2
    Wirksames Testament oder wirksamer Erbvertrag
    Die gewöhnliche E-Mail erfüllt weder die Form eines Testaments noch die eines Erbvertrags.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie gesetzliche Erbenstellung wird trotz einer entgegenstehenden wirksamen Erbeinsetzung unverändert zugrunde gelegt.

RichtigEine wirksame Erbeinsetzung verdrängt die gesetzliche Erbfolge, soweit die getroffene Regelung reicht.

Verwechslung

FehlerAls Grundlage der gewillkürten Erbfolge wird ausschließlich ein Testament anerkannt.

RichtigAuch durch einen Erbvertrag kann der Erblasser seine Erbfolge festlegen.

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