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Wirkung der Ausschlagung

§ 1953 BGB · Zivilrecht

Mit wirksamer Ausschlagung gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB), sodass die Erbschaft demjenigen anfällt, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB); die Ausschlagung wirkt damit ex tunc und beseitigt den Erwerb rückwirkend.

Merksatz

Die wirksame Ausschlagung verändert rückwirkend, wer seit dem Erbfall als Erbe gilt.

Ab wann erbt die nachrückende Person?Die Ausschlagung erfolgt nach dem Tod; der Erwerb der nachrückenden Person wird rechtlich auf den Erbfall zurückbezogen.
  1. Erbfall
    Erwerb des nachfolgenden Erben
    Nach wirksamer Ausschlagung gilt sein Erwerb bereits zu diesem Zeitpunkt als erfolgt.
  2. Spätere Ausschlagung
    Rückwirkender Wechsel
    Die wirksame Erklärung beseitigt den Erwerb des zunächst Berufenen rückwirkend.
  1. Erwerb des nachfolgenden Erben Nach wirksamer Ausschlagung gilt sein Erwerb bereits zu diesem Zeitpunkt als erfolgt.
  2. Rückwirkender Wechsel Die wirksame Erklärung beseitigt den Erwerb des zunächst Berufenen rückwirkend.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der verwitwete Paul stirbt, ohne ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag geschlossen zu haben. 2Max ist Pauls einziges Kind und hat eine einzige Tochter namens Lea. 1Ohne die Erbschaft zuvor angenommen zu haben, erklärt Max zehn Tage nach dem Tod persönlich beim Nachlassgericht zu Protokoll, dass er sie nicht annehmen will.

Trifft „Wirkung der Ausschlagung“ hier zu?

„Wirkung der Ausschlagung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksame Ausschlagung mit rückwirkendem Wegfall des Erwerbs
    Die formgerechte und rechtzeitige Erklärung beseitigt den Erbschaftserwerb von Max rückwirkend.
    erfüllt
  2. 2
    Berufung der nachfolgenden Person bei unterstelltem Vorversterben
    Wäre Max vor Paul gestorben, wäre Lea an seiner Stelle gesetzlich zur Erbin berufen.
    erfüllt
BFall B

Der verwitwete Paul stirbt, ohne ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag geschlossen zu haben. 2Max ist Pauls einziges Kind und hat eine einzige Tochter namens Lea. Ohne die Erbschaft zuvor angenommen zu haben, wirft Max zehn Tage nach dem Tod einen selbst geschriebenen und unterschriebenen Brief in den Briefkasten des Nachlassgerichts, in dem er erklärt, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Seine Unterschrift lässt er nicht öffentlich beglaubigen.

Trifft „Wirkung der Ausschlagung“ hier zu?

„Wirkung der Ausschlagung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirksame Ausschlagung mit rückwirkendem Wegfall des Erwerbs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksame Ausschlagung mit rückwirkendem Wegfall des Erwerbs
    Der einfache Brief wahrt die Form des § 1945 Abs. 1 BGB nicht, sodass der Erbschaftserwerb von Max bestehen bleibt.
    fehlt
  2. 2
    Berufung der nachfolgenden Person bei unterstelltem Vorversterben
    Bei unterstelltem Vorversterben von Max wäre Lea berufen, auch wenn sie wegen seiner unwirksamen Erklärung tatsächlich nicht nachrückt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer nachrückenden Person wird die Erbschaft erst ab der Ausschlagung oder der Mitteilung des Nachlassgerichts zugeordnet.

RichtigDer Erwerb der nachrückenden Person wird auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückbezogen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDem Ausschlagenden wird das Recht zugeschrieben, die nachrückende Person frei auszuwählen.

RichtigDie Nachfolge richtet sich danach, wer bei unterstelltem Vorversterben des Ausschlagenden berufen wäre.

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