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326 Definitionen

Anfechtung der Ausschlagung

§§ 1954 ff. BGB · Zivilrecht

Die Anfechtung der Ausschlagung ermöglicht es dem Erben, eine wirksam erklärte Ausschlagung der Erbschaft bei Vorliegen eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes, etwa eines beachtlichen Irrtums, einer arglistigen Täuschung oder einer widerrechtlichen Drohung, rückwirkend zu beseitigen; sie muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes, bei Drohung mit dem Ende der Zwangslage, und beträgt grundsätzlich sechs Wochen, bei letztem Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland oder Auslandsaufenthalt des Erben bei Fristbeginn sechs Monate; nach 30 Jahren seit der Ausschlagung ist die Anfechtung ausgeschlossen. Bei wirksamer Anfechtung gilt die Erbschaft als angenommen.

Merksatz

Wer die Ausschlagung wirksam anficht, wird so behandelt, als hätte er die Erbschaft angenommen.

Wann beginnt die Sechswochenfrist?Beispiel eines erst später entdeckten Irrtums ohne Auslandsbezug. Maßgeblich ist die Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
  1. Zunächst
    Wirksame Ausschlagung
    Die Erbschaft wird zunächst wirksam abgelehnt.
  2. Spätere Kenntnis
    Kenntnis des Anfechtungsgrundes
    Der Erbe erkennt den Irrtum; die sechswöchige Frist beginnt.
  3. Sechs Wochen später
    Ende der Anfechtungsfrist
    Bis zum Fristende muss die Erklärung formgerecht beim Nachlassgericht eingegangen sein.
  1. Wirksame Ausschlagung Die Erbschaft wird zunächst wirksam abgelehnt.
  2. Kenntnis des Anfechtungsgrundes Der Erbe erkennt den Irrtum; die sechswöchige Frist beginnt.
  3. Ende der Anfechtungsfrist Bis zum Fristende muss die Erklärung formgerecht beim Nachlassgericht eingegangen sein.
Sechs Wochen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Woche nach dem Tod ihres Vaters verwechselt Anna zwei Formulare und reicht beim Nachlassgericht mit notariell beglaubigter Unterschrift die Erklärung ein, dass sie die Erbschaft nicht übernehmen will, obwohl sie diese annehmen wollte. Zwei Wochen später bemerkt sie die Verwechslung. Drei Tage danach erklärt sie der zuständigen Rechtspflegerin beim Nachlassgericht, dass sie wegen der Verwechslung ihre erste Erklärung beseitigen will, und unterschreibt das darüber angefertigte Protokoll. Ihr Vater hatte zuletzt nur in Köln gewohnt, und Anna hält sich während des gesamten Geschehens in Deutschland auf.

Trifft „Anfechtung der Ausschlagung“ hier zu?

„Anfechtung der Ausschlagung“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksam erklärte Ausschlagung
    Anna hat die Erbschaft rechtzeitig und formgerecht abgelehnt; der Irrtum macht diese Erklärung zunächst nur anfechtbar.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher Anfechtungsgrund
    Das versehentliche Verwenden des falschen Formulars begründet einen Erklärungsirrtum.
    erfüllt
  3. 3
    Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
    Anna erklärt dem zuständigen Gericht eindeutig, dass ihre irrtümliche Erklärung nicht bestehen bleiben soll.
    erfüllt
  4. 4
    Einhaltung der vorgeschriebenen Form
    Die Erklärung wird beim Nachlassgericht zur Niederschrift abgegeben.
    erfüllt
  5. 5
    Erklärung innerhalb der Anfechtungsfrist
    Die Erklärung erfolgt bereits drei Tage nach Kenntnis des Irrtums und damit innerhalb der sechswöchigen Frist.
    erfüllt
  6. 6
    Kein Ablauf der 30-jährigen Ausschlussfrist
    Seit der Ausschlagung sind lediglich 17 Tage vergangen.
    erfüllt
BFall B

Eine Woche nach dem Tod ihres Vaters verwechselt Anna zwei Formulare und reicht beim Nachlassgericht mit notariell beglaubigter Unterschrift die Erklärung ein, dass sie die Erbschaft nicht übernehmen will, obwohl sie diese annehmen wollte. Zwei Wochen später bemerkt sie die Verwechslung. Drei Tage danach geht beim Nachlassgericht ein von ihr unterschriebener einfacher Brief ohne notarielle Beglaubigung ein, in dem sie erklärt, dass sie wegen der Verwechslung ihre erste Erklärung beseitigen will. Ihr Vater hatte zuletzt nur in Köln gewohnt, und Anna hält sich während des gesamten Geschehens in Deutschland auf.

Trifft „Anfechtung der Ausschlagung“ hier zu?

„Anfechtung der Ausschlagung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einhaltung der vorgeschriebenen Form

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksam erklärte Ausschlagung
    Die ursprüngliche Ablehnung der Erbschaft wurde rechtzeitig und formgerecht erklärt.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher Anfechtungsgrund
    Die Formularverwechslung begründet einen Erklärungsirrtum.
    erfüllt
  3. 3
    Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
    Die Erklärung ist an das Nachlassgericht gerichtet und dort eingegangen.
    erfüllt
  4. 4
    Einhaltung der vorgeschriebenen Form
    Ein einfacher unterschriebener Brief ersetzt weder die öffentliche Beglaubigung noch die Erklärung zur gerichtlichen Niederschrift.
    fehlt
  5. 5
    Erklärung innerhalb der Anfechtungsfrist
    Der Brief geht innerhalb von sechs Wochen nach Entdeckung des Irrtums ein; es fehlt allein die vorgeschriebene Form.
    erfüllt
  6. 6
    Kein Ablauf der 30-jährigen Ausschlussfrist
    Zwischen der Ausschlagung und dem Eingang des Briefs liegen lediglich 17 Tage.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem später entdeckten Irrtum wird die Anfechtungsfrist bereits ab der Ausschlagung berechnet.

RichtigBei einem Irrtum beginnt die Frist erst mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach erfolgreicher Anfechtung soll der Erbe erneut frei zwischen Annahme und Ausschlagung wählen können.

RichtigDie wirksame Anfechtung bewirkt bereits, dass die Erbschaft als angenommen gilt.

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