Definitionen
Anfechtung der Ausschlagung
§§ 1954 ff. BGB · ZivilrechtDie Anfechtung der Ausschlagung ermöglicht es dem Erben, eine wirksam erklärte Ausschlagung der Erbschaft bei Vorliegen eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes, etwa eines beachtlichen Irrtums, einer arglistigen Täuschung oder einer widerrechtlichen Drohung, rückwirkend zu beseitigen; sie muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes, bei Drohung mit dem Ende der Zwangslage, und beträgt grundsätzlich sechs Wochen, bei letztem Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland oder Auslandsaufenthalt des Erben bei Fristbeginn sechs Monate; nach 30 Jahren seit der Ausschlagung ist die Anfechtung ausgeschlossen. Bei wirksamer Anfechtung gilt die Erbschaft als angenommen.
Wer die Ausschlagung wirksam anficht, wird so behandelt, als hätte er die Erbschaft angenommen.
- ZunächstWirksame AusschlagungDie Erbschaft wird zunächst wirksam abgelehnt.
- Spätere KenntnisKenntnis des AnfechtungsgrundesDer Erbe erkennt den Irrtum; die sechswöchige Frist beginnt.
- Sechs Wochen späterEnde der AnfechtungsfristBis zum Fristende muss die Erklärung formgerecht beim Nachlassgericht eingegangen sein.
- Wirksame Ausschlagung Die Erbschaft wird zunächst wirksam abgelehnt.
- Kenntnis des Anfechtungsgrundes Der Erbe erkennt den Irrtum; die sechswöchige Frist beginnt.
- Ende der Anfechtungsfrist Bis zum Fristende muss die Erklärung formgerecht beim Nachlassgericht eingegangen sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Woche nach dem Tod ihres Vaters verwechselt Anna zwei Formulare und reicht beim Nachlassgericht mit notariell beglaubigter Unterschrift die Erklärung ein, dass sie die Erbschaft nicht übernehmen will, obwohl sie diese annehmen wollte. Zwei Wochen später bemerkt sie die Verwechslung. Drei Tage danach erklärt sie der zuständigen Rechtspflegerin beim Nachlassgericht, dass sie wegen der Verwechslung ihre erste Erklärung beseitigen will, und unterschreibt das darüber angefertigte Protokoll. Ihr Vater hatte zuletzt nur in Köln gewohnt, und Anna hält sich während des gesamten Geschehens in Deutschland auf.
Trifft „Anfechtung der Ausschlagung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirksam erklärte AusschlagungAnna hat die Erbschaft rechtzeitig und formgerecht abgelehnt; der Irrtum macht diese Erklärung zunächst nur anfechtbar.
- 2erfülltGesetzlicher AnfechtungsgrundDas versehentliche Verwenden des falschen Formulars begründet einen Erklärungsirrtum.
- 3erfülltErklärung gegenüber dem NachlassgerichtAnna erklärt dem zuständigen Gericht eindeutig, dass ihre irrtümliche Erklärung nicht bestehen bleiben soll.
- 4erfülltEinhaltung der vorgeschriebenen FormDie Erklärung wird beim Nachlassgericht zur Niederschrift abgegeben.
- 5erfülltErklärung innerhalb der AnfechtungsfristDie Erklärung erfolgt bereits drei Tage nach Kenntnis des Irrtums und damit innerhalb der sechswöchigen Frist.
- 6erfülltKein Ablauf der 30-jährigen AusschlussfristSeit der Ausschlagung sind lediglich 17 Tage vergangen.
Eine Woche nach dem Tod ihres Vaters verwechselt Anna zwei Formulare und reicht beim Nachlassgericht mit notariell beglaubigter Unterschrift die Erklärung ein, dass sie die Erbschaft nicht übernehmen will, obwohl sie diese annehmen wollte. Zwei Wochen später bemerkt sie die Verwechslung. Drei Tage danach geht beim Nachlassgericht ein von ihr unterschriebener einfacher Brief ohne notarielle Beglaubigung ein, in dem sie erklärt, dass sie wegen der Verwechslung ihre erste Erklärung beseitigen will. Ihr Vater hatte zuletzt nur in Köln gewohnt, und Anna hält sich während des gesamten Geschehens in Deutschland auf.
Trifft „Anfechtung der Ausschlagung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirksam erklärte AusschlagungDie ursprüngliche Ablehnung der Erbschaft wurde rechtzeitig und formgerecht erklärt.
- 2erfülltGesetzlicher AnfechtungsgrundDie Formularverwechslung begründet einen Erklärungsirrtum.
- 3erfülltErklärung gegenüber dem NachlassgerichtDie Erklärung ist an das Nachlassgericht gerichtet und dort eingegangen.
- 4fehltEinhaltung der vorgeschriebenen FormEin einfacher unterschriebener Brief ersetzt weder die öffentliche Beglaubigung noch die Erklärung zur gerichtlichen Niederschrift.
- 5erfülltErklärung innerhalb der AnfechtungsfristDer Brief geht innerhalb von sechs Wochen nach Entdeckung des Irrtums ein; es fehlt allein die vorgeschriebene Form.
- 6erfülltKein Ablauf der 30-jährigen AusschlussfristZwischen der Ausschlagung und dem Eingang des Briefs liegen lediglich 17 Tage.
Typische Fehler
FehlerBei einem später entdeckten Irrtum wird die Anfechtungsfrist bereits ab der Ausschlagung berechnet.
RichtigBei einem Irrtum beginnt die Frist erst mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
FehlerNach erfolgreicher Anfechtung soll der Erbe erneut frei zwischen Annahme und Ausschlagung wählen können.
RichtigDie wirksame Anfechtung bewirkt bereits, dass die Erbschaft als angenommen gilt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema