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Inventarpflicht

§ 1994 BGB · Zivilrecht

Die Inventarpflicht bezeichnet die Obliegenheit des Erben, auf Verlangen des Nachlassgläubigers innerhalb einer vom Nachlassgericht gesetzten Frist ein vollständiges Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände und Verbindlichkeiten (Inventar) zu errichten; versäumt der Erbe die Frist, haftet er den Nachlassgläubigern unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

Merksatz

Die Inventarpflicht ist keine einklagbare Leistungspflicht, sondern eine Obliegenheit zur Vermeidung unbeschränkter Erbenhaftung.

Wann droht unbeschränkte Erbenhaftung?Die gerichtliche Frist eröffnet Zeit für das Inventar. Verstreicht sie ohne Inventar, haftet der Erbe unbeschränkt.
  1. Fristsetzung
    Gericht setzt die Inventarfrist
    Auf Gläubigerantrag bestimmt das Nachlassgericht, bis wann der Erbe das Inventar errichten muss.
  2. Fristablauf
    Ohne Inventar: unbeschränkte Haftung
    Fehlt das Inventar bei Fristablauf, haftet der Erbe für Nachlassschulden auch mit seinem eigenen Vermögen.
  1. Gericht setzt die Inventarfrist Auf Gläubigerantrag bestimmt das Nachlassgericht, bis wann der Erbe das Inventar errichten muss.
  2. Ohne Inventar: unbeschränkte Haftung Fehlt das Inventar bei Fristablauf, haftet der Erbe für Nachlassschulden auch mit seinem eigenen Vermögen.
Zeit für die Inventarerrichtung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nina ist Alleinerbin ihrer Mutter. 2Paul hatte der Mutter 800 Euro geliehen; das Geld wurde ihm noch nicht zurückgezahlt. Paul beantragt mit dem Vertrag und einem Kontoauszug beim Nachlassgericht eine Frist für Nina. 3Das Gericht setzt Nina eine Frist von zwei Monaten zur Einreichung einer vollständigen Liste der geerbten Gegenstände und Schulden.

Trifft „Inventarpflicht“ hier zu?

„Inventarpflicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erbenstellung
    Nina ist als Erbin Adressatin der Obliegenheit.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag eines Nachlassgläubigers
    Paul hat eine Forderung gegen den Nachlass und beantragt unter Vorlage von Belegen die gerichtliche Fristsetzung.
    erfüllt
  3. 3
    Gerichtlich gesetzte Frist zur Inventarerrichtung
    Das Nachlassgericht hat Nina eine Frist zur Einreichung des vollständigen Nachlassverzeichnisses gesetzt.
    erfüllt
BFall B

1Nina ist Alleinerbin ihrer Mutter. 2Paul hatte der Mutter 800 Euro geliehen; das Geld wurde ihm noch nicht zurückgezahlt. Paul beantragt mit dem Vertrag und einem Kontoauszug beim Nachlassgericht eine Frist für Nina zur Einreichung einer vollständigen Liste der geerbten Gegenstände und Schulden. Über den Antrag hat das Gericht noch nicht entschieden.

Trifft „Inventarpflicht“ hier zu?

„Inventarpflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gerichtlich gesetzte Frist zur Inventarerrichtung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erbenstellung
    Nina ist als Erbin die mögliche Adressatin der Obliegenheit.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag eines Nachlassgläubigers
    Paul hat eine Forderung gegen den Nachlass und beantragt unter Vorlage von Belegen die gerichtliche Fristsetzung.
    erfüllt
  3. 3
    Gerichtlich gesetzte Frist zur Inventarerrichtung
    Der Antrag allein begründet noch keine gerichtliche Inventarfrist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine vom Gläubiger selbst gesetzte Frist wird wie eine gerichtliche Inventarfrist behandelt.

RichtigDie maßgebliche Frist legt das Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers fest.

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