Definitionen
Vollstreckbarer Titel
§§ 704, 794 ZPO · ZivilrechtEin vollstreckbarer Titel ist eine staatlich anerkannte Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann und die einen bestimmten, vollstreckungsfähigen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner ausweist; als Titel kommen insbesondere rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile (§ 704 ZPO) sowie die in § 794 ZPO genannten sonstigen Vollstreckungstitel (z.B. Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche, notarielle Urkunden) in Betracht.
Ein bestehender Anspruch allein reicht für die Zwangsvollstreckung nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einem schriftlichen Endurteil verpflichtet das Landgericht Ben, an Anna 8.000 Euro zu zahlen. Die Frist für eine Berufung verstreicht, ohne dass eine der Parteien Berufung einlegt.
Trifft „Vollstreckbarer Titel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatlich anerkannte UrkundeDas schriftliche Urteil eines staatlichen Gerichts ist eine staatlich anerkannte Urkunde.
- 2erfülltBestimmter, vollstreckungsfähiger Anspruch des Gläubigers gegen den SchuldnerGläubigerin, Schuldner und Zahlungspflicht sind eindeutig festgelegt; die Geldleistung ist ihrer Art nach vollstreckungsfähig.
- 3erfülltAls Grundlage der Zwangsvollstreckung verwendbarMit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ist das Endurteil rechtskräftig und kann als Vollstreckungsgrundlage dienen.
In einem schriftlichen Endurteil verpflichtet das Landgericht Ben, an Anna 8.000 Euro zu zahlen. Das Gericht schließt auf Bens Antrag eine Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft aus. Ben legt fristgerecht Berufung ein, über die noch nicht entschieden ist.
Trifft „Vollstreckbarer Titel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatlich anerkannte UrkundeAuch das noch anfechtbare schriftliche Urteil ist eine staatlich anerkannte Urkunde.
- 2erfülltBestimmter, vollstreckungsfähiger Anspruch des Gläubigers gegen den SchuldnerDie Zahlungspflicht ist nach Beteiligten, Inhalt und Höhe bestimmt und ihrer Art nach vollstreckungsfähig.
- 3fehltAls Grundlage der Zwangsvollstreckung verwendbarDas Urteil ist wegen der anhängigen Berufung noch nicht rechtskräftig und darf auch nicht vorläufig vollstreckt werden.
Typische Fehler
FehlerJedes Endurteil wird bereits vor seiner Rechtskraft als Vollstreckungsgrundlage behandelt.
RichtigVor Rechtskraft genügt ein Endurteil nur, wenn das Gericht seine vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet hat.
FehlerDas Bestehen eines fälligen Anspruchs wird mit dem Vorliegen eines vollstreckbaren Titels gleichgesetzt.
RichtigDer Anspruch allein genügt nicht; er muss in einer staatlich anerkannten Vollstreckungsgrundlage ausgewiesen sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata