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Vollstreckbarer Titel

§§ 704, 794 ZPO · Zivilrecht

Ein vollstreckbarer Titel ist eine staatlich anerkannte Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann und die einen bestimmten, vollstreckungsfähigen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner ausweist; als Titel kommen insbesondere rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile (§ 704 ZPO) sowie die in § 794 ZPO genannten sonstigen Vollstreckungstitel (z.B. Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche, notarielle Urkunden) in Betracht.

Merksatz

Ein bestehender Anspruch allein reicht für die Zwangsvollstreckung nicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einem schriftlichen Endurteil verpflichtet das Landgericht Ben, an Anna 8.000 Euro zu zahlen. Die Frist für eine Berufung verstreicht, ohne dass eine der Parteien Berufung einlegt.

Trifft „Vollstreckbarer Titel“ hier zu?

„Vollstreckbarer Titel“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatlich anerkannte Urkunde
    Das schriftliche Urteil eines staatlichen Gerichts ist eine staatlich anerkannte Urkunde.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmter, vollstreckungsfähiger Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner
    Gläubigerin, Schuldner und Zahlungspflicht sind eindeutig festgelegt; die Geldleistung ist ihrer Art nach vollstreckungsfähig.
    erfüllt
  3. 3
    Als Grundlage der Zwangsvollstreckung verwendbar
    Mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ist das Endurteil rechtskräftig und kann als Vollstreckungsgrundlage dienen.
    erfüllt
BFall B

In einem schriftlichen Endurteil verpflichtet das Landgericht Ben, an Anna 8.000 Euro zu zahlen. Das Gericht schließt auf Bens Antrag eine Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft aus. Ben legt fristgerecht Berufung ein, über die noch nicht entschieden ist.

Trifft „Vollstreckbarer Titel“ hier zu?

„Vollstreckbarer Titel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Als Grundlage der Zwangsvollstreckung verwendbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatlich anerkannte Urkunde
    Auch das noch anfechtbare schriftliche Urteil ist eine staatlich anerkannte Urkunde.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmter, vollstreckungsfähiger Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner
    Die Zahlungspflicht ist nach Beteiligten, Inhalt und Höhe bestimmt und ihrer Art nach vollstreckungsfähig.
    erfüllt
  3. 3
    Als Grundlage der Zwangsvollstreckung verwendbar
    Das Urteil ist wegen der anhängigen Berufung noch nicht rechtskräftig und darf auch nicht vorläufig vollstreckt werden.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJedes Endurteil wird bereits vor seiner Rechtskraft als Vollstreckungsgrundlage behandelt.

RichtigVor Rechtskraft genügt ein Endurteil nur, wenn das Gericht seine vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet hat.

Verwechslung

FehlerDas Bestehen eines fälligen Anspruchs wird mit dem Vorliegen eines vollstreckbaren Titels gleichgesetzt.

RichtigDer Anspruch allein genügt nicht; er muss in einer staatlich anerkannten Vollstreckungsgrundlage ausgewiesen sein.

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