Definitionen
Klauselgegenklage
§ 768 ZPO · ZivilrechtDie Klauselgegenklage ist die Klage des Schuldners gegen den Gläubiger mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus einer bestimmten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels für unzulässig erklären zu lassen. Der Schuldner bestreitet dabei, dass die bei der Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel als nachgewiesen behandelten materiellen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, etwa eine Rechtsnachfolge durch Abtretung. Bloße Fehler des Klauselerteilungsverfahrens oder des urkundlichen Nachweises sind dagegen mit der Klauselerinnerung anzugreifen.
Die Klauselgegenklage betrifft das tatsächliche Vorliegen der Klauselvoraussetzungen, nicht bloß die Form ihres Nachweises.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Urteil verpflichtet Paul, 4.000 Euro an Lena zu zahlen. Max erhält eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils, weil das Gericht irrtümlich davon ausgeht, Lena habe ihm die Forderung abgetreten. Tatsächlich hat Lena die Forderung nie abgetreten. 1Paul erhebt gegen Max Klage, 2um die Vollstreckung aus dieser Ausfertigung verhindern zu lassen, und 3beruft sich auf die fehlende Abtretung.
Trifft „Klauselgegenklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKlage des Schuldners gegen den GläubigerPaul verklagt als Titelschuldner den in der Ausfertigung als neuen Gläubiger behandelten Max.
- 2erfülltAngriff auf die Vollstreckung aus einer bestimmten AusfertigungDie Klage richtet sich gegen die Vollstreckung aus der für Max erteilten Ausfertigung.
- 3erfülltBestreiten materieller Voraussetzungen der qualifizierten KlauselPaul bestreitet die vom Gericht als nachgewiesen behandelte Rechtsnachfolge.
Ein Urteil verpflichtet Paul, 4.000 Euro an Lena zu zahlen; danach vereinbaren Lena und Max schriftlich, dass die Forderung künftig Max gehören soll. Max erhält eine vollstreckbare Ausfertigung allein aufgrund dieses privat unterschriebenen Schreibens; dem Gericht ist der Gläubigerwechsel nicht anderweitig bekannt. Paul bestätigt den Gläubigerwechsel ausdrücklich. 1Er erhebt gegen Max Klage, 2um die Vollstreckung aus dieser Ausfertigung verhindern zu lassen, und beanstandet allein den fehlenden Nachweis durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde.
Trifft „Klauselgegenklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKlage des Schuldners gegen den GläubigerPaul ist der im Urteil genannte Schuldner und verklagt Max als neuen Gläubiger.
- 2erfülltAngriff auf die Vollstreckung aus einer bestimmten AusfertigungPaul will die Vollstreckung aus der konkret für Max erteilten Ausfertigung ausschließen lassen.
- 3fehltBestreiten materieller Voraussetzungen der qualifizierten KlauselPaul bestätigt die Rechtsnachfolge und beanstandet ausschließlich die Nachweisform, wofür die Klauselerinnerung vorgesehen ist.
Typische Fehler
FehlerEin Erfolg der Klauselgegenklage wird mit der Beseitigung des Vollstreckungstitels insgesamt gleichgesetzt.
RichtigFür unzulässig erklärt wird die Vollstreckung aus der angegriffenen vollstreckbaren Ausfertigung; der Titel selbst wird dadurch nicht beseitigt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema