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Klauselgegenklage

§ 768 ZPO · Zivilrecht

Die Klauselgegenklage ist die Klage des Schuldners gegen den Gläubiger mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus einer bestimmten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels für unzulässig erklären zu lassen. Der Schuldner bestreitet dabei, dass die bei der Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel als nachgewiesen behandelten materiellen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, etwa eine Rechtsnachfolge durch Abtretung. Bloße Fehler des Klauselerteilungsverfahrens oder des urkundlichen Nachweises sind dagegen mit der Klauselerinnerung anzugreifen.

Merksatz

Die Klauselgegenklage betrifft das tatsächliche Vorliegen der Klauselvoraussetzungen, nicht bloß die Form ihres Nachweises.

Klauselgegenklage oder Klauselerinnerung?Links geht es um das tatsächliche Vorliegen der Klauselvoraussetzungen, rechts um Fehler des Verfahrens oder des Nachweises.
Klauselgegenklage
Klauselerinnerung
Kernfrage
Liegt die Klauselvoraussetzung tatsächlich vor?
Wurde die Klausel formell ordnungsgemäß erteilt?
Bei einer Abtretung
Ist die Forderung auf den neuen Gläubiger übergegangen?
Ist die Abtretung in der erforderlichen Urkundenform nachgewiesen?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Urteil verpflichtet Paul, 4.000 Euro an Lena zu zahlen. Max erhält eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils, weil das Gericht irrtümlich davon ausgeht, Lena habe ihm die Forderung abgetreten. Tatsächlich hat Lena die Forderung nie abgetreten. 1Paul erhebt gegen Max Klage, 2um die Vollstreckung aus dieser Ausfertigung verhindern zu lassen, und 3beruft sich auf die fehlende Abtretung.

Trifft „Klauselgegenklage“ hier zu?

„Klauselgegenklage“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klage des Schuldners gegen den Gläubiger
    Paul verklagt als Titelschuldner den in der Ausfertigung als neuen Gläubiger behandelten Max.
    erfüllt
  2. 2
    Angriff auf die Vollstreckung aus einer bestimmten Ausfertigung
    Die Klage richtet sich gegen die Vollstreckung aus der für Max erteilten Ausfertigung.
    erfüllt
  3. 3
    Bestreiten materieller Voraussetzungen der qualifizierten Klausel
    Paul bestreitet die vom Gericht als nachgewiesen behandelte Rechtsnachfolge.
    erfüllt
BFall B

Ein Urteil verpflichtet Paul, 4.000 Euro an Lena zu zahlen; danach vereinbaren Lena und Max schriftlich, dass die Forderung künftig Max gehören soll. Max erhält eine vollstreckbare Ausfertigung allein aufgrund dieses privat unterschriebenen Schreibens; dem Gericht ist der Gläubigerwechsel nicht anderweitig bekannt. Paul bestätigt den Gläubigerwechsel ausdrücklich. 1Er erhebt gegen Max Klage, 2um die Vollstreckung aus dieser Ausfertigung verhindern zu lassen, und beanstandet allein den fehlenden Nachweis durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde.

Trifft „Klauselgegenklage“ hier zu?

„Klauselgegenklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestreiten materieller Voraussetzungen der qualifizierten Klausel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klage des Schuldners gegen den Gläubiger
    Paul ist der im Urteil genannte Schuldner und verklagt Max als neuen Gläubiger.
    erfüllt
  2. 2
    Angriff auf die Vollstreckung aus einer bestimmten Ausfertigung
    Paul will die Vollstreckung aus der konkret für Max erteilten Ausfertigung ausschließen lassen.
    erfüllt
  3. 3
    Bestreiten materieller Voraussetzungen der qualifizierten Klausel
    Paul bestätigt die Rechtsnachfolge und beanstandet ausschließlich die Nachweisform, wofür die Klauselerinnerung vorgesehen ist.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Erfolg der Klauselgegenklage wird mit der Beseitigung des Vollstreckungstitels insgesamt gleichgesetzt.

RichtigFür unzulässig erklärt wird die Vollstreckung aus der angegriffenen vollstreckbaren Ausfertigung; der Titel selbst wird dadurch nicht beseitigt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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