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Bedürftigkeit

§ 1577 BGB · Zivilrecht

Bedürftigkeit liegt vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, d.h. seinen angemessenen Lebensbedarf nicht aus eigenen Einkünften oder seinem Vermögen decken kann.

Merksatz

Bedürftigkeit kann trotz eigener Einkünfte bestehen, wenn diese den Lebensbedarf nicht vollständig decken.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara ist 70 Jahre alt und seit einem Jahr geschieden; bereits bei der Scheidung war sie im Ruhestand. 1Gemessen an den Lebensverhältnissen während der Ehe beträgt ihr monatlicher Lebensbedarf 1.800 Euro. 2Sie erhält monatlich 1.100 Euro Altersrente. Weitere Einkünfte oder Vermögen hat sie nicht.

Trifft „Bedürftigkeit“ hier zu?

„Bedürftigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angemessener Lebensbedarf
    Der an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtete Bedarf beträgt monatlich 1.800 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Keine vollständige Deckung aus eigenen Einkünften und Vermögen
    Nach Einsatz ihrer Rente bleiben monatlich 700 Euro ungedeckt.
    erfüllt
BFall B

Mara ist 70 Jahre alt und seit einem Jahr geschieden; bereits bei der Scheidung war sie im Ruhestand. 1Gemessen an den Lebensverhältnissen während der Ehe beträgt ihr monatlicher Lebensbedarf 1.800 Euro. Sie erhält monatlich 1.900 Euro Altersrente. Weitere Einkünfte oder Vermögen hat sie nicht.

Trifft „Bedürftigkeit“ hier zu?

„Bedürftigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine vollständige Deckung aus eigenen Einkünften und Vermögen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angemessener Lebensbedarf
    Der an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtete Bedarf beträgt monatlich 1.800 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Keine vollständige Deckung aus eigenen Einkünften und Vermögen
    Die monatliche Altersrente von 1.900 Euro deckt den Bedarf von 1.800 Euro vollständig.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerVor einem Unterhaltsanspruch müsse stets das gesamte eigene Vermögen verbraucht werden.

RichtigDie Pflicht zum Einsatz der Vermögenssubstanz entfällt, soweit ihre Verwertung unwirtschaftlich oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Seiten unbillig wäre.

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