Definitionen
Leistungsfähigkeit
§ 1603 BGB · ZivilrechtLeistungsfähigkeit bezeichnet im Unterhaltsrecht die wirtschaftliche Fähigkeit des Unterhaltspflichtigen, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen Unterhalt zu leisten, ohne den eigenen maßgeblichen Selbstbehalt zu gefährden; sie bildet neben dem Bedarf und der Bedürftigkeit eine Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs. Grundsätzlich ist der angemessene Selbstbehalt geschützt; bei der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB verbleibt regelmäßig nur der notwendige Selbstbehalt.
Für Unterhalt zählt nur, was nach sonstigen Verpflichtungen und Wahrung des maßgeblichen Selbstbehalts verfügbar bleibt.
Fälle zum Selbstprüfen
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Die 23-jährige Studentin Lea verlangt von ihrem Vater monatlich 300 Euro für ihren Lebensunterhalt. 2Dem Vater bleiben nach Steuern, Sozialabgaben und beruflichen Kosten monatlich 5.000 Euro. 1Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten und keine Schulden. Für seine Wohnung und seinen übrigen Lebensunterhalt benötigt er monatlich 1.800 Euro.
Trifft „Leistungsfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSonstige Verpflichtungen berücksichtigtEs bestehen keine weiteren Verpflichtungen, die seine verfügbaren Mittel mindern.
- 2erfülltUnterhalt ohne Gefährdung des maßgeblichen Selbstbehalts möglichNach Zahlung von 300 Euro bleiben 4.700 Euro und damit deutlich mehr als sein angemessener Selbstbehalt.
Die 23-jährige Studentin Lea verlangt von ihrem Vater monatlich 300 Euro für ihren Lebensunterhalt. Ihr Vater kann wegen einer dauerhaften Erkrankung überhaupt nicht arbeiten, erhält monatlich 900 Euro Rente und hat kein Vermögen. 1Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten und keine Schulden. Für seine Wohnung und seinen übrigen Lebensunterhalt benötigt er monatlich 900 Euro.
Trifft „Leistungsfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSonstige Verpflichtungen berücksichtigtEs bestehen keine weiteren Verpflichtungen, die seine verfügbaren Mittel mindern.
- 2fehltUnterhalt ohne Gefährdung des maßgeblichen Selbstbehalts möglichDie Rente liegt bereits unter dem angemessenen Selbstbehalt; weiteres Einkommen oder Vermögen kann der Vater nicht einsetzen.
Typische Fehler
FehlerAuch gegenüber minderjährigen Kindern wird stets der angemessene Selbstbehalt geschützt.
RichtigBei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und gleichgestellten volljährigen Kindern ist regelmäßig nur der notwendige Selbstbehalt geschützt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata