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Leistungsfähigkeit

§ 1603 BGB · Zivilrecht

Leistungsfähigkeit bezeichnet im Unterhaltsrecht die wirtschaftliche Fähigkeit des Unterhaltspflichtigen, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen Unterhalt zu leisten, ohne den eigenen maßgeblichen Selbstbehalt zu gefährden; sie bildet neben dem Bedarf und der Bedürftigkeit eine Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs. Grundsätzlich ist der angemessene Selbstbehalt geschützt; bei der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB verbleibt regelmäßig nur der notwendige Selbstbehalt.

Merksatz

Für Unterhalt zählt nur, was nach sonstigen Verpflichtungen und Wahrung des maßgeblichen Selbstbehalts verfügbar bleibt.

Wer braucht Unterhalt, wer kann ihn leisten?Links geht es um die Mittel des Unterhaltspflichtigen, rechts um den eigenen Unterhalt des Unterhaltsberechtigten.
Leistungsfähigkeit
Bedürftigkeit
Betroffene Person
Unterhaltspflichtiger
Unterhaltsberechtigter
Leitfrage
Kann die Person Unterhalt leisten, ohne ihren maßgeblichen Selbstbehalt zu gefährden?
Kann die Person ihren eigenen Lebensunterhalt selbst decken?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die 23-jährige Studentin Lea verlangt von ihrem Vater monatlich 300 Euro für ihren Lebensunterhalt. 2Dem Vater bleiben nach Steuern, Sozialabgaben und beruflichen Kosten monatlich 5.000 Euro. 1Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten und keine Schulden. Für seine Wohnung und seinen übrigen Lebensunterhalt benötigt er monatlich 1.800 Euro.

Trifft „Leistungsfähigkeit“ hier zu?

„Leistungsfähigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sonstige Verpflichtungen berücksichtigt
    Es bestehen keine weiteren Verpflichtungen, die seine verfügbaren Mittel mindern.
    erfüllt
  2. 2
    Unterhalt ohne Gefährdung des maßgeblichen Selbstbehalts möglich
    Nach Zahlung von 300 Euro bleiben 4.700 Euro und damit deutlich mehr als sein angemessener Selbstbehalt.
    erfüllt
BFall B

Die 23-jährige Studentin Lea verlangt von ihrem Vater monatlich 300 Euro für ihren Lebensunterhalt. Ihr Vater kann wegen einer dauerhaften Erkrankung überhaupt nicht arbeiten, erhält monatlich 900 Euro Rente und hat kein Vermögen. 1Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten und keine Schulden. Für seine Wohnung und seinen übrigen Lebensunterhalt benötigt er monatlich 900 Euro.

Trifft „Leistungsfähigkeit“ hier zu?

„Leistungsfähigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unterhalt ohne Gefährdung des maßgeblichen Selbstbehalts möglich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sonstige Verpflichtungen berücksichtigt
    Es bestehen keine weiteren Verpflichtungen, die seine verfügbaren Mittel mindern.
    erfüllt
  2. 2
    Unterhalt ohne Gefährdung des maßgeblichen Selbstbehalts möglich
    Die Rente liegt bereits unter dem angemessenen Selbstbehalt; weiteres Einkommen oder Vermögen kann der Vater nicht einsetzen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch gegenüber minderjährigen Kindern wird stets der angemessene Selbstbehalt geschützt.

RichtigBei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und gleichgestellten volljährigen Kindern ist regelmäßig nur der notwendige Selbstbehalt geschützt.

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