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Mangelfall

§ 1991 BGB · Zivilrecht

Ein Mangelfall liegt vor, wenn die vorhandene Nachlassmasse nicht ausreicht, um alle Nachlassverbindlichkeiten vollständig zu befriedigen. Bei Anwendung des § 1991 Abs. 4 BGB gelten für Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen die insolvenzrechtlichen Rangregeln; nur innerhalb desselben Ranges wird bei unzureichender Masse anteilig befriedigt.

Merksatz

Entscheidend ist, ob der Nachlass insgesamt genügt, nicht ob einzelne Forderungen bezahlt werden können.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora erbt von ihrem Vater ein Bankguthaben von 6.000 Euro; weitere Vermögenswerte gibt es nicht. Ihr Vater hat zwei noch unbezahlte Handwerkerrechnungen über jeweils 4.000 Euro hinterlassen. Alle sonstigen Schulden und Kosten sind bereits bezahlt.

Trifft „Mangelfall“ hier zu?

„Mangelfall“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nachlass als betroffene Vermögensmasse
    Das geerbte Bankguthaben bildet die noch vorhandene Nachlassmasse.
    erfüllt
  2. 2
    Unzureichende Deckung aller Nachlassverbindlichkeiten
    Den verfügbaren 6.000 Euro stehen offene Nachlassverbindlichkeiten von insgesamt 8.000 Euro gegenüber.
    erfüllt
BFall B

1Nora erbt von ihrem Vater ein Bankguthaben von 10.000 Euro; weitere Vermögenswerte gibt es nicht. Ihr Vater hat zwei noch unbezahlte Handwerkerrechnungen über jeweils 4.000 Euro hinterlassen. Alle sonstigen Schulden und Kosten sind bereits bezahlt.

Trifft „Mangelfall“ hier zu?

„Mangelfall“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unzureichende Deckung aller Nachlassverbindlichkeiten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nachlass als betroffene Vermögensmasse
    Das geerbte Bankguthaben bildet die noch vorhandene Nachlassmasse.
    erfüllt
  2. 2
    Unzureichende Deckung aller Nachlassverbindlichkeiten
    Die vorhandenen 10.000 Euro reichen aus, um die offenen Nachlassverbindlichkeiten von insgesamt 8.000 Euro vollständig zu bezahlen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerPflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden bei unzureichendem Nachlass ohne Rücksicht auf ihren Rang mit derselben Quote befriedigt.

RichtigBei Anwendung des § 1991 Abs. 4 BGB ist zunächst die insolvenzrechtliche Rangfolge zu beachten; nur innerhalb desselben Ranges wird bei unzureichender Masse anteilig befriedigt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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