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Erwerbsobliegenheit

§§ 1569, 1574, 1577 BGB · Zivilrecht

Die Erwerbsobliegenheit bezeichnet die unterhaltsrechtliche Obliegenheit eines Unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten, um den eigenen Unterhaltsbedarf soweit wie möglich selbst zu decken bzw. die Leistungsfähigkeit zur Unterhaltserbringung zu erhalten oder zu steigern; kommt eine Partei dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach, wird ihr ein fiktives, erzielbares Einkommen zugerechnet.

Merksatz

Schuldhaft ungenutzte Erwerbsmöglichkeiten können beim Unterhalt wie tatsächliches Einkommen zählen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eva ist seit einem Monat geschieden und erhält von ihrem früheren Mann Geld für ihren Lebensunterhalt; während der zwanzigjährigen Ehe hat sie den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Ein Betrieb bietet ihr eine Stelle in ihrem erlernten Beruf an, für die sie weiterhin alle nötigen Kenntnisse hat. 3Der Lohn würde einen Teil ihrer monatlichen Ausgaben decken, aber nicht für ihren gesamten Lebensunterhalt ausreichen. 2Eva ist gesund, ihre Kinder sind erwachsen und sie könnte die Stelle sofort antreten, lehnt das Angebot aber ab, weil sie lieber mehr Freizeit hätte.

Trifft „Erwerbsobliegenheit“ hier zu?

„Erwerbsobliegenheit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unterhaltsberechtigte oder unterhaltsverpflichtete Person
    Eva erhält als geschiedene Ehefrau Unterhalt.
    erfüllt
  2. 2
    Zumutbare Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit
    Die konkret angebotene Arbeit im erlernten Beruf ist für Eva möglich und zumutbar.
    erfüllt
  3. 3
    Deckung des eigenen Bedarfs oder Sicherung der Leistungsfähigkeit
    Durch die Arbeit könnte Eva ihren eigenen Unterhaltsbedarf teilweise selbst decken.
    erfüllt
BFall B

1Eva ist seit einem Monat geschieden und erhält von ihrem früheren Mann Geld für ihren Lebensunterhalt; während der zwanzigjährigen Ehe hat sie den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Ein Betrieb bietet ihr eine Stelle in ihrem erlernten Beruf an, für die sie weiterhin alle nötigen Kenntnisse hat. 3Der Lohn würde einen Teil ihrer monatlichen Ausgaben decken, aber nicht für ihren gesamten Lebensunterhalt ausreichen. Wegen einer schweren Erkrankung kann Eva nach ärztlicher Feststellung weder diese Stelle antreten noch eine andere bezahlte Arbeit ausüben.

Trifft „Erwerbsobliegenheit“ hier zu?

„Erwerbsobliegenheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zumutbare Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unterhaltsberechtigte oder unterhaltsverpflichtete Person
    Eva erhält als geschiedene Ehefrau Unterhalt.
    erfüllt
  2. 2
    Zumutbare Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit
    Wegen ihrer Erkrankung kann Eva keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
    fehlt
  3. 3
    Deckung des eigenen Bedarfs oder Sicherung der Leistungsfähigkeit
    Der angebotene Verdienst würde der eigenen Bedarfsdeckung dienen, wenn Eva arbeiten könnte.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBereits wegen bloßer Erwerbslosigkeit wird automatisch ein fiktives Einkommen angerechnet.

RichtigDie Zurechnung setzt eine schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit voraus; das zugerechnete Einkommen muss tatsächlich erzielbar sein.

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