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Schlüssigkeit der Klage

§ 253 ZPO · Zivilrecht

Eine Klage ist schlüssig, wenn das Klagevorbringen – seine Richtigkeit unterstellt – alle tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Anspruchsgrundlage ausfüllt und damit den begehrten Rechtsfolgenausspruch rechtfertigt.

Merksatz

Der begehrte Ausspruch muss sich aus den als wahr behandelten Angaben des Klägers ergeben.

Was wird bei welchem Vortrag geprüft?Die Schlüssigkeit betrifft den Klägervortrag, die Erheblichkeit das Vorbringen des Beklagten gegen den Klageanspruch.
Schlüssigkeit der Klage
Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens
Wessen Vortrag?
Vortrag des Klägers
Vortrag des Beklagten
Prüfungsziel
Trägt der Vortrag den beantragten Ausspruch?
Kann der Vortrag den Klageanspruch zu Fall bringen?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anna verlangt von Ben vor Gericht 200 Euro. Sie erzählt, Ben habe ihr gebrauchtes Fahrrad für 200 Euro gekauft und erhalten; er habe sofort bezahlen sollen, aber noch nichts gezahlt. Ben bestreitet den Kauf. 1Das Gericht geht für diese Prüfung davon aus, dass Annas Angaben stimmen.

Trifft „Schlüssigkeit der Klage“ hier zu?

„Schlüssigkeit der Klage“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Richtigkeit des Klägervortrags unterstellt
    Annas Angaben werden trotz Bens Bestreiten als wahr behandelt.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiger Tatsachenvortrag trägt die begehrte Rechtsfolge
    Der behauptete Kaufvertrag und die weiteren Angaben tragen den geltend gemachten Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB.
    erfüllt
BFall B

Anna verlangt von Ben vor Gericht 200 Euro. Sie erzählt, sie habe Ben ihr gebrauchtes Fahrrad für 200 Euro zum Kauf angeboten. Ob Ben damit einverstanden war, erwähnt sie nicht. 1Das Gericht geht für diese Prüfung davon aus, dass Annas Angaben stimmen.

Trifft „Schlüssigkeit der Klage“ hier zu?

„Schlüssigkeit der Klage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollständiger Tatsachenvortrag trägt die begehrte Rechtsfolge

An der Definition geprüft

  1. 1
    Richtigkeit des Klägervortrags unterstellt
    Auch die unvollständigen Angaben werden für die Prüfung als wahr behandelt.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiger Tatsachenvortrag trägt die begehrte Rechtsfolge
    Ohne Angaben zu Bens Annahme lässt sich aus dem Vortrag kein Kaufvertrag und damit kein Kaufpreisanspruch ableiten.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie bloße Nennung einer Anspruchsgrundlage wird als ausreichende Klagebegründung angesehen.

RichtigDer Kläger muss Tatsachen vortragen, die sämtliche Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage abdecken.

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