Definitionen
Schlüssigkeit der Klage
§ 253 ZPO · ZivilrechtEine Klage ist schlüssig, wenn das Klagevorbringen – seine Richtigkeit unterstellt – alle tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Anspruchsgrundlage ausfüllt und damit den begehrten Rechtsfolgenausspruch rechtfertigt.
Der begehrte Ausspruch muss sich aus den als wahr behandelten Angaben des Klägers ergeben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Anna verlangt von Ben vor Gericht 200 Euro. Sie erzählt, Ben habe ihr gebrauchtes Fahrrad für 200 Euro gekauft und erhalten; er habe sofort bezahlen sollen, aber noch nichts gezahlt. Ben bestreitet den Kauf. 1Das Gericht geht für diese Prüfung davon aus, dass Annas Angaben stimmen.
Trifft „Schlüssigkeit der Klage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRichtigkeit des Klägervortrags unterstelltAnnas Angaben werden trotz Bens Bestreiten als wahr behandelt.
- 2erfülltVollständiger Tatsachenvortrag trägt die begehrte RechtsfolgeDer behauptete Kaufvertrag und die weiteren Angaben tragen den geltend gemachten Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB.
Anna verlangt von Ben vor Gericht 200 Euro. Sie erzählt, sie habe Ben ihr gebrauchtes Fahrrad für 200 Euro zum Kauf angeboten. Ob Ben damit einverstanden war, erwähnt sie nicht. 1Das Gericht geht für diese Prüfung davon aus, dass Annas Angaben stimmen.
Trifft „Schlüssigkeit der Klage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRichtigkeit des Klägervortrags unterstelltAuch die unvollständigen Angaben werden für die Prüfung als wahr behandelt.
- 2fehltVollständiger Tatsachenvortrag trägt die begehrte RechtsfolgeOhne Angaben zu Bens Annahme lässt sich aus dem Vortrag kein Kaufvertrag und damit kein Kaufpreisanspruch ableiten.
Typische Fehler
FehlerDie bloße Nennung einer Anspruchsgrundlage wird als ausreichende Klagebegründung angesehen.
RichtigDer Kläger muss Tatsachen vortragen, die sämtliche Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage abdecken.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata