Definitionen
Versäumnisurteil gegen den Beklagten
§ 331 ZPO · ZivilrechtErscheint der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht oder verhandelt er nicht zur Sache, ergeht auf Antrag des Klägers ein dem Klageantrag stattgebendes Versäumnisurteil, sofern die Klage zulässig ist und keine gesetzlichen Erlasshindernisse bestehen. Die Klage muss auf Grundlage des grundsätzlich als zugestanden behandelten tatsächlichen mündlichen Vorbringens des Klägers schlüssig sein. Im schriftlichen Vorverfahren kann ein solches Urteil auch ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch bei Säumnis muss das Gericht prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Klageantrag rechtfertigen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Verkäuferin V verlangt von Käufer K vor dem Amtsgericht ihres gemeinsamen Wohnorts 600 Euro für ein Fahrrad und schildert, dass sie ihm das Fahrrad übergeben habe, der vereinbarte Kaufpreis von 600 Euro vor zwei Wochen fällig geworden sei und K noch nichts bezahlt habe. Die Klageschrift mit diesen Angaben wurde K drei Wochen vor dem Termin zusammen mit der Ladung und den Hinweisen auf die Folgen seines Fernbleibens zugestellt. K bleibt dem Termin ohne Entschuldigung fern; Hinweise auf eine unverschuldete Verhinderung hat das Gericht nicht. V erscheint, trägt diese Tatsachen mündlich vor und beantragt eine Entscheidung gegen K wegen seines Fernbleibens.
Trifft „Versäumnisurteil gegen den Beklagten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSäumnis des BeklagtenK erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung.
- 2erfülltAntrag des KlägersV beantragt eine Entscheidung aufgrund der Säumnis des K.
- 3erfülltZulässigkeit der KlageV verfolgt einen bestimmten Zahlungsantrag vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht.
- 4erfülltSchlüssigkeit bei unterstelltem TatsachenvortragDie geschilderten Tatsachen tragen den Anspruch auf Zahlung des fälligen Kaufpreises.
- 5erfülltKeine gesetzlichen ErlasshindernisseK wurde rechtzeitig geladen und über den Vortrag informiert; eine unverschuldete Verhinderung ist nicht ersichtlich.
Verkäuferin V verlangt von Käufer K vor dem Amtsgericht ihres gemeinsamen Wohnorts nochmals 600 Euro für ein Fahrrad und schildert, dass sie ihm das Fahrrad übergeben habe, der vereinbarte Kaufpreis von 600 Euro vor zwei Wochen fällig geworden sei und K ihn daraufhin vollständig bezahlt habe. Die Klageschrift mit diesen Angaben wurde K drei Wochen vor dem Termin zusammen mit der Ladung und den Hinweisen auf die Folgen seines Fernbleibens zugestellt. K bleibt dem Termin ohne Entschuldigung fern; Hinweise auf eine unverschuldete Verhinderung hat das Gericht nicht. V erscheint, trägt diese Tatsachen mündlich vor und beantragt eine Entscheidung gegen K wegen seines Fernbleibens.
Trifft „Versäumnisurteil gegen den Beklagten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSäumnis des BeklagtenK erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung.
- 2erfülltAntrag des KlägersV beantragt eine Entscheidung aufgrund der Säumnis des K.
- 3erfülltZulässigkeit der KlageDer bestimmte Zahlungsantrag wird beim zuständigen Gericht erhoben; das Bestehen des Anspruchs betrifft die Begründetheit.
- 4fehltSchlüssigkeit bei unterstelltem TatsachenvortragNach Vs eigenem Vortrag ist der Kaufpreisanspruch durch vollständige Zahlung erloschen.
- 5erfülltKeine gesetzlichen ErlasshindernisseK wurde rechtzeitig geladen und über den Vortrag informiert; eine unverschuldete Verhinderung ist nicht ersichtlich.
Typische Fehler
FehlerVom Kläger wird trotz Säumnis ein Beweis für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen verlangt.
RichtigDie grundsätzlich als zugestanden behandelten Tatsachen müssen für die Schlüssigkeitsprüfung nicht bewiesen werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema