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Säumnis

§ 330 ZPO · Zivilrecht

Säumnis liegt vor, wenn eine Partei in einem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint oder nicht verhandelt.

Merksatz

Entscheidend ist das Verhandeln, nicht allein die Anwesenheit im Gerichtssaal.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Beim Amtsgericht findet ein Termin statt, in dem Annas Klage gegen Ben auf Rückzahlung eines Darlehens mündlich verhandelt wird. 2Die Ladung zu diesem Termin wurde Anna rechtzeitig zugestellt. 3Anna bleibt dem gesamten Termin fern.

Trifft „Säumnis“ hier zu?

„Säumnis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Termin zur mündlichen Verhandlung
    Der Gerichtstermin dient der mündlichen Verhandlung über Annas Klage.
    erfüllt
  2. 2
    Ordnungsgemäße Ladung
    Anna wurde ordnungsgemäß und rechtzeitig zu dem Termin geladen.
    erfüllt
  3. 3
    Nichterscheinen oder Nichtverhandeln einer Partei
    Anna erscheint als Klägerin nicht zum Termin.
    erfüllt
BFall B

1Beim Amtsgericht findet ein Termin statt, in dem Annas Klage gegen Ben auf Rückzahlung eines Darlehens mündlich verhandelt wird. 2Die Ladung zu diesem Termin wurde Anna rechtzeitig zugestellt. Anna erscheint zum Termin, beantragt, Ben zur Rückzahlung zu verurteilen, und erläutert dem Gericht ihre Forderung.

Trifft „Säumnis“ hier zu?

„Säumnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nichterscheinen oder Nichtverhandeln einer Partei

An der Definition geprüft

  1. 1
    Termin zur mündlichen Verhandlung
    Der Gerichtstermin dient der mündlichen Verhandlung über Annas Klage.
    erfüllt
  2. 2
    Ordnungsgemäße Ladung
    Anna wurde ordnungsgemäß und rechtzeitig zu dem Termin geladen.
    erfüllt
  3. 3
    Nichterscheinen oder Nichtverhandeln einer Partei
    Anna erscheint und verhandelt durch ihren Antrag und die Erläuterung ihrer Forderung.
    fehlt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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