Definitionen
Säumnis
§ 330 ZPO · ZivilrechtSäumnis liegt vor, wenn eine Partei in einem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint oder nicht verhandelt.
Entscheidend ist das Verhandeln, nicht allein die Anwesenheit im Gerichtssaal.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Beim Amtsgericht findet ein Termin statt, in dem Annas Klage gegen Ben auf Rückzahlung eines Darlehens mündlich verhandelt wird. 2Die Ladung zu diesem Termin wurde Anna rechtzeitig zugestellt. 3Anna bleibt dem gesamten Termin fern.
Trifft „Säumnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTermin zur mündlichen VerhandlungDer Gerichtstermin dient der mündlichen Verhandlung über Annas Klage.
- 2erfülltOrdnungsgemäße LadungAnna wurde ordnungsgemäß und rechtzeitig zu dem Termin geladen.
- 3erfülltNichterscheinen oder Nichtverhandeln einer ParteiAnna erscheint als Klägerin nicht zum Termin.
1Beim Amtsgericht findet ein Termin statt, in dem Annas Klage gegen Ben auf Rückzahlung eines Darlehens mündlich verhandelt wird. 2Die Ladung zu diesem Termin wurde Anna rechtzeitig zugestellt. Anna erscheint zum Termin, beantragt, Ben zur Rückzahlung zu verurteilen, und erläutert dem Gericht ihre Forderung.
Trifft „Säumnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTermin zur mündlichen VerhandlungDer Gerichtstermin dient der mündlichen Verhandlung über Annas Klage.
- 2erfülltOrdnungsgemäße LadungAnna wurde ordnungsgemäß und rechtzeitig zu dem Termin geladen.
- 3fehltNichterscheinen oder Nichtverhandeln einer ParteiAnna erscheint und verhandelt durch ihren Antrag und die Erläuterung ihrer Forderung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema