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Vertagung

§ 337 ZPO · Zivilrecht

Die Vertagung ist die Anordnung des Gerichts, eine begonnene Verhandlung zu einem späteren Termin fortzusetzen; allgemein setzt sie nach § 227 Abs. 1 ZPO erhebliche Gründe voraus. Nach § 337 ZPO ist sie bei der Verhandlung über einen Antrag auf ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten zwingend, wenn das Gericht die vom Vorsitzenden festgelegte Einlassungs- oder Ladungsfrist für zu knapp hält oder von einer unverschuldeten Verhinderung der ausgebliebenen Partei ausgeht. Die ausgebliebene Partei muss zum neuen Termin geladen werden.

Merksatz

Die Vertagung schützt vor einer Säumnisentscheidung trotz unverschuldeter Verhinderung oder zu kurzer gerichtlicher Fristen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1In der Verhandlung vor dem Amtsgericht 2beantragt die anwesende Klägerin, den ausgebliebenen Beklagten wegen seines Fernbleibens zur Zahlung zu verurteilen. Der Beklagte führt den Prozess selbst und hat keinen Anwalt beauftragt. 3Die Klinik hat dem Richter bestätigt, dass der Beklagte seit einem plötzlichen Herzinfarkt am Morgen bewusstlos im Krankenhaus liegt. Die Klageschrift und die Ladung sind ihm bereits vier Wochen vor dem Termin zugestellt worden.

Trifft „Vertagung“ hier zu?

„Vertagung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereits begonnene Verhandlung
    Die Verhandlung hat mit dem Antrag der erschienenen Klägerin bereits begonnen.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag auf Versäumnisurteil oder Entscheidung nach Lage der Akten
    Die Klägerin beantragt ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten.
    erfüllt
  3. 3
    Zu kurze Einlassungs- oder Ladungsfrist oder unverschuldete Verhinderung nach Einschätzung des Gerichts
    Die Klinikbestätigung belegt dem Gericht, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte unverschuldet nicht erscheinen kann.
    erfüllt
BFall B

1In der Verhandlung vor dem Amtsgericht 2beantragt die anwesende Klägerin, den ausgebliebenen Beklagten wegen seines Fernbleibens zur Zahlung zu verurteilen. Der Beklagte führt den Prozess selbst und hat keinen Anwalt beauftragt. Er hat dem Richter telefonisch angekündigt, trotz Kenntnis des Termins zu Hause zu bleiben, weil er lieber eine Fernsehsendung sehen möchte. Die Klageschrift und die Ladung sind ihm bereits vier Wochen vor dem Termin zugestellt worden.

Trifft „Vertagung“ hier zu?

„Vertagung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zu kurze Einlassungs- oder Ladungsfrist oder unverschuldete Verhinderung nach Einschätzung des Gerichts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereits begonnene Verhandlung
    Die Verhandlung hat mit dem Antrag der erschienenen Klägerin bereits begonnen.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag auf Versäumnisurteil oder Entscheidung nach Lage der Akten
    Die Klägerin beantragt ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten.
    erfüllt
  3. 3
    Zu kurze Einlassungs- oder Ladungsfrist oder unverschuldete Verhinderung nach Einschätzung des Gerichts
    Der Beklagte bleibt nach eigener Ankündigung freiwillig fern, und die vierwöchige Vorbereitungszeit ist hier ausreichend.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Vertagung nach § 337 ZPO wird als Ermessensentscheidung behandelt.

RichtigLiegt nach Einschätzung des Gerichts einer der genannten Gründe vor, muss es die Verhandlung vertagen.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine erneute Ladung wird für entbehrlich gehalten, weil die ausgebliebene Partei bereits zum ursprünglichen Termin geladen war.

RichtigDas Gericht muss die ausgebliebene Partei auch zum neuen Termin laden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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