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Einspruchsfrist

§ 339 ZPO · Zivilrecht

Die Einspruchsfrist ist die Frist, innerhalb derer die säumige Partei gegen ein Versäumnisurteil Einspruch einlegen kann; sie ist eine Notfrist, beträgt grundsätzlich zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Muss im Ausland zugestellt werden, gilt eine Monatsfrist, die das Gericht im Versäumnisurteil länger bemessen kann. Bei öffentlicher Zustellung legt das Gericht die Frist im Versäumnisurteil oder später durch gesonderten Beschluss fest.

Merksatz

Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung, nicht das Datum auf dem Urteil.

Wann endet die reguläre Einspruchsfrist?Bei persönlicher Zustellung in Deutschland am 2. März 2026 endet die Zweiwochenfrist am Montag, dem 16. März 2026.
  1. 2. März 2026
    Zustellung
    Das Versäumnisurteil wird persönlich in Deutschland zugestellt.
  2. 16. März 2026
    Fristende
    Der Einspruch muss spätestens bis 24 Uhr beim zuständigen Gericht eingegangen sein.
  1. Zustellung Das Versäumnisurteil wird persönlich in Deutschland zugestellt.
  2. Fristende Der Einspruch muss spätestens bis 24 Uhr beim zuständigen Gericht eingegangen sein.
Zwei Wochen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena erscheint nicht zum Gerichtstermin; das Gericht erlässt gegen sie ein Versäumnisurteil. Das Urteil wird ihr am 2. März 2026 persönlich in Berlin zugestellt. 2Ihr Anwalt übermittelt den Einspruch gegen dieses Urteil über sein Anwaltspostfach an das Gericht; 3dort geht er am 16. März 2026 ein.

Trifft „Einspruchsfrist“ hier zu?

„Einspruchsfrist“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Säumige Partei
    Lena ist die im Gerichtstermin ausgebliebene Partei.
    erfüllt
  2. 2
    Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
    Der Einspruch richtet sich gegen das gegen Lena erlassene Versäumnisurteil.
    erfüllt
  3. 3
    Einlegung innerhalb der maßgeblichen Frist
    Der Eingang am 16. März wahrt die an diesem Tag endende Zweiwochenfrist.
    erfüllt
BFall B

1Lena erscheint nicht zum Gerichtstermin; das Gericht erlässt gegen sie ein Versäumnisurteil. Das Urteil wird ihr am 2. März 2026 persönlich in Berlin zugestellt. 2Ihr Anwalt übermittelt den Einspruch gegen dieses Urteil über sein Anwaltspostfach an das Gericht; dort geht er am 17. März 2026 ein.

Trifft „Einspruchsfrist“ hier zu?

„Einspruchsfrist“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einlegung innerhalb der maßgeblichen Frist

An der Definition geprüft

  1. 1
    Säumige Partei
    Lena ist die im Gerichtstermin ausgebliebene Partei.
    erfüllt
  2. 2
    Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
    Der Einspruch richtet sich gegen das gegen Lena erlassene Versäumnisurteil.
    erfüllt
  3. 3
    Einlegung innerhalb der maßgeblichen Frist
    Der Eingang am 17. März liegt nach dem Fristende am 16. März 2026.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie regelmäßige Zweiwochenfrist für eine auf Antrag verlängerbare Frist halten.

RichtigDie regelmäßige Zweiwochenfrist ist eine Notfrist und kann vom Gericht nicht verlängert werden.

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch bei notwendiger Zustellung im Ausland stets nur zwei Wochen ansetzen.

RichtigBei notwendiger Auslandszustellung gilt ein Monat; das Gericht kann im Versäumnisurteil eine längere Frist festlegen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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