Definitionen
Einspruchsfrist
§ 339 ZPO · ZivilrechtDie Einspruchsfrist ist die Frist, innerhalb derer die säumige Partei gegen ein Versäumnisurteil Einspruch einlegen kann; sie ist eine Notfrist, beträgt grundsätzlich zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Muss im Ausland zugestellt werden, gilt eine Monatsfrist, die das Gericht im Versäumnisurteil länger bemessen kann. Bei öffentlicher Zustellung legt das Gericht die Frist im Versäumnisurteil oder später durch gesonderten Beschluss fest.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung, nicht das Datum auf dem Urteil.
- 2. März 2026ZustellungDas Versäumnisurteil wird persönlich in Deutschland zugestellt.
- 16. März 2026FristendeDer Einspruch muss spätestens bis 24 Uhr beim zuständigen Gericht eingegangen sein.
- Zustellung Das Versäumnisurteil wird persönlich in Deutschland zugestellt.
- Fristende Der Einspruch muss spätestens bis 24 Uhr beim zuständigen Gericht eingegangen sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena erscheint nicht zum Gerichtstermin; das Gericht erlässt gegen sie ein Versäumnisurteil. Das Urteil wird ihr am 2. März 2026 persönlich in Berlin zugestellt. 2Ihr Anwalt übermittelt den Einspruch gegen dieses Urteil über sein Anwaltspostfach an das Gericht; 3dort geht er am 16. März 2026 ein.
Trifft „Einspruchsfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSäumige ParteiLena ist die im Gerichtstermin ausgebliebene Partei.
- 2erfülltEinspruch gegen ein VersäumnisurteilDer Einspruch richtet sich gegen das gegen Lena erlassene Versäumnisurteil.
- 3erfülltEinlegung innerhalb der maßgeblichen FristDer Eingang am 16. März wahrt die an diesem Tag endende Zweiwochenfrist.
1Lena erscheint nicht zum Gerichtstermin; das Gericht erlässt gegen sie ein Versäumnisurteil. Das Urteil wird ihr am 2. März 2026 persönlich in Berlin zugestellt. 2Ihr Anwalt übermittelt den Einspruch gegen dieses Urteil über sein Anwaltspostfach an das Gericht; dort geht er am 17. März 2026 ein.
Trifft „Einspruchsfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSäumige ParteiLena ist die im Gerichtstermin ausgebliebene Partei.
- 2erfülltEinspruch gegen ein VersäumnisurteilDer Einspruch richtet sich gegen das gegen Lena erlassene Versäumnisurteil.
- 3fehltEinlegung innerhalb der maßgeblichen FristDer Eingang am 17. März liegt nach dem Fristende am 16. März 2026.
Typische Fehler
FehlerDie regelmäßige Zweiwochenfrist für eine auf Antrag verlängerbare Frist halten.
RichtigDie regelmäßige Zweiwochenfrist ist eine Notfrist und kann vom Gericht nicht verlängert werden.
FehlerAuch bei notwendiger Zustellung im Ausland stets nur zwei Wochen ansetzen.
RichtigBei notwendiger Auslandszustellung gilt ein Monat; das Gericht kann im Versäumnisurteil eine längere Frist festlegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema