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Objektive Bedingung der Strafbarkeit

§ 323a StGB · Strafrecht

Eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist ein außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld stehendes Merkmal, das weder vom Vorsatz noch von der Fahrlässigkeit des Täters umfasst sein muss, aber gleichwohl vorliegen muss, damit die Strafbarkeit eintreten kann.

Merksatz

Nicht jede Voraussetzung der Strafbarkeit muss vom Vorsatz oder von der Fahrlässigkeit erfasst sein.

Bedingung oder Tatbestandsmerkmal?Entscheidend sind die Stellung im Deliktsaufbau und die Frage, ob der Vorsatz das Merkmal erfassen muss.
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Objektives Tatbestandsmerkmal
Einordnung
Steht außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.
Gehört zum Tatbestand.
Vorsatzbezug
Muss nicht vom Vorsatz erfasst sein.
Muss bei Vorsatzdelikten grundsätzlich vom Vorsatz erfasst sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul trinkt bewusst so viel Schnaps, dass er nicht mehr erkennen kann, was erlaubt und was verboten ist. In diesem Zustand schlägt er ohne Anlass einen Passanten ins Gesicht und verletzt ihn. Dabei erkennt er, dass er einen Menschen schlägt und ihm wehtut. Ein solcher Angriff war für ihn vor dem Trinken auch bei sorgfältiger Überlegung nicht absehbar.

Trifft „Objektive Bedingung der Strafbarkeit“ hier zu?

„Objektive Bedingung der Strafbarkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stellung außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
    Die rechtswidrige Tat im Rausch ist eine zusätzliche Voraussetzung außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld des Sichberauschens.
    erfüllt
  2. 2
    Kein Vorsatz oder Fahrlässigkeitsbezug erforderlich
    Dass Paul den späteren Angriff beim Trinken nicht vorhersehen konnte, steht dem Vorliegen der zusätzlichen Bedingung nicht entgegen.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliches Vorliegen für die Strafbarkeit erforderlich
    Paul begeht eine rechtswidrige Körperverletzung, für die er wegen rauschbedingter Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann.
    erfüllt
BFall B

1Paul trinkt bewusst so viel Schnaps, dass er nicht mehr erkennen kann, was erlaubt und was verboten ist. Bis er wieder nüchtern ist, schläft er allein in seiner Wohnung; er verletzt niemanden, beschädigt nichts und tut auch sonst nichts. 2Mit einem Angriff auf andere Menschen konnte er vor dem Trinken auch bei sorgfältiger Überlegung nicht rechnen.

Trifft „Objektive Bedingung der Strafbarkeit“ hier zu?

„Objektive Bedingung der Strafbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliches Vorliegen für die Strafbarkeit erforderlich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stellung außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
    Auch hier ist eine rechtswidrige Tat im Rausch als zusätzliche Voraussetzung außerhalb der drei Deliktsstufen des Sichberauschens erforderlich.
    erfüllt
  2. 2
    Kein Vorsatz oder Fahrlässigkeitsbezug erforderlich
    Ein Verschulden hinsichtlich einer späteren rechtswidrigen Tat ist für die zusätzliche Bedingung nicht erforderlich.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliches Vorliegen für die Strafbarkeit erforderlich
    Paul begeht keine rechtswidrige Tat im Rausch; damit fehlt die zusätzliche Voraussetzung des § 323a Abs. 1 StGB.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas vorsätzliche Sichberauschen wird auch ohne eine rechtswidrige Tat im Rausch für ausreichend gehalten, um wegen Vollrauschs zu bestrafen.

RichtigOhne eine rechtswidrige Tat im Rausch scheidet eine Bestrafung nach § 323a StGB aus.

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