Definitionen
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
§ 323a StGB · StrafrechtEine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist ein außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld stehendes Merkmal, das weder vom Vorsatz noch von der Fahrlässigkeit des Täters umfasst sein muss, aber gleichwohl vorliegen muss, damit die Strafbarkeit eintreten kann.
Nicht jede Voraussetzung der Strafbarkeit muss vom Vorsatz oder von der Fahrlässigkeit erfasst sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul trinkt bewusst so viel Schnaps, dass er nicht mehr erkennen kann, was erlaubt und was verboten ist. In diesem Zustand schlägt er ohne Anlass einen Passanten ins Gesicht und verletzt ihn. Dabei erkennt er, dass er einen Menschen schlägt und ihm wehtut. Ein solcher Angriff war für ihn vor dem Trinken auch bei sorgfältiger Überlegung nicht absehbar.
Trifft „Objektive Bedingung der Strafbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStellung außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und SchuldDie rechtswidrige Tat im Rausch ist eine zusätzliche Voraussetzung außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld des Sichberauschens.
- 2erfülltKein Vorsatz oder Fahrlässigkeitsbezug erforderlichDass Paul den späteren Angriff beim Trinken nicht vorhersehen konnte, steht dem Vorliegen der zusätzlichen Bedingung nicht entgegen.
- 3erfülltTatsächliches Vorliegen für die Strafbarkeit erforderlichPaul begeht eine rechtswidrige Körperverletzung, für die er wegen rauschbedingter Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann.
1Paul trinkt bewusst so viel Schnaps, dass er nicht mehr erkennen kann, was erlaubt und was verboten ist. Bis er wieder nüchtern ist, schläft er allein in seiner Wohnung; er verletzt niemanden, beschädigt nichts und tut auch sonst nichts. 2Mit einem Angriff auf andere Menschen konnte er vor dem Trinken auch bei sorgfältiger Überlegung nicht rechnen.
Trifft „Objektive Bedingung der Strafbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStellung außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und SchuldAuch hier ist eine rechtswidrige Tat im Rausch als zusätzliche Voraussetzung außerhalb der drei Deliktsstufen des Sichberauschens erforderlich.
- 2erfülltKein Vorsatz oder Fahrlässigkeitsbezug erforderlichEin Verschulden hinsichtlich einer späteren rechtswidrigen Tat ist für die zusätzliche Bedingung nicht erforderlich.
- 3fehltTatsächliches Vorliegen für die Strafbarkeit erforderlichPaul begeht keine rechtswidrige Tat im Rausch; damit fehlt die zusätzliche Voraussetzung des § 323a Abs. 1 StGB.
Typische Fehler
FehlerDas vorsätzliche Sichberauschen wird auch ohne eine rechtswidrige Tat im Rausch für ausreichend gehalten, um wegen Vollrauschs zu bestrafen.
RichtigOhne eine rechtswidrige Tat im Rausch scheidet eine Bestrafung nach § 323a StGB aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata