Definitionen
Ehrenrührigkeit
§§ 185 ff. StGB · StrafrechtEine Äußerung ist ehrenrührig, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihn in seiner Ehre zu verletzen, d.h. wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt das Ansehen des Betroffenen in den Augen eines verständigen Dritten zu beeinträchtigen geeignet ist.
Die Einschätzung eines verständigen Dritten ist maßgeblich, nicht allein das Empfinden des Betroffenen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Während eines Streits am Arbeitsplatz sagt Lara vor mehreren Kollegen zu Ben: „Du bist ein wertloses Stück Dreck.“ Lara meint die Worte ernst.
Trifft „Ehrenrührigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÄußerungLara äußert sich mündlich gegenüber Ben und den Kollegen.
- 2erfülltObjektiv ehrverletzende EignungDie ernst gemeinte Beschimpfung setzt Ben aus Sicht eines verständigen Dritten als Person herab.
Während einer Pause 1sagt Lara vor mehreren Kollegen zu Ben: „Du hast heute einen blauen Pullover an.“ Ben trägt an diesem Tag einen blauen Pullover.
Trifft „Ehrenrührigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÄußerungLara äußert sich mündlich gegenüber Ben und den Kollegen.
- 2fehltObjektiv ehrverletzende EignungDie bloße Beschreibung seiner Kleidung enthält unter diesen Umständen keine Herabsetzung.
Typische Fehler
FehlerEhrenrührigkeit wird nur angenommen, wenn das gesellschaftliche Ansehen tatsächlich gesunken ist.
RichtigDie objektive Eignung zur Ansehensbeeinträchtigung genügt; ein tatsächlich eingetretener Ansehensverlust ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema