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Ernstliches Verlangen

§ 216 StGB · Strafrecht

Ein ernstliches Verlangen liegt vor, wenn der Sterbewillige seinen Tötungswunsch aus einem freiverantwortlich gebildeten, dauerhaften und wohlüberlegten Entschluss heraus äußert, der frei von Willensmängeln wie Zwang, Täuschung oder krankheitsbedingter Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist.

Merksatz

Ein gefestigter Tötungswunsch genügt nicht, wenn er auf Täuschung beruht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die körperlich schwer kranke Mara versteht die Endgültigkeit ihres Todes, kann ihre Entscheidungen selbst steuern und wird weder unter Druck gesetzt noch getäuscht. Seit sechs Monaten wägt sie ihren Wunsch zu sterben gegen die Gründe für das Weiterleben ab und bleibt bei ihrem Entschluss. Sie bittet ihren Freund: „Töte mich bitte.“

Trifft „Ernstliches Verlangen“ hier zu?

„Ernstliches Verlangen“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Äußerung des Tötungswunsches
    Mara teilt ihrem Freund mit, dass sie von ihm getötet werden möchte.
    erfüllt
  2. 2
    Freiverantwortliche Willensbildung ohne Willensmängel
    Mara besitzt die erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und entscheidet ohne Druck oder Täuschung.
    erfüllt
  3. 3
    Dauerhaftigkeit des Entschlusses
    Der Entschluss besteht über einen längeren Zeitraum und entspringt keiner vorübergehenden Stimmung.
    erfüllt
  4. 4
    Wohlüberlegtheit des Entschlusses
    Mara setzt sich mit den Gründen für und gegen ihren Tod auseinander.
    erfüllt
BFall B

Nora bittet ihren Freund: „Töte mich bitte.“ Seit sechs Monaten wägt sie ihren Wunsch zu sterben gegen die Gründe für das Weiterleben ab und bleibt bei ihrem Entschluss. Sie versteht die Endgültigkeit ihres Todes und kann ihr Handeln danach ausrichten. Ihr Wunsch beruht allein darauf, dass ihr Freund ihr durch gefälschte Arztbriefe eine unheilbare, tödliche Krankheit vorgespiegelt hat; tatsächlich ist sie gesund.

Trifft „Ernstliches Verlangen“ hier zu?

„Ernstliches Verlangen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Freiverantwortliche Willensbildung ohne Willensmängel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Äußerung des Tötungswunsches
    Nora teilt ihrem Freund mit, dass sie von ihm getötet werden möchte.
    erfüllt
  2. 2
    Freiverantwortliche Willensbildung ohne Willensmängel
    Die für den Tötungswunsch ausschlaggebende Täuschung begründet einen wesentlichen Willensmangel.
    fehlt
  3. 3
    Dauerhaftigkeit des Entschlusses
    Nora hält über einen längeren Zeitraum an ihrem Entschluss fest.
    erfüllt
  4. 4
    Wohlüberlegtheit des Entschlusses
    Nora hat die Gründe gegeneinander abgewogen, auch wenn ihre Überlegungen auf einer vorgetäuschten Krankheit beruhen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEinen nur aus augenblicklicher Verzweiflung entstandenen Tötungswunsch als ausreichend behandeln.

RichtigDer Wunsch muss auf einem gefestigten und überlegten Entschluss beruhen, nicht lediglich auf einer vorübergehenden Stimmung.

Verwechslung

FehlerEine schwere körperliche Erkrankung mit einer beeinträchtigten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gleichsetzen.

RichtigEine körperliche Erkrankung allein schließt die Ernstlichkeit nicht aus; maßgeblich sind ihre Auswirkungen auf die freie Willensbildung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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