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Einwilligung in die Tötung

§ 216 StGB · Strafrecht

Die Einwilligung des Opfers in die eigene Tötung rechtfertigt eine aktive Tötung durch einen anderen nicht, weil § 216 StGB zeigt, dass der Einzelne einen anderen nicht wirksam zu seiner Tötung ermächtigen kann (Einwilligungssperre). Wer auf eine bloße Einwilligung hin tötet, bleibt nach §§ 211, 212 StGB strafbar; ist er durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, wird er nur nach § 216 StGB mit gemilderter Strafe bestraft. Nicht erfasst ist der dem Willen des Patienten entsprechende Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung, der gerechtfertigt sein kann.

Merksatz

Die Zustimmung des Opfers rechtfertigt die Tötung nicht; nur ein ausdrückliches, ernstliches Verlangen mildert die Strafe.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der schwer kranke Herr Roth bittet seinen Freund Uwe wiederholt und eindringlich, 2ihn zu töten. Uwe spritzt ihm daraufhin ein tödliches Mittel, weil er diese Bitte erfüllen will. Herr Roth stirbt.

Trifft „Einwilligung in die Tötung“ hier zu?

„Einwilligung in die Tötung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zustimmung des Opfers selbst
    Der Betroffene selbst ist mit der Tat einverstanden und fordert sie sogar.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug auf die eigene Tötung
    Die Bitte richtet sich auf seinen eigenen Tod.
    erfüllt
BFall B

1Paul erlaubt seinem Freund bei einer Mutprobe, ihm einmal mit der Faust in den Bauch zu schlagen. Seinen Tod will Paul nicht und rechnet auch nicht damit.

Trifft „Einwilligung in die Tötung“ hier zu?

„Einwilligung in die Tötung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bezug auf die eigene Tötung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zustimmung des Opfers selbst
    Der Betroffene selbst erteilt die Erlaubnis.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug auf die eigene Tötung
    Die Erlaubnis bezieht sich nur auf einen Schlag, nicht auf den eigenen Tod.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Einwilligung des Opfers wird als Rechtfertigungsgrund behandelt, sodass der Täter straflos bleibt.

RichtigEine aktive Tötung wird durch die Einwilligung nicht gerechtfertigt; in Betracht kommt bei ausdrücklichem und ernstlichem Verlangen nur die mildere Strafe der Tötung auf Verlangen.

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon jede bloße Zustimmung des Opfers wird für die mildere Strafe der Tötung auf Verlangen als ausreichend angesehen.

RichtigDie Milderung setzt voraus, dass das Opfer die Tötung ausdrücklich und ernstlich verlangt und den Täter dadurch zur Tötung bestimmt hat.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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