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Bestimmtsein durch das Verlangen

§ 216 StGB · Strafrecht

Bestimmtsein durch das Verlangen liegt vor, wenn das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Opfers den Entschluss des Täters zur Tötung hervorgerufen hat und für die Tat handlungsleitend war. Das Verlangen muss nicht das einzige Motiv sein, darf aber gegenüber anderen Beweggründen nicht nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Merksatz

Das Opferverlangen muss die Entscheidung tragen, nicht bloß den Anlass für die Tötung liefern.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der schwer kranke, geistig klare Vater bittet seinen erwachsenen Sohn nach langem Überlegen wiederholt, ihn zu erschießen. Vor dieser Bitte hatte der Sohn nicht daran gedacht, seinen Vater zu töten. 2Erst die Bitte bringt ihn zu diesem Entschluss, 3weil er dem überlegten Wunsch seines Vaters folgen will. Er erschießt den Vater.

Trifft „Bestimmtsein durch das Verlangen“ hier zu?

„Bestimmtsein durch das Verlangen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Opfers
    Der Vater äußert seinen überlegten Tötungswunsch eindeutig und ernsthaft.
    erfüllt
  2. 2
    Hervorrufen des Tatentschlusses
    Die Bitte löst den zuvor nicht bestehenden Tötungsentschluss aus.
    erfüllt
  3. 3
    Handlungsleitende Bedeutung des Verlangens
    Die Erfüllung des väterlichen Wunsches leitet die Tatentscheidung des Sohnes.
    erfüllt
BFall B

1Der schwer kranke, geistig klare Vater bittet seinen erwachsenen Sohn nach langem Überlegen wiederholt, ihn zu erschießen. 2Erst durch diese Bitte entschließt sich der Sohn, den Vater zu töten; vorher hatte er das nicht vor. Er will dabei fast ausschließlich möglichst schnell das Vermögen des Vaters erben; den Wunsch des Vaters zu erfüllen ist ihm nahezu gleichgültig. Er erschießt den Vater.

Trifft „Bestimmtsein durch das Verlangen“ hier zu?

„Bestimmtsein durch das Verlangen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Handlungsleitende Bedeutung des Verlangens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Opfers
    Der Vater äußert seinen überlegten Tötungswunsch eindeutig und ernsthaft.
    erfüllt
  2. 2
    Hervorrufen des Tatentschlusses
    Die Bitte verursacht den zuvor nicht bestehenden Tötungsentschluss.
    erfüllt
  3. 3
    Handlungsleitende Bedeutung des Verlangens
    Der Wunsch nach dem schnellen Erbe leitet die Tatentscheidung, während das Opferverlangen nur eine untergeordnete Rolle spielt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerWeitere Motive neben dem Opferverlangen werden als automatischer Ausschluss der Privilegierung behandelt.

RichtigWeitere Motive schließen § 216 StGB nicht aus, solange das Opferverlangen handlungsleitend bleibt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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