Definitionen
Bestimmtsein durch das Verlangen
§ 216 StGB · StrafrechtBestimmtsein durch das Verlangen liegt vor, wenn das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Opfers den Entschluss des Täters zur Tötung hervorgerufen hat und für die Tat handlungsleitend war. Das Verlangen muss nicht das einzige Motiv sein, darf aber gegenüber anderen Beweggründen nicht nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Das Opferverlangen muss die Entscheidung tragen, nicht bloß den Anlass für die Tötung liefern.
Fälle zum Selbstprüfen
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1Der schwer kranke, geistig klare Vater bittet seinen erwachsenen Sohn nach langem Überlegen wiederholt, ihn zu erschießen. Vor dieser Bitte hatte der Sohn nicht daran gedacht, seinen Vater zu töten. 2Erst die Bitte bringt ihn zu diesem Entschluss, 3weil er dem überlegten Wunsch seines Vaters folgen will. Er erschießt den Vater.
Trifft „Bestimmtsein durch das Verlangen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusdrückliches und ernstliches Verlangen des OpfersDer Vater äußert seinen überlegten Tötungswunsch eindeutig und ernsthaft.
- 2erfülltHervorrufen des TatentschlussesDie Bitte löst den zuvor nicht bestehenden Tötungsentschluss aus.
- 3erfülltHandlungsleitende Bedeutung des VerlangensDie Erfüllung des väterlichen Wunsches leitet die Tatentscheidung des Sohnes.
1Der schwer kranke, geistig klare Vater bittet seinen erwachsenen Sohn nach langem Überlegen wiederholt, ihn zu erschießen. 2Erst durch diese Bitte entschließt sich der Sohn, den Vater zu töten; vorher hatte er das nicht vor. Er will dabei fast ausschließlich möglichst schnell das Vermögen des Vaters erben; den Wunsch des Vaters zu erfüllen ist ihm nahezu gleichgültig. Er erschießt den Vater.
Trifft „Bestimmtsein durch das Verlangen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusdrückliches und ernstliches Verlangen des OpfersDer Vater äußert seinen überlegten Tötungswunsch eindeutig und ernsthaft.
- 2erfülltHervorrufen des TatentschlussesDie Bitte verursacht den zuvor nicht bestehenden Tötungsentschluss.
- 3fehltHandlungsleitende Bedeutung des VerlangensDer Wunsch nach dem schnellen Erbe leitet die Tatentscheidung, während das Opferverlangen nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Typische Fehler
FehlerWeitere Motive neben dem Opferverlangen werden als automatischer Ausschluss der Privilegierung behandelt.
RichtigWeitere Motive schließen § 216 StGB nicht aus, solange das Opferverlangen handlungsleitend bleibt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema