Definitionen
Vermächtnis
§ 1939 BGB · ZivilrechtEin Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser einer Person (Vermächtnisnehmer) einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne sie dadurch als Erben einzusetzen, sodass dem Bedachten lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Beschwerten auf Verschaffung des zugewendeten Vermögensvorteils entsteht.
Die Zuwendung begründet einen Anspruch, ohne den Bedachten dadurch zum Erben zu machen.
Fälle zum Selbstprüfen
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1Emil schreibt eigenhändig und unterschreibt ein Testament, in dem 3seine Tochter Anna alles erben soll. Darin steht: „2Anna muss meinem Freund Ben 5.000 Euro zahlen, und 4Ben soll diese Zahlung selbst von Anna verlangen können.“ Nach Emils Tod nimmt Anna die Erbschaft an.
Trifft „Vermächtnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnordnung durch Verfügung von Todes wegenEmil trifft die Anordnung in einem formwirksamen Testament.
- 2erfülltVermögensvorteil für eine PersonBen soll einen Geldbetrag und damit einen Vermögensvorteil erhalten.
- 3erfülltKeine Erbeinsetzung durch die ZuwendungAnna soll allein erben; Ben erhält durch die Geldzuwendung keine Erbenstellung.
- 4erfülltEigener schuldrechtlicher Anspruch gegen den BeschwertenMit Emils Tod erhält Ben einen eigenen Zahlungsanspruch gegen Anna.
1Emil schreibt eigenhändig und unterschreibt ein Testament, in dem 3seine Tochter Anna alles erben soll. Darin steht: „2Anna muss meinem Freund Ben 5.000 Euro zahlen, aber Ben soll dadurch kein eigenes Recht auf die Zahlung erhalten.“ Nach Emils Tod nimmt Anna die Erbschaft an.
Trifft „Vermächtnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnordnung durch Verfügung von Todes wegenEmil trifft die Anordnung in einem formwirksamen Testament.
- 2erfülltVermögensvorteil für eine PersonDie angeordnete Zahlung soll Ben einen Vermögensvorteil verschaffen.
- 3erfülltKeine Erbeinsetzung durch die ZuwendungAnna soll allein erben; Ben erhält durch die Geldzuwendung keine Erbenstellung.
- 4fehltEigener schuldrechtlicher Anspruch gegen den BeschwertenEmil schließt einen eigenen Anspruch Bens ausdrücklich aus und ordnet damit eine Auflage an.
Typische Fehler
FehlerDer Bedachte wird allein aufgrund des Vermächtnisses mit dem Erbfall Eigentümer der vermachten Sache.
RichtigDas Vermächtnis begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch; zur Eigentumsübertragung ist noch ein gesonderter Übertragungsakt erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata