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Vermächtnis

§ 1939 BGB · Zivilrecht

Ein Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser einer Person (Vermächtnisnehmer) einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne sie dadurch als Erben einzusetzen, sodass dem Bedachten lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Beschwerten auf Verschaffung des zugewendeten Vermögensvorteils entsteht.

Merksatz

Die Zuwendung begründet einen Anspruch, ohne den Bedachten dadurch zum Erben zu machen.

Vermächtnis oder Auflage?Beide können eine Leistung vorsehen. Entscheidend ist, ob der Begünstigte einen eigenen Anspruch erhalten soll.
Vermächtnis
Auflage
Vermögensvorteil
Für den Bedachten erforderlich
Für einen Begünstigten nicht erforderlich
Eigener Anspruch
Anspruch gegen den Beschwerten
Kein eigener Anspruch des Begünstigten

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Emil schreibt eigenhändig und unterschreibt ein Testament, in dem 3seine Tochter Anna alles erben soll. Darin steht: „2Anna muss meinem Freund Ben 5.000 Euro zahlen, und 4Ben soll diese Zahlung selbst von Anna verlangen können.“ Nach Emils Tod nimmt Anna die Erbschaft an.

Trifft „Vermächtnis“ hier zu?

„Vermächtnis“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anordnung durch Verfügung von Todes wegen
    Emil trifft die Anordnung in einem formwirksamen Testament.
    erfüllt
  2. 2
    Vermögensvorteil für eine Person
    Ben soll einen Geldbetrag und damit einen Vermögensvorteil erhalten.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Erbeinsetzung durch die Zuwendung
    Anna soll allein erben; Ben erhält durch die Geldzuwendung keine Erbenstellung.
    erfüllt
  4. 4
    Eigener schuldrechtlicher Anspruch gegen den Beschwerten
    Mit Emils Tod erhält Ben einen eigenen Zahlungsanspruch gegen Anna.
    erfüllt
BFall BAbgrenzung zu Auflage

1Emil schreibt eigenhändig und unterschreibt ein Testament, in dem 3seine Tochter Anna alles erben soll. Darin steht: „2Anna muss meinem Freund Ben 5.000 Euro zahlen, aber Ben soll dadurch kein eigenes Recht auf die Zahlung erhalten.“ Nach Emils Tod nimmt Anna die Erbschaft an.

Trifft „Vermächtnis“ hier zu?

„Vermächtnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigener schuldrechtlicher Anspruch gegen den Beschwerten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anordnung durch Verfügung von Todes wegen
    Emil trifft die Anordnung in einem formwirksamen Testament.
    erfüllt
  2. 2
    Vermögensvorteil für eine Person
    Die angeordnete Zahlung soll Ben einen Vermögensvorteil verschaffen.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Erbeinsetzung durch die Zuwendung
    Anna soll allein erben; Ben erhält durch die Geldzuwendung keine Erbenstellung.
    erfüllt
  4. 4
    Eigener schuldrechtlicher Anspruch gegen den Beschwerten
    Emil schließt einen eigenen Anspruch Bens ausdrücklich aus und ordnet damit eine Auflage an.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Bedachte wird allein aufgrund des Vermächtnisses mit dem Erbfall Eigentümer der vermachten Sache.

RichtigDas Vermächtnis begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch; zur Eigentumsübertragung ist noch ein gesonderter Übertragungsakt erforderlich.

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