Definitionen
Testamentsvollstreckung
§§ 2197 ff. BGB · ZivilrechtDie Testamentsvollstreckung ist eine vom Erblasser durch letztwillige Verfügung angeordnete Verwaltungs- und Abwicklungsbefugnis, kraft derer der Testamentsvollstrecker das Nachlassvermögen in eigenem Namen verwaltet, die letztwilligen Anordnungen des Erblassers ausführt und die Erben von der Verfügungsbefugnis über den der Verwaltung unterliegenden Nachlass ausschließt.
Der Testamentsvollstrecker setzt letztwillige Anordnungen eigenständig um, statt als Vertreter der Erben zu handeln.
Fälle zum Selbstprüfen
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Lea setzt in ihrem Testament ihre Tochter zur Alleinerbin ein und bestimmt Nora dazu, den gesamten Nachlass selbstständig zu verwalten und ihrem Neffen 5.000 Euro auszuzahlen. Für Noras Verwaltung sieht Lea keine Einschränkungen vor. Nach Leas Tod nimmt Nora das Amt gegenüber dem Nachlassgericht an. Nora schließt im eigenen Namen einen Vertrag über die sichere Lagerung von Leas Möbeln und zahlt dem Neffen die 5.000 Euro aus.
Trifft „Testamentsvollstreckung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnordnung durch letztwillige VerfügungLea überträgt Nora die eigenständige Verwaltung und Abwicklung durch Testament.
- 2erfülltNachlassverwaltung im eigenen NamenNora handelt bei der Verwaltung der Nachlassgegenstände selbst und nicht im Namen der Erbin.
- 3erfülltAusführung letztwilliger AnordnungenNora erfüllt die im Testament vorgesehene Geldzuwendung.
- 4erfülltAusschluss der Erben von der VerfügungsbefugnisDa der gesamte Nachlass Noras Verwaltung unterliegt, ist die Tochter nach § 2211 Abs. 1 BGB insoweit von Verfügungen ausgeschlossen.
Paul setzt in seinem Testament seine Tochter zur Alleinerbin ein und wendet seinem Neffen 5.000 Euro zu, ohne eine Person zur Ausführung des Testaments zu bestimmen. Nach Pauls Tod 4ordnet das Nachlassgericht auf Antrag der Tochter eine Verwaltung des gesamten Nachlasses zur Bezahlung der Nachlassschulden an und bestellt Vera zur Verwalterin. 2Vera schließt im eigenen Namen einen Vertrag über die sichere Lagerung von Pauls Möbeln und 3zahlt nach Begleichung der übrigen Nachlassschulden dem Neffen die 5.000 Euro aus.
Trifft „Testamentsvollstreckung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAnordnung durch letztwillige VerfügungDie Verwaltung beruht auf einer gerichtlichen Anordnung und nicht auf einer entsprechenden letztwilligen Verfügung Pauls.
- 2erfülltNachlassverwaltung im eigenen NamenAuch die gerichtlich bestellte Nachlassverwalterin handelt bei der Verwaltung im eigenen Namen.
- 3erfülltAusführung letztwilliger AnordnungenMit der Auszahlung erfüllt Vera die testamentarisch angeordnete Geldzuwendung als Nachlassverbindlichkeit.
- 4erfülltAusschluss der Erben von der VerfügungsbefugnisDie gerichtliche Nachlassverwaltung entzieht der Tochter nach § 1984 Abs. 1 BGB die Verfügungsbefugnis über den Nachlass.
Typische Fehler
FehlerDer Testamentsvollstrecker wird als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Erben behandelt.
RichtigBei der Nachlassverwaltung handelt der Testamentsvollstrecker im eigenen Namen und nicht im Namen der Erben.
FehlerDie Erben könnten wegen ihrer Erbenstellung jederzeit selbst über die verwalteten Nachlassgegenstände verfügen.
RichtigÜber Nachlassgegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, können die Erben grundsätzlich nicht wirksam verfügen.
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