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Testamentsvollstreckung

§§ 2197 ff. BGB · Zivilrecht

Die Testamentsvollstreckung ist eine vom Erblasser durch letztwillige Verfügung angeordnete Verwaltungs- und Abwicklungsbefugnis, kraft derer der Testamentsvollstrecker das Nachlassvermögen in eigenem Namen verwaltet, die letztwilligen Anordnungen des Erblassers ausführt und die Erben von der Verfügungsbefugnis über den der Verwaltung unterliegenden Nachlass ausschließt.

Merksatz

Der Testamentsvollstrecker setzt letztwillige Anordnungen eigenständig um, statt als Vertreter der Erben zu handeln.

Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung?Beide ermöglichen eine eigenständige Nachlassverwaltung. Unterschiede liegen in der Grundlage der Anordnung und im Zweck.
Testamentsvollstreckung
Nachlassverwaltung
Grundlage
Anordnung durch letztwillige Verfügung
Gerichtliche Anordnung auf Antrag
Zweck
Letztwillige Anordnungen umsetzen
Nachlassgläubiger befriedigen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea setzt in ihrem Testament ihre Tochter zur Alleinerbin ein und bestimmt Nora dazu, den gesamten Nachlass selbstständig zu verwalten und ihrem Neffen 5.000 Euro auszuzahlen. Für Noras Verwaltung sieht Lea keine Einschränkungen vor. Nach Leas Tod nimmt Nora das Amt gegenüber dem Nachlassgericht an. Nora schließt im eigenen Namen einen Vertrag über die sichere Lagerung von Leas Möbeln und zahlt dem Neffen die 5.000 Euro aus.

Trifft „Testamentsvollstreckung“ hier zu?

„Testamentsvollstreckung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anordnung durch letztwillige Verfügung
    Lea überträgt Nora die eigenständige Verwaltung und Abwicklung durch Testament.
    erfüllt
  2. 2
    Nachlassverwaltung im eigenen Namen
    Nora handelt bei der Verwaltung der Nachlassgegenstände selbst und nicht im Namen der Erbin.
    erfüllt
  3. 3
    Ausführung letztwilliger Anordnungen
    Nora erfüllt die im Testament vorgesehene Geldzuwendung.
    erfüllt
  4. 4
    Ausschluss der Erben von der Verfügungsbefugnis
    Da der gesamte Nachlass Noras Verwaltung unterliegt, ist die Tochter nach § 2211 Abs. 1 BGB insoweit von Verfügungen ausgeschlossen.
    erfüllt
BFall B

Paul setzt in seinem Testament seine Tochter zur Alleinerbin ein und wendet seinem Neffen 5.000 Euro zu, ohne eine Person zur Ausführung des Testaments zu bestimmen. Nach Pauls Tod 4ordnet das Nachlassgericht auf Antrag der Tochter eine Verwaltung des gesamten Nachlasses zur Bezahlung der Nachlassschulden an und bestellt Vera zur Verwalterin. 2Vera schließt im eigenen Namen einen Vertrag über die sichere Lagerung von Pauls Möbeln und 3zahlt nach Begleichung der übrigen Nachlassschulden dem Neffen die 5.000 Euro aus.

Trifft „Testamentsvollstreckung“ hier zu?

„Testamentsvollstreckung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anordnung durch letztwillige Verfügung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anordnung durch letztwillige Verfügung
    Die Verwaltung beruht auf einer gerichtlichen Anordnung und nicht auf einer entsprechenden letztwilligen Verfügung Pauls.
    fehlt
  2. 2
    Nachlassverwaltung im eigenen Namen
    Auch die gerichtlich bestellte Nachlassverwalterin handelt bei der Verwaltung im eigenen Namen.
    erfüllt
  3. 3
    Ausführung letztwilliger Anordnungen
    Mit der Auszahlung erfüllt Vera die testamentarisch angeordnete Geldzuwendung als Nachlassverbindlichkeit.
    erfüllt
  4. 4
    Ausschluss der Erben von der Verfügungsbefugnis
    Die gerichtliche Nachlassverwaltung entzieht der Tochter nach § 1984 Abs. 1 BGB die Verfügungsbefugnis über den Nachlass.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Testamentsvollstrecker wird als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Erben behandelt.

RichtigBei der Nachlassverwaltung handelt der Testamentsvollstrecker im eigenen Namen und nicht im Namen der Erben.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Erben könnten wegen ihrer Erbenstellung jederzeit selbst über die verwalteten Nachlassgegenstände verfügen.

RichtigÜber Nachlassgegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, können die Erben grundsätzlich nicht wirksam verfügen.

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