Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen

Teilungsanordnung

§ 2048 BGB · Zivilrecht

Eine Teilungsanordnung ist eine letztwillige Verfügung des Erblassers, durch die er die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft regelt, ohne dass dadurch die Erbquoten verändert werden. Wird dabei ein bestimmter Nachlassgegenstand einem oder mehreren Miterben zugeteilt, wird der betreffende Gegenstand dem begünstigten Miterben zum Ausgleich auf seinen Erbteil angerechnet.

Merksatz

Die Gegenstandszuweisung füllt den Erbteil aus, statt den Miterben wertmäßig zusätzlich zu begünstigen.

Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis?Beide lassen die Erbquoten unverändert. Entscheidend ist, ob der zugewiesene Wert auf den Erbteil angerechnet wird.
Teilungsanordnung
Vorausvermächtnis
Zugewiesener Wert
Wird auf den Erbteil angerechnet.
Kommt ohne Anrechnung hinzu.
Erbquoten
Bleiben unverändert.
Bleiben ebenfalls unverändert.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1In ihrem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament 3setzt Eva ihre Kinder Lea und Tom je zur Hälfte als Erben ein. Ihr schuldenfreier Nachlass besteht aus einem Gemälde im Wert von 60.000 Euro und einem Kontoguthaben von 140.000 Euro. 2Bei der Aufteilung soll Lea das Gemälde erhalten; 4die 60.000 Euro sollen auf Leas Hälfte angerechnet werden.

Trifft „Teilungsanordnung“ hier zu?

„Teilungsanordnung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Letztwillige Verfügung des Erblassers
    Eva hat ihre Vorgaben in einem formwirksamen Testament festgehalten.
    erfüllt
  2. 2
    Vorgabe zur Auseinandersetzung unter Miterben
    Eva legt fest, welcher Miterbin das Gemälde bei der Aufteilung zugewiesen werden soll.
    erfüllt
  3. 3
    Unveränderte Erbquoten
    Die Gegenstandszuweisung lässt die hälftigen Erbquoten unberührt.
    erfüllt
  4. 4
    Anrechnung bei Gegenstandszuweisung
    Der Wert des Gemäldes wird bei der Berechnung dessen berücksichtigt, was Lea noch aus dem Nachlass erhält.
    erfüllt
BFall B

1In ihrem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament 3setzt Eva ihre Kinder Lea und Tom je zur Hälfte als Erben ein. Ihr schuldenfreier Nachlass besteht aus einem Gemälde im Wert von 60.000 Euro und einem Kontoguthaben von 140.000 Euro. 2Bei der Aufteilung soll Lea das Gemälde zusätzlich zu ihrer Hälfte des übrigen Nachlasses erhalten; dessen Wert soll nicht auf ihren Anteil angerechnet werden.

Trifft „Teilungsanordnung“ hier zu?

„Teilungsanordnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anrechnung bei Gegenstandszuweisung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Letztwillige Verfügung des Erblassers
    Eva hat ihre Vorgaben in einem formwirksamen Testament festgehalten.
    erfüllt
  2. 2
    Vorgabe zur Auseinandersetzung unter Miterben
    Eva gibt vor, welcher Miterbin das Gemälde bei der Aufteilung zukommen soll.
    erfüllt
  3. 3
    Unveränderte Erbquoten
    Die zusätzliche Zuwendung ändert die Erbeinsetzung zu gleichen Teilen nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Anrechnung bei Gegenstandszuweisung
    Eva schließt die Anrechnung ausdrücklich aus und ordnet damit ein Vorausvermächtnis an.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer zugewiesene Gegenstand wird bereits mit dem Erbfall Alleineigentum des begünstigten Miterben.

RichtigDie Anordnung regelt die Auseinandersetzung, bewirkt aber keinen unmittelbaren Eigentumsübergang auf den begünstigten Miterben.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.