Definitionen
Nottestament
§§ 2249, 2250, 2251 BGB · ZivilrechtDas Nottestament ist eine außerordentliche Testamentsform, die dem Erblasser in gesetzlich bestimmten Ausnahmesituationen die Errichtung eines letzten Willens ohne Mitwirkung eines Notars ermöglicht: vor dem Bürgermeister mit zwei Zeugen oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen, jeweils mit Niederschrift. Die Bürgermeisterform ist zulässig, wenn zu befürchten ist, dass der Erblasser vor einer möglichen notariellen Errichtung stirbt (§ 2249 BGB), oder wenn eine außerordentliche Absperrung die notarielle Errichtung unmöglich macht oder erheblich erschwert (§ 2250 Abs. 1 BGB). Die Dreizeugenform ist bei einer solchen Absperrung, bei so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich auch die Bürgermeisterform nicht mehr möglich ist (§ 2250 Abs. 2 BGB), oder während einer Seereise auf einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens (§ 2251 BGB) zulässig.
Die mündliche Erklärung vor drei Zeugen ersetzt den Notar nur in den gesetzlich bestimmten Fällen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Lawine hat die einzige Zufahrt zu Maras Berghütte verschüttet; auch auf anderem Weg kann vorerst kein Notar dorthin gelangen. 2Die volljährige Mara erklärt drei gleichzeitig anwesenden, volljährigen Freunden mündlich, dass ihre Schwester ihr gesamtes Vermögen erhalten soll. 3Einer der Freunde schreibt ihre Erklärung sofort auf und liest den Text in Anwesenheit aller Beteiligten vor. Mara bestätigt den Inhalt und unterschreibt das Schriftstück gemeinsam mit den drei Freunden.
Trifft „Nottestament“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich bestimmte AusnahmesituationDie außergewöhnliche Absperrung verhindert die notarielle Errichtung und eröffnet damit die Dreizeugenform.
- 2erfülltErklärung vor dem Bürgermeister mit zwei Zeugen oder mündlich vor drei ZeugenMara erklärt ihren letzten Willen mündlich vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen.
- 3erfülltAufnahme einer NiederschriftDie Erklärung wird schriftlich aufgenommen, vorgelesen, genehmigt und von allen Beteiligten unterschrieben.
Die gesunde, volljährige Mara sitzt mit drei volljährigen Freunden in ihrer frei zugänglichen Wohnung im Stadtzentrum; ein Notar könnte sie noch am selben Tag besuchen. 2Sie erklärt den drei gleichzeitig anwesenden Freunden mündlich, dass ihre Schwester ihr gesamtes Vermögen erhalten soll. 3Einer der Freunde schreibt ihre Erklärung sofort auf und liest den Text in Anwesenheit aller Beteiligten vor. Mara bestätigt den Inhalt und unterschreibt das Schriftstück gemeinsam mit den drei Freunden.
Trifft „Nottestament“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGesetzlich bestimmte AusnahmesituationEs bestehen weder eine Absperrung noch Todesgefahr, und Mara befindet sich nicht auf einer Seereise.
- 2erfülltErklärung vor dem Bürgermeister mit zwei Zeugen oder mündlich vor drei ZeugenMara erklärt ihren letzten Willen mündlich vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen.
- 3erfülltAufnahme einer NiederschriftDie Erklärung wird schriftlich aufgenommen, vorgelesen, genehmigt und von allen Beteiligten unterschrieben.
Typische Fehler
FehlerDie mündliche Erklärung vor drei Zeugen wird ohne schriftliche Aufnahme für ausreichend gehalten.
RichtigAuch bei der Dreizeugenform muss die Erklärung in einer Niederschrift festgehalten werden.
FehlerBei Todesgefahr werden für die Bürgermeisterform und die Dreizeugenform dieselben zeitlichen Anforderungen angesetzt.
RichtigDie Dreizeugenform wegen Todesgefahr verlangt, dass voraussichtlich auch für die Errichtung vor dem Bürgermeister keine Zeit mehr bleibt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata