Definitionen
Freies Mandat
Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches RechtDas freie Mandat bezeichnet die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.
Abgeordnete entscheiden nach ihrem Gewissen, nicht nach verbindlichen Vorgaben ihrer Partei oder ihrer Wähler.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea ist Mitglied des Deutschen Bundestages. 2Ihre Fraktion empfiehlt ihr, gegen ein Gesetzesvorhaben zu stimmen, stellt ihr die Entscheidung aber ausdrücklich frei. 3Lea hält das Vorhaben nach sorgfältiger Gewissensprüfung für richtig und stimmt dafür.
Trifft „Freies Mandat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMitgliedschaft im Deutschen BundestagLea gehört als Abgeordnete zum geschützten Personenkreis.
- 2erfülltKeine Bindung an Aufträge oder WeisungenDie Empfehlung legt Lea nicht verbindlich auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten fest.
- 3erfülltEntscheidung allein nach eigenem GewissenLea richtet ihre Stimmabgabe nach ihrer eigenen Gewissensentscheidung aus.
Lea bewirbt sich erstmals um einen Sitz im Deutschen Bundestag und ist noch nicht dessen Mitglied. 2Bei einer öffentlichen Diskussion über ein Gesetzesvorhaben macht ihre Partei ihr ausdrücklich keine Vorgaben. 3Lea befürwortet das Vorhaben ausschließlich aufgrund ihrer eigenen Gewissensentscheidung.
Trifft „Freies Mandat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltMitgliedschaft im Deutschen BundestagDie bloße Kandidatur verschafft Lea noch nicht die verfassungsrechtliche Stellung einer Bundestagsabgeordneten.
- 2erfülltKeine Bindung an Aufträge oder WeisungenFür Leas Stellungnahme bestehen keine verbindlichen Vorgaben ihrer Partei.
- 3erfülltEntscheidung allein nach eigenem GewissenLea bildet ihre Position allein anhand ihres Gewissens.
Typische Fehler
FehlerSchon eine Abstimmungsempfehlung der Fraktion wird als Verstoß gegen das freie Mandat angesehen.
RichtigEine bloße Empfehlung ist zulässig; eine verbindliche Weisung für die Mandatsausübung dagegen nicht.
FehlerAbgeordnete werden als rechtlich gebundene Vertreter ausschließlich ihres Wahlkreises behandelt.
RichtigSie vertreten das gesamte Volk und sind auch an Vorgaben ihres Wahlkreises nicht gebunden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema