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Mandatsverlust

Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches Recht

Der Mandatsverlust bezeichnet das Erlöschen des parlamentarischen Mandats eines Abgeordneten vor Ablauf der regulären Wahlperiode, insbesondere infolge des Verlusts der Wählbarkeit, des Verzichts, des Todes oder einer gesetzlich zum Mandatsverlust führenden Unvereinbarkeit (Inkompatibilität); das freie Mandat des Grundgesetzes schließt einen Mandatsverlust allein wegen Parteiaustritts, Fraktionsausschlusses oder Fraktionswechsels aus.

Merksatz

Ein Fraktionsausschluss allein beendet das parlamentarische Mandat nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Abgeordnete des Bundestages 2stirbt zwei Jahre nach Beginn der Wahlperiode. 3Der Bundestag setzt seine Arbeit in derselben Wahlperiode fort.

Trifft „Mandatsverlust“ hier zu?

„Mandatsverlust“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Parlamentarisches Mandat eines Abgeordneten
    Die Verstorbene hatte einen Sitz im Bundestag.
    erfüllt
  2. 2
    Erlöschen des Mandats
    Mit ihrem Tod endet ihr parlamentarisches Mandat.
    erfüllt
  3. 3
    Beendigung vor Ablauf der regulären Wahlperiode
    Das Mandat endet, während die Wahlperiode noch läuft.
    erfüllt
BFall B

1Eine Abgeordnete des Bundestages wird bei der nächsten regulären Bundestagswahl nicht wiedergewählt. 2Der neu gewählte Bundestag tritt anschließend zu seiner ersten Sitzung zusammen.

Trifft „Mandatsverlust“ hier zu?

„Mandatsverlust“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beendigung vor Ablauf der regulären Wahlperiode

An der Definition geprüft

  1. 1
    Parlamentarisches Mandat eines Abgeordneten
    Die Frau besitzt ein Mandat im bisherigen Bundestag.
    erfüllt
  2. 2
    Erlöschen des Mandats
    Mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages endet ihr bisheriges Mandat.
    erfüllt
  3. 3
    Beendigung vor Ablauf der regulären Wahlperiode
    Ihr Mandat endet mit der regulären Wahlperiode und nicht vor deren Ablauf.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei jeder Inkompatibilität wird ohne weitere Prüfung ein Mandatsverlust angenommen.

RichtigEine Inkompatibilität beendet das Mandat nur, wenn das Gesetz gerade diese Rechtsfolge vorsieht.

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