Definitionen
Mandatsverlust
Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches RechtDer Mandatsverlust bezeichnet das Erlöschen des parlamentarischen Mandats eines Abgeordneten vor Ablauf der regulären Wahlperiode, insbesondere infolge des Verlusts der Wählbarkeit, des Verzichts, des Todes oder einer gesetzlich zum Mandatsverlust führenden Unvereinbarkeit (Inkompatibilität); das freie Mandat des Grundgesetzes schließt einen Mandatsverlust allein wegen Parteiaustritts, Fraktionsausschlusses oder Fraktionswechsels aus.
Ein Fraktionsausschluss allein beendet das parlamentarische Mandat nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Abgeordnete des Bundestages 2stirbt zwei Jahre nach Beginn der Wahlperiode. 3Der Bundestag setzt seine Arbeit in derselben Wahlperiode fort.
Trifft „Mandatsverlust“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltParlamentarisches Mandat eines AbgeordnetenDie Verstorbene hatte einen Sitz im Bundestag.
- 2erfülltErlöschen des MandatsMit ihrem Tod endet ihr parlamentarisches Mandat.
- 3erfülltBeendigung vor Ablauf der regulären WahlperiodeDas Mandat endet, während die Wahlperiode noch läuft.
1Eine Abgeordnete des Bundestages wird bei der nächsten regulären Bundestagswahl nicht wiedergewählt. 2Der neu gewählte Bundestag tritt anschließend zu seiner ersten Sitzung zusammen.
Trifft „Mandatsverlust“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltParlamentarisches Mandat eines AbgeordnetenDie Frau besitzt ein Mandat im bisherigen Bundestag.
- 2erfülltErlöschen des MandatsMit dem Zusammentritt des neuen Bundestages endet ihr bisheriges Mandat.
- 3fehltBeendigung vor Ablauf der regulären WahlperiodeIhr Mandat endet mit der regulären Wahlperiode und nicht vor deren Ablauf.
Typische Fehler
FehlerBei jeder Inkompatibilität wird ohne weitere Prüfung ein Mandatsverlust angenommen.
RichtigEine Inkompatibilität beendet das Mandat nur, wenn das Gesetz gerade diese Rechtsfolge vorsieht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata