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Diäten

Art. 48 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Diäten sind die angemessene Entschädigung, die Abgeordneten des Bundestages oder der Landtage für ihre parlamentarische Tätigkeit gewährt wird und die ihre Unabhängigkeit als Volksvertreter sichern soll.

Merksatz

Die Zahlung soll die unabhängige Mandatsausübung ermöglichen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein Mitglied des Bundestages erhält aus dem Bundeshaushalt monatlich Geld für seine Arbeit im Parlament. 1Der Betrag orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes; das Mitglied bestreitet daraus seinen Lebensunterhalt. 3Die Zahlung soll es dem Mitglied ermöglichen, seine Arbeit im Parlament ohne finanzielle Abhängigkeit von anderen Geldgebern auszuüben.

Trifft „Diäten“ hier zu?

„Diäten“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Finanzieller Ausgleich in angemessener Höhe
    Die Orientierung an vergleichbaren Amtsbezügen trägt die Angemessenheit der laufenden Zahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Mitgliedschaft im Bundestag oder in einem Landtag
    Die empfangende Person gehört dem Bundestag an.
    erfüllt
  3. 3
    Zahlung für die Parlamentstätigkeit zur Sicherung der Unabhängigkeit
    Die Zahlung dient der parlamentarischen Arbeit und soll finanzielle Abhängigkeiten bei der Mandatsausübung vermeiden.
    erfüllt
BFall B

2Ein Mitglied des Bundestages muss in einem Prozess zu einem privaten Verkehrsunfall als Zeuge aussagen. 1Wegen der dreistündigen Abwesenheit entgeht ihm bei einer Nebentätigkeit ein Verdienst von 60 Euro. Die Gerichtskasse zahlt ihm dafür genau 60 Euro als Ausgleich des Verdienstausfalls.

Trifft „Diäten“ hier zu?

„Diäten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zahlung für die Parlamentstätigkeit zur Sicherung der Unabhängigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Finanzieller Ausgleich in angemessener Höhe
    Die Zahlung gleicht den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall aus.
    erfüllt
  2. 2
    Mitgliedschaft im Bundestag oder in einem Landtag
    Die empfangende Person gehört dem Bundestag an.
    erfüllt
  3. 3
    Zahlung für die Parlamentstätigkeit zur Sicherung der Unabhängigkeit
    Die Zahlung entschädigt die Mitwirkung als Zeuge und dient nicht der parlamentarischen Tätigkeit.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Zahlung an Bundestagsabgeordnete wird für eine freiwillige staatliche Leistung gehalten.

RichtigMitglieder des Bundestages haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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