Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen

Indemnität

Art. 46 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Indemnität bezeichnet die parlamentarische Verantwortungsfreiheit der Abgeordneten für Abstimmungen und Äußerungen, die sie in Ausübung ihres Mandats im Parlament oder in seinen Ausschüssen vorgenommen haben; sie schützt den Abgeordneten dauerhaft vor jeglicher außerparlamentarischer Verantwortlichkeit, insbesondere vor straf- und zivilrechtlicher Verfolgung. Ausgenommen sind verleumderische Beleidigungen.

Merksatz

Der Schutz bleibt nach dem Mandatsende bestehen, gilt aber nicht für verleumderische Beleidigungen.

Indemnität oder Immunität?Indemnität schützt bestimmte parlamentarische Handlungen dauerhaft. Immunität begrenzt vor allem die Strafverfolgung während des Mandats.
Indemnität
Immunität
Geschützte Handlungen
Parlamentarische Abstimmungen und Äußerungen, außer verleumderischen Beleidigungen.
Vor allem Schutz vor Strafverfolgung und Beschränkungen der persönlichen Freiheit.
Schutzdauer
Wirkt auch nach dem Ende des Mandats.
Grundsätzlich auf die Mandatszeit begrenzt.
Aufhebbarkeit
Keine Aufhebung durch den Bundestag.
Strafverfolgung grundsätzlich mit Genehmigung des Bundestages möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Bundestagsabgeordnete Anna 2nennt den Minister in einer Rede zur Bildungspolitik 3während einer Sitzung des Bundestages 4einen unfähigen Versager. Nach Annas Ausscheiden aus dem Bundestag verlangt der Minister wegen dieser Aussage vor einem Zivilgericht Geld von ihr.

Trifft „Indemnität“ hier zu?

„Indemnität“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgeordneteneigenschaft
    Anna gehört dem Bundestag zum Zeitpunkt ihrer Äußerung an.
    erfüllt
  2. 2
    Abstimmung oder Äußerung in Mandatsausübung
    Anna äußert sich als Abgeordnete in einer politischen Rede.
    erfüllt
  3. 3
    Im Parlament oder in einem seiner Ausschüsse
    Die Äußerung fällt in einer Sitzung des Parlaments.
    erfüllt
  4. 4
    Keine verleumderische Beleidigung
    Die Beschimpfung ist ein Werturteil und keine wissentlich unwahre Tatsachenbehauptung.
    erfüllt
BFall B

1Die Bundestagsabgeordnete Anna 2behauptet während einer Rede zur Bildungspolitik 3in einer Sitzung des Bundestages, der Minister habe Geld aus der Staatskasse gestohlen. Sie weiß, dass diese Behauptung falsch ist. Nach Annas Ausscheiden aus dem Bundestag verlangt der Minister wegen dieser Aussage vor einem Zivilgericht Geld von ihr.

Trifft „Indemnität“ hier zu?

„Indemnität“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine verleumderische Beleidigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgeordneteneigenschaft
    Anna gehört dem Bundestag zum Zeitpunkt ihrer Äußerung an.
    erfüllt
  2. 2
    Abstimmung oder Äußerung in Mandatsausübung
    Anna äußert sich als Abgeordnete in einer politischen Rede.
    erfüllt
  3. 3
    Im Parlament oder in einem seiner Ausschüsse
    Die Äußerung fällt in einer Sitzung des Parlaments.
    erfüllt
  4. 4
    Keine verleumderische Beleidigung
    Die wissentlich falsche Behauptung eines Diebstahls ist eine verleumderische Beleidigung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerPolitische Äußerungen eines Abgeordneten werden unabhängig vom Äußerungsort als geschützt angesehen.

RichtigBei Äußerungen setzt der Schutz nach Art. 46 Abs. 1 GG voraus, dass sie im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse fallen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Schutz wird geschlossen, dass auch parlamentarische Ordnungsmaßnahmen ausgeschlossen seien.

RichtigDie Indemnität schließt die außerparlamentarische Verantwortlichkeit aus, nicht die parlamentarische Ahndung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.