Definitionen
Indemnität
Art. 46 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtIndemnität bezeichnet die parlamentarische Verantwortungsfreiheit der Abgeordneten für Abstimmungen und Äußerungen, die sie in Ausübung ihres Mandats im Parlament oder in seinen Ausschüssen vorgenommen haben; sie schützt den Abgeordneten dauerhaft vor jeglicher außerparlamentarischer Verantwortlichkeit, insbesondere vor straf- und zivilrechtlicher Verfolgung. Ausgenommen sind verleumderische Beleidigungen.
Der Schutz bleibt nach dem Mandatsende bestehen, gilt aber nicht für verleumderische Beleidigungen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Bundestagsabgeordnete Anna 2nennt den Minister in einer Rede zur Bildungspolitik 3während einer Sitzung des Bundestages 4einen unfähigen Versager. Nach Annas Ausscheiden aus dem Bundestag verlangt der Minister wegen dieser Aussage vor einem Zivilgericht Geld von ihr.
Trifft „Indemnität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgeordneteneigenschaftAnna gehört dem Bundestag zum Zeitpunkt ihrer Äußerung an.
- 2erfülltAbstimmung oder Äußerung in MandatsausübungAnna äußert sich als Abgeordnete in einer politischen Rede.
- 3erfülltIm Parlament oder in einem seiner AusschüsseDie Äußerung fällt in einer Sitzung des Parlaments.
- 4erfülltKeine verleumderische BeleidigungDie Beschimpfung ist ein Werturteil und keine wissentlich unwahre Tatsachenbehauptung.
1Die Bundestagsabgeordnete Anna 2behauptet während einer Rede zur Bildungspolitik 3in einer Sitzung des Bundestages, der Minister habe Geld aus der Staatskasse gestohlen. Sie weiß, dass diese Behauptung falsch ist. Nach Annas Ausscheiden aus dem Bundestag verlangt der Minister wegen dieser Aussage vor einem Zivilgericht Geld von ihr.
Trifft „Indemnität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgeordneteneigenschaftAnna gehört dem Bundestag zum Zeitpunkt ihrer Äußerung an.
- 2erfülltAbstimmung oder Äußerung in MandatsausübungAnna äußert sich als Abgeordnete in einer politischen Rede.
- 3erfülltIm Parlament oder in einem seiner AusschüsseDie Äußerung fällt in einer Sitzung des Parlaments.
- 4fehltKeine verleumderische BeleidigungDie wissentlich falsche Behauptung eines Diebstahls ist eine verleumderische Beleidigung.
Typische Fehler
FehlerPolitische Äußerungen eines Abgeordneten werden unabhängig vom Äußerungsort als geschützt angesehen.
RichtigBei Äußerungen setzt der Schutz nach Art. 46 Abs. 1 GG voraus, dass sie im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse fallen.
FehlerAus dem Schutz wird geschlossen, dass auch parlamentarische Ordnungsmaßnahmen ausgeschlossen seien.
RichtigDie Indemnität schließt die außerparlamentarische Verantwortlichkeit aus, nicht die parlamentarische Ahndung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema