Definitionen
Bekanntgabe
§ 41 VwVfG · Öffentliches RechtBekanntgabe ist die von der Behörde beabsichtigte und bewirkte Eröffnung eines Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen, durch die dieser in die Lage versetzt wird, vom Inhalt des Verwaltungsakts Kenntnis zu nehmen, mit der Folge, dass der Verwaltungsakt wirksam wird (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Die Bekanntgabe erfolgt nach Maßgabe des § 41 VwVfG, insbesondere durch Zustellung, mündliche Eröffnung oder schriftliche Übermittlung, wobei bei schriftlichen Verwaltungsakten die Vier-Tages-Fiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG gilt.
Erst die gewollte Eröffnung gegenüber dem Betroffenen macht den Verwaltungsakt wirksam.
- Tag 0Aufgabe zur PostDie Behörde gibt den Bescheid zur Post.
- Tag 4Bekanntgabe gilt als erfolgtAb jetzt ist der Verwaltungsakt wirksam, auch wenn der Brief früher ankam.
- AusnahmeSpäter oder gar nicht zugegangenDann gilt der tatsächliche Zugang; im Zweifel muss die Behörde ihn nachweisen.
- Aufgabe zur Post Die Behörde gibt den Bescheid zur Post.
- Bekanntgabe gilt als erfolgt Ab jetzt ist der Verwaltungsakt wirksam, auch wenn der Brief früher ankam.
- Später oder gar nicht zugegangen Dann gilt der tatsächliche Zugang; im Zweifel muss die Behörde ihn nachweisen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die zuständige Sachbearbeiterin im Bauamt unterschreibt den Bescheid, mit dem der Bauantrag von Herrn Klein abgelehnt wird, und gibt ihn zur Versendung an Herrn Klein in die Post. Wenige Tage später liegt der Brief im Briefkasten von Herrn Klein.
Trifft „Bekanntgabe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltvon der Behörde gewollt (Bekanntgabewille)Die zuständige Sachbearbeiterin will den fertigen Bescheid an Herrn Klein herausgeben.
- 2erfülltEröffnung gegenüber dem BetroffenenDer Bescheid gelangt an Herrn Klein, für den er bestimmt ist.
- 3erfülltMöglichkeit, vom Inhalt Kenntnis zu nehmenMit dem Brief in seinem Briefkasten kann Herr Klein den Inhalt zur Kenntnis nehmen.
Die Sachbearbeiterin im Bauamt legt einen Bescheid, mit dem der Bauantrag von Herrn Klein abgelehnt werden soll, als ungeprüften Entwurf für ihren Vorgesetzten ab. Ein Praktikant hält das Schreiben versehentlich für fertig und 2schickt es an Herrn Klein. 3Herr Klein erhält den Brief und liest ihn.
Trifft „Bekanntgabe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltvon der Behörde gewollt (Bekanntgabewille)Die Behörde wollte den Entwurf noch nicht nach außen geben; die versehentliche Versendung ersetzt diesen Willen nicht.
- 2erfülltEröffnung gegenüber dem BetroffenenDas Schreiben gelangt tatsächlich an Herrn Klein, den Antragsteller.
- 3erfülltMöglichkeit, vom Inhalt Kenntnis zu nehmenHerr Klein kann den Inhalt zur Kenntnis nehmen und tut es auch.
Typische Fehler
FehlerEs wird darauf abgestellt, ob der Adressat den Bescheid tatsächlich gelesen hat.
RichtigEs genügt, dass er in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.
FehlerBei einem mit der Post im Inland übermittelten Bescheid wird als Tag der Bekanntgabe der Tag angesetzt, an dem der Brief tatsächlich im Briefkasten lag.
RichtigDer Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, auch wenn er früher zugeht; anders nur, wenn er nicht oder später zugegangen ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata