Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen

Bekanntgabe

§ 41 VwVfG · Öffentliches Recht

Bekanntgabe ist die von der Behörde beabsichtigte und bewirkte Eröffnung eines Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen, durch die dieser in die Lage versetzt wird, vom Inhalt des Verwaltungsakts Kenntnis zu nehmen, mit der Folge, dass der Verwaltungsakt wirksam wird (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Die Bekanntgabe erfolgt nach Maßgabe des § 41 VwVfG, insbesondere durch Zustellung, mündliche Eröffnung oder schriftliche Übermittlung, wobei bei schriftlichen Verwaltungsakten die Vier-Tages-Fiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG gilt.

Merksatz

Erst die gewollte Eröffnung gegenüber dem Betroffenen macht den Verwaltungsakt wirksam.

Wann gilt der Bescheid als bekannt gegeben?Für einen schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland mit der Post kommt, zählt nicht der Tag im Briefkasten, sondern der vierte Tag nach Aufgabe zur Post.
  1. Tag 0
    Aufgabe zur Post
    Die Behörde gibt den Bescheid zur Post.
  2. Tag 4
    Bekanntgabe gilt als erfolgt
    Ab jetzt ist der Verwaltungsakt wirksam, auch wenn der Brief früher ankam.
  3. Ausnahme
    Später oder gar nicht zugegangen
    Dann gilt der tatsächliche Zugang; im Zweifel muss die Behörde ihn nachweisen.
  1. Aufgabe zur Post Die Behörde gibt den Bescheid zur Post.
  2. Bekanntgabe gilt als erfolgt Ab jetzt ist der Verwaltungsakt wirksam, auch wenn der Brief früher ankam.
  3. Später oder gar nicht zugegangen Dann gilt der tatsächliche Zugang; im Zweifel muss die Behörde ihn nachweisen.
Vier-Tages-Fiktion

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die zuständige Sachbearbeiterin im Bauamt unterschreibt den Bescheid, mit dem der Bauantrag von Herrn Klein abgelehnt wird, und gibt ihn zur Versendung an Herrn Klein in die Post. Wenige Tage später liegt der Brief im Briefkasten von Herrn Klein.

Trifft „Bekanntgabe“ hier zu?

„Bekanntgabe“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    von der Behörde gewollt (Bekanntgabewille)
    Die zuständige Sachbearbeiterin will den fertigen Bescheid an Herrn Klein herausgeben.
    erfüllt
  2. 2
    Eröffnung gegenüber dem Betroffenen
    Der Bescheid gelangt an Herrn Klein, für den er bestimmt ist.
    erfüllt
  3. 3
    Möglichkeit, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen
    Mit dem Brief in seinem Briefkasten kann Herr Klein den Inhalt zur Kenntnis nehmen.
    erfüllt
BFall B

Die Sachbearbeiterin im Bauamt legt einen Bescheid, mit dem der Bauantrag von Herrn Klein abgelehnt werden soll, als ungeprüften Entwurf für ihren Vorgesetzten ab. Ein Praktikant hält das Schreiben versehentlich für fertig und 2schickt es an Herrn Klein. 3Herr Klein erhält den Brief und liest ihn.

Trifft „Bekanntgabe“ hier zu?

„Bekanntgabe“ trifft nicht zu.Es fehlt: von der Behörde gewollt (Bekanntgabewille)

An der Definition geprüft

  1. 1
    von der Behörde gewollt (Bekanntgabewille)
    Die Behörde wollte den Entwurf noch nicht nach außen geben; die versehentliche Versendung ersetzt diesen Willen nicht.
    fehlt
  2. 2
    Eröffnung gegenüber dem Betroffenen
    Das Schreiben gelangt tatsächlich an Herrn Klein, den Antragsteller.
    erfüllt
  3. 3
    Möglichkeit, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen
    Herr Klein kann den Inhalt zur Kenntnis nehmen und tut es auch.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEs wird darauf abgestellt, ob der Adressat den Bescheid tatsächlich gelesen hat.

RichtigEs genügt, dass er in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem mit der Post im Inland übermittelten Bescheid wird als Tag der Bekanntgabe der Tag angesetzt, an dem der Brief tatsächlich im Briefkasten lag.

RichtigDer Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, auch wenn er früher zugeht; anders nur, wenn er nicht oder später zugegangen ist.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.