Definitionen
Beihilferecht
Art. 107 f. AEUV · Öffentliches RechtDas unionsrechtliche Beihilferecht erfasst staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Begünstigungen, die bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen selektiv Vorteile verschaffen, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen; solche Maßnahmen sind grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, können aber nach Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV vereinbar sein oder für vereinbar erklärt werden. Neue Beihilfen sind der Europäischen Kommission vorher anzumelden und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor diese abschließend entschieden hat (Art. 108 Abs. 3 AEUV), soweit sie nicht durch eine Freistellungsverordnung von der Anmeldung ausgenommen sind.
Eine neue Beihilfe darf grundsätzlich erst nach der Entscheidung der Kommission gezahlt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Mitgliedstaat 1zahlt aus seinem Haushalt 2einem einzelnen Hersteller von Autoteilen einen Zuschuss von 20 Millionen Euro, den dieser nicht zurückzahlen muss. Der Hersteller 4beliefert Autowerke in mehreren Mitgliedstaaten und 3konkurriert dort mit Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten, die keine solche Zahlung erhalten.
Trifft „Beihilferecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte BegünstigungDas Geld stammt aus staatlichen Mitteln.
- 2erfülltSelektiver VorteilNur ein bestimmtes Unternehmen erhält den Vorteil.
- 3erfülltWettbewerbsverfälschungDer Zuschuss verbessert die Stellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern.
- 4erfülltBeeinträchtigung des Handels zwischen MitgliedstaatenDer Empfänger ist im Handel zwischen Mitgliedstaaten tätig.
Eine private Stiftung ohne jede staatliche Beteiligung zahlt aus ihrem eigenen Vermögen 2einem einzelnen Hersteller von Autoteilen einen Zuschuss von 20 Millionen Euro, den dieser nicht zurückzahlen muss. Der Hersteller 4beliefert Autowerke in mehreren Mitgliedstaaten und 3konkurriert dort mit Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten, die keine solche Zahlung erhalten.
Trifft „Beihilferecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltStaatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte BegünstigungDie Mittel stammen von einer privaten Stiftung und sind keine staatlichen Mittel.
- 2erfülltSelektiver VorteilNur ein bestimmtes Unternehmen erhält den Vorteil.
- 3erfülltWettbewerbsverfälschungDer Zuschuss verbessert die Stellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern.
- 4erfülltBeeinträchtigung des Handels zwischen MitgliedstaatenDer Empfänger ist im Handel zwischen Mitgliedstaaten tätig.
Typische Fehler
FehlerEine Beihilfe, die voraussichtlich nach Art. 107 Abs. 3 AEUV vereinbar ist, wird für ohne Anmeldung auszahlbar gehalten.
RichtigAuch solche Beihilfen sind vorher anzumelden und dürfen erst nach der abschließenden Entscheidung der Kommission gezahlt werden, sofern keine Freistellungsverordnung greift.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema