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Rehabilitationsinteresse

§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO · Öffentliches Recht

Das Rehabilitationsinteresse ist ein anerkannter Fall des berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, das vorliegt, wenn der Verwaltungsakt eine objektiv diskriminierende oder ehrverletzende Außenwirkung hatte und der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zur Wiederherstellung seines Ansehens hat. Die Ansehensbeeinträchtigung muss über die Erledigung hinaus fortwirken und durch die gerichtliche Feststellung beseitigt oder gemindert werden können.

Merksatz

Die gerichtliche Feststellung muss zur Beseitigung oder Minderung einer fortwirkenden Rufschädigung beitragen können.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Bei einem Nachbarschaftsfest behauptet ein Polizist vor allen fünf anderen Gästen ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt, Paul habe einen Gast geschlagen, und befiehlt Paul deshalb, den Dorfplatz bis zum Abend zu verlassen. 1Der Abend ist inzwischen vergangen. 3Die fünf Gäste halten Paul deshalb weiterhin für gewalttätig und schließen ihn von gemeinsamen Treffen aus. Sie sagen, dass sie ihre Einschätzung bei einer gerichtlichen Klärung überprüfen würden.

Trifft „Rehabilitationsinteresse“ hier zu?

„Rehabilitationsinteresse“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erledigter Verwaltungsakt
    Die bis zum Abend befristete polizeiliche Anordnung hat sich durch Zeitablauf erledigt.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiv diskriminierende oder ehrverletzende Außenwirkung
    Die vor anderen Gästen mit einem Gewaltvorwurf begründete Anordnung setzt Pauls Ansehen objektiv herab.
    erfüllt
  3. 3
    Fortwirkende Rufschädigung mit gerichtlicher Rehabilitationsmöglichkeit
    Der Ansehensschaden dauert an und kann durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit gemindert werden.
    erfüllt
BFall B

2Bei einem Nachbarschaftsfest behauptet ein Polizist vor allen fünf anderen Gästen ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt, Paul habe einen Gast geschlagen, und befiehlt Paul deshalb, den Dorfplatz bis zum Abend zu verlassen. 1Der Abend ist inzwischen vergangen. Am nächsten Tag erklärt die Polizei denselben fünf Gästen, sie habe Paul verwechselt und er habe niemanden geschlagen. Alle fünf glauben dieser Erklärung und begegnen Paul seitdem wieder genauso wie vor dem Fest.

Trifft „Rehabilitationsinteresse“ hier zu?

„Rehabilitationsinteresse“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fortwirkende Rufschädigung mit gerichtlicher Rehabilitationsmöglichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erledigter Verwaltungsakt
    Die bis zum Abend befristete polizeiliche Anordnung hat sich durch Zeitablauf erledigt.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiv diskriminierende oder ehrverletzende Außenwirkung
    Die mit einem Gewaltvorwurf begründete Anordnung hatte zunächst eine objektiv ehrverletzende Wirkung gegenüber den anderen Gästen.
    erfüllt
  3. 3
    Fortwirkende Rufschädigung mit gerichtlicher Rehabilitationsmöglichkeit
    Nach der von allen Gästen geglaubten Richtigstellung besteht kein fortdauernder Ansehensschaden mehr.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine persönliche Kränkung durch die Behörde wird bereits als ausreichender Rehabilitationsgrund behandelt.

RichtigErforderlich ist eine objektiv diskriminierende oder ehrverletzende Außenwirkung; das bloße Gefühl ungerechter Behandlung genügt nicht.

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