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Präjudizwirkung

§ 31 BVerfGG, § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Die Präjudizwirkung bezeichnet die bindende oder faktisch leitende Wirkung einer früheren gerichtlichen Entscheidung auf spätere Verfahren in gleich- oder ähnlichgelagerten Fällen. Sie entfaltet sich insbesondere durch die Orientierungswirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie durch die Bindungswirkung von Entscheidungen nach § 31 BVerfGG und von Unwirksamerklärungen nach § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO.

Merksatz

Auch ohne gesetzliche Bindung kann ein früheres Urteil die Entscheidung eines vergleichbaren Falls leiten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem früheren Urteil erläutert, was eine gesetzliche Voraussetzung für eine behördliche Erlaubnis bedeutet. 2Später behandelt ein Verwaltungsgericht den Antrag einer anderen Person auf dieselbe Erlaubnis bei gleichen entscheidenden Umständen und unverändertem Gesetz. 3Es übernimmt die Auslegung des früheren Urteils ausdrücklich als Grundlage seiner Entscheidung.

Trifft „Präjudizwirkung“ hier zu?

„Präjudizwirkung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Frühere gerichtliche Entscheidung
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist eine bereits ergangene gerichtliche Entscheidung.
    erfüllt
  2. 2
    Späteres Verfahren in einem vergleichbaren Fall
    Das neue Verfahren betrifft dieselbe Rechtsfrage bei vergleichbaren Umständen.
    erfüllt
  3. 3
    Bindende oder faktisch leitende Wirkung
    Die frühere Auslegung leitet tatsächlich die spätere Entscheidung.
    erfüllt
BFall B

1Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem früheren Urteil erläutert, was eine gesetzliche Voraussetzung für eine behördliche Erlaubnis bedeutet. 2Später behandelt ein Verwaltungsgericht den Antrag einer anderen Person auf dieselbe Erlaubnis bei gleichen entscheidenden Umständen und unverändertem Gesetz. Weder das Verwaltungsgericht noch die Beteiligten kennen das frühere Urteil; das Gericht entwickelt seine Auslegung allein aus dem Gesetz.

Trifft „Präjudizwirkung“ hier zu?

„Präjudizwirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bindende oder faktisch leitende Wirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Frühere gerichtliche Entscheidung
    Eine frühere gerichtliche Entscheidung über dieselbe gesetzliche Voraussetzung existiert.
    erfüllt
  2. 2
    Späteres Verfahren in einem vergleichbaren Fall
    Das spätere Verfahren betrifft einen vergleichbaren Fall unter unverändertem Recht.
    erfüllt
  3. 3
    Bindende oder faktisch leitende Wirkung
    Das unbekannte Urteil leitet dieses Verfahren tatsächlich nicht und bindet das Verwaltungsgericht im Verfahren einer anderen Person auch nicht gesetzlich.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch die Ablehnung eines Normenkontrollantrags wird nach § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO als allgemein verbindliche Bestätigung der geprüften Vorschrift behandelt.

RichtigDie Allgemeinverbindlichkeit nach dieser Vorschrift gilt nur für die gerichtliche Unwirksamerklärung, nicht für die Ablehnung des Antrags.

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