Definitionen
Die Präjudizwirkung bezeichnet die bindende oder faktisch leitende Wirkung einer früheren gerichtlichen Entscheidung auf spätere Verfahren in gleich- oder ähnlichgelagerten Fällen. Sie entfaltet sich insbesondere durch die Orientierungswirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie durch die Bindungswirkung von Entscheidungen nach § 31 BVerfGG und von Unwirksamerklärungen nach § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO.
Auch ohne gesetzliche Bindung kann ein früheres Urteil die Entscheidung eines vergleichbaren Falls leiten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem früheren Urteil erläutert, was eine gesetzliche Voraussetzung für eine behördliche Erlaubnis bedeutet. 2Später behandelt ein Verwaltungsgericht den Antrag einer anderen Person auf dieselbe Erlaubnis bei gleichen entscheidenden Umständen und unverändertem Gesetz. 3Es übernimmt die Auslegung des früheren Urteils ausdrücklich als Grundlage seiner Entscheidung.
Trifft „Präjudizwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFrühere gerichtliche EntscheidungDas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist eine bereits ergangene gerichtliche Entscheidung.
- 2erfülltSpäteres Verfahren in einem vergleichbaren FallDas neue Verfahren betrifft dieselbe Rechtsfrage bei vergleichbaren Umständen.
- 3erfülltBindende oder faktisch leitende WirkungDie frühere Auslegung leitet tatsächlich die spätere Entscheidung.
1Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem früheren Urteil erläutert, was eine gesetzliche Voraussetzung für eine behördliche Erlaubnis bedeutet. 2Später behandelt ein Verwaltungsgericht den Antrag einer anderen Person auf dieselbe Erlaubnis bei gleichen entscheidenden Umständen und unverändertem Gesetz. Weder das Verwaltungsgericht noch die Beteiligten kennen das frühere Urteil; das Gericht entwickelt seine Auslegung allein aus dem Gesetz.
Trifft „Präjudizwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFrühere gerichtliche EntscheidungEine frühere gerichtliche Entscheidung über dieselbe gesetzliche Voraussetzung existiert.
- 2erfülltSpäteres Verfahren in einem vergleichbaren FallDas spätere Verfahren betrifft einen vergleichbaren Fall unter unverändertem Recht.
- 3fehltBindende oder faktisch leitende WirkungDas unbekannte Urteil leitet dieses Verfahren tatsächlich nicht und bindet das Verwaltungsgericht im Verfahren einer anderen Person auch nicht gesetzlich.
Typische Fehler
FehlerAuch die Ablehnung eines Normenkontrollantrags wird nach § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO als allgemein verbindliche Bestätigung der geprüften Vorschrift behandelt.
RichtigDie Allgemeinverbindlichkeit nach dieser Vorschrift gilt nur für die gerichtliche Unwirksamerklärung, nicht für die Ablehnung des Antrags.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema