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Fortsetzungsfeststellungsklage

§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO · Öffentliches Recht

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist die statthafte Klageart, wenn sich ein ursprünglich auf Aufhebung oder Erlass eines Verwaltungsakts gerichtetes Begehren erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung besitzt. Ziel ist die Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war oder ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts beziehungsweise auf Bescheidung bestand. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gilt unmittelbar bei Erledigung eines Anfechtungsbegehrens nach Klageerhebung und entsprechend bei Erledigung vor Klageerhebung sowie bei erledigten Verpflichtungsbegehren.

Merksatz

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann gerichtliche Kontrolle auch nach Erledigung ermöglichen.

Was ändert die Erledigung nach Klageerhebung?Gezeigt ist die unmittelbare Anwendung. Bei Erledigung vor Klageerhebung wird die Vorschrift entsprechend angewandt.
  1. Klageerhebung
    Anfechtungsklage
    Der Kläger verlangt die Aufhebung des Verwaltungsakts.
  2. Vor dem Urteil
    Erledigung
    Der Verwaltungsakt wird etwa zurückgenommen; das Aufhebungsbegehren wird gegenstandslos.
  3. Urteil
    Entscheidung über Feststellung
    Bei berechtigtem Interesse wird über die frühere Rechtswidrigkeit entschieden.
  1. Anfechtungsklage Der Kläger verlangt die Aufhebung des Verwaltungsakts.
  2. Erledigung Der Verwaltungsakt wird etwa zurückgenommen; das Aufhebungsbegehren wird gegenstandslos.
  3. Entscheidung über Feststellung Bei berechtigtem Interesse wird über die frühere Rechtswidrigkeit entschieden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt verlangt von Lea mit einem Gebührenbescheid zehn Euro für eine Auskunft. 1Lea klagt auf Aufhebung des Bescheids; 2anschließend nimmt die Stadt ihn vollständig zurück, hält ihre Berechnungsmethode aber weiterhin für richtig. 3Lea hat bereits eine weitere gleichartige Auskunft unter unveränderten Umständen beantragt, für die die Stadt dieselbe Gebühr angekündigt hat.

Trifft „Fortsetzungsfeststellungsklage“ hier zu?

„Fortsetzungsfeststellungsklage“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursprüngliches Aufhebungs- oder Erlassbegehren
    Lea wollte ursprünglich die Aufhebung des Gebührenbescheids erreichen.
    erfüllt
  2. 2
    Erledigung des Begehrens
    Durch die vollständige Rücknahme entfällt der Gegenstand des Aufhebungsbegehrens.
    erfüllt
  3. 3
    Berechtigtes Feststellungsinteresse
    Die konkret angekündigte Wiederholung unter unveränderten Umständen begründet ein Feststellungsinteresse.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt verlangt von Lea mit einem Gebührenbescheid zehn Euro für eine Auskunft. 1Lea klagt auf Aufhebung des Bescheids; 2anschließend nimmt die Stadt ihn vollständig zurück. Lea hat nichts gezahlt, keine weiteren Nachteile erlitten und wird keine solchen Auskünfte mehr beantragen. Sie möchte nur aus Neugier wissen, ob die Stadt damals richtig gerechnet hat.

Trifft „Fortsetzungsfeststellungsklage“ hier zu?

„Fortsetzungsfeststellungsklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berechtigtes Feststellungsinteresse

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursprüngliches Aufhebungs- oder Erlassbegehren
    Lea wollte ursprünglich die Aufhebung des Gebührenbescheids erreichen.
    erfüllt
  2. 2
    Erledigung des Begehrens
    Durch die vollständige Rücknahme entfällt der Gegenstand des Aufhebungsbegehrens.
    erfüllt
  3. 3
    Berechtigtes Feststellungsinteresse
    Bloße Neugier genügt nicht; konkrete Wiederholungsgefahr oder andere anerkannte Feststellungsinteressen bestehen hier nicht.
    fehlt
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