Definitionen
Negative Feststellungsklage
§ 256 Abs. 1 ZPO · ZivilrechtDie negative Feststellungsklage ist eine Klage, mit der der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis oder ein bestimmtes Recht nicht besteht. Sie ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens hat, insbesondere weil der Beklagte ein Recht gegenüber dem Kläger ernsthaft in Anspruch nimmt.
Ein bloßer Wunsch nach Gewissheit ersetzt nicht das rechtliche Interesse an einer zeitnahen gerichtlichen Klärung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ein Onlinehändler fordert von Lea schriftlich 600 Euro für eine angebliche Bestellung und kündigt an, die Forderung einzuklagen. Lea hat bei diesem Händler nie etwas bestellt und auch nichts erhalten. 1Sie beantragt beim Gericht festzustellen, dass sie die vom Händler verlangten 600 Euro nicht zahlen muss.
Trifft „Negative Feststellungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFeststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder RechtsverhältnissesLea begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die konkret behauptete Zahlungspflicht nicht besteht.
- 2erfülltRechtliches Interesse an alsbaldiger FeststellungDer Händler behauptet ernsthaft einen Zahlungsanspruch gegen Lea und begründet damit ein rechtliches Interesse an zeitnaher Klärung.
Lea kauft bei einem Händler ein Fahrrad und bezahlt den vereinbarten Preis vollständig. Der Händler bestätigt schriftlich, dass die Rechnung beglichen ist und er keine weiteren Zahlungen aus diesem Kauf verlangt; auch sonst gibt es darüber keine Meinungsverschiedenheiten. 1Lea beantragt beim Gericht festzustellen, dass sie dem Händler für dieses Fahrrad kein weiteres Geld zahlen muss.
Trifft „Negative Feststellungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFeststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder RechtsverhältnissesDer Antrag richtet sich auf das Nichtbestehen einer weiteren Zahlungspflicht aus einem bestimmten Kauf.
- 2fehltRechtliches Interesse an alsbaldiger FeststellungMangels weiterer Forderungen oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten besteht keine gegenwärtige rechtliche Unsicherheit, die gerichtlich geklärt werden müsste.
Typische Fehler
FehlerDas Feststellungsinteresse wird erst bei der Begründetheit geprüft.
RichtigDas rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema