Definitionen
Sechs-Wochen-Frist
§ 3 Abs. 1 EntgFG · ZivilrechtDie Sechs-Wochen-Frist begrenzt den gesetzlichen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden grundsätzlich auf sechs Wochen je Verhinderungsfall.
Nach sechs Wochen endet grundsätzlich die gesetzliche Entgeltfortzahlung, auch wenn dieselbe Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
- BeginnArbeitsunfähigkeitDie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit setzt ein.
- Ende der sechsten WocheHöchstdauer erreichtDie gesetzliche Entgeltfortzahlung ist grundsätzlich auf sechs Wochen je Verhinderungsfall begrenzt.
- Ab der siebten WocheKeine weitere EntgeltfortzahlungFür denselben Verhinderungsfall besteht kein weiterer gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- Arbeitsunfähigkeit Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit setzt ein.
- Höchstdauer erreicht Die gesetzliche Entgeltfortzahlung ist grundsätzlich auf sechs Wochen je Verhinderungsfall begrenzt.
- Keine weitere Entgeltfortzahlung Für denselben Verhinderungsfall besteht kein weiterer gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine angestellte Buchhalterin arbeitet seit zwei Jahren bei demselben Unternehmen. 2Wegen einer erstmals aufgetretenen Lungenentzündung kann sie ab einem Montag schon vor Arbeitsbeginn acht Wochen lang durchgehend nicht arbeiten. 3Sie hat die Erkrankung weder verursacht noch begünstigt. 4Für die fünfte Woche dieser Erkrankung verlangt sie vom Arbeitgeber ihr gewohntes Gehalt.
Trifft „Sechs-Wochen-Frist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltArbeitnehmereigenschaftDie Buchhalterin ist als Angestellte Arbeitnehmerin.
- 2erfülltKrankheitsbedingte ArbeitsunfähigkeitDie Erkrankung hindert sie daran, ihre Arbeit auszuüben.
- 3erfülltKein eigenes VerschuldenDie Arbeitsunfähigkeit beruht nicht auf einem eigenen vorwerfbaren Verhalten.
- 4erfülltErste sechs Wochen des VerhinderungsfallsDie fünfte Woche liegt innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer.
1Eine angestellte Buchhalterin arbeitet seit zwei Jahren bei demselben Unternehmen. 2Wegen einer erstmals aufgetretenen Lungenentzündung kann sie ab einem Montag schon vor Arbeitsbeginn acht Wochen lang durchgehend nicht arbeiten. 3Sie hat die Erkrankung weder verursacht noch begünstigt. Für die siebte Woche dieser Erkrankung verlangt sie vom Arbeitgeber ihr gewohntes Gehalt.
Trifft „Sechs-Wochen-Frist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltArbeitnehmereigenschaftDie Buchhalterin ist als Angestellte Arbeitnehmerin.
- 2erfülltKrankheitsbedingte ArbeitsunfähigkeitDie Erkrankung hindert sie weiterhin daran, ihre Arbeit auszuüben.
- 3erfülltKein eigenes VerschuldenDie Arbeitsunfähigkeit beruht nicht auf einem eigenen vorwerfbaren Verhalten.
- 4fehltErste sechs Wochen des VerhinderungsfallsFür die verlangte siebte Woche ist die Höchstdauer desselben Verhinderungsfalls bereits überschritten.
Typische Fehler
FehlerDie sechs Wochen werden als Ausschlussfrist behandelt, innerhalb derer der Arbeitnehmer seinen Anspruch geltend machen muss.
RichtigDie sechs Wochen begrenzen die Dauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung, nicht die Zeit zur Geltendmachung des Anspruchs.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema