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Sechs-Wochen-Frist

§ 3 Abs. 1 EntgFG · Zivilrecht

Die Sechs-Wochen-Frist begrenzt den gesetzlichen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden grundsätzlich auf sechs Wochen je Verhinderungsfall.

Merksatz

Nach sechs Wochen endet grundsätzlich die gesetzliche Entgeltfortzahlung, auch wenn dieselbe Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.

Wie lange wird das Entgelt fortgezahlt?Die Zeitachse zeigt die gesetzliche Höchstdauer bei einem fortdauernden Verhinderungsfall.
  1. Beginn
    Arbeitsunfähigkeit
    Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit setzt ein.
  2. Ende der sechsten Woche
    Höchstdauer erreicht
    Die gesetzliche Entgeltfortzahlung ist grundsätzlich auf sechs Wochen je Verhinderungsfall begrenzt.
  3. Ab der siebten Woche
    Keine weitere Entgeltfortzahlung
    Für denselben Verhinderungsfall besteht kein weiterer gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  1. Arbeitsunfähigkeit Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit setzt ein.
  2. Höchstdauer erreicht Die gesetzliche Entgeltfortzahlung ist grundsätzlich auf sechs Wochen je Verhinderungsfall begrenzt.
  3. Keine weitere Entgeltfortzahlung Für denselben Verhinderungsfall besteht kein weiterer gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Höchstens sechs Wochen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine angestellte Buchhalterin arbeitet seit zwei Jahren bei demselben Unternehmen. 2Wegen einer erstmals aufgetretenen Lungenentzündung kann sie ab einem Montag schon vor Arbeitsbeginn acht Wochen lang durchgehend nicht arbeiten. 3Sie hat die Erkrankung weder verursacht noch begünstigt. 4Für die fünfte Woche dieser Erkrankung verlangt sie vom Arbeitgeber ihr gewohntes Gehalt.

Trifft „Sechs-Wochen-Frist“ hier zu?

„Sechs-Wochen-Frist“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitnehmereigenschaft
    Die Buchhalterin ist als Angestellte Arbeitnehmerin.
    erfüllt
  2. 2
    Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
    Die Erkrankung hindert sie daran, ihre Arbeit auszuüben.
    erfüllt
  3. 3
    Kein eigenes Verschulden
    Die Arbeitsunfähigkeit beruht nicht auf einem eigenen vorwerfbaren Verhalten.
    erfüllt
  4. 4
    Erste sechs Wochen des Verhinderungsfalls
    Die fünfte Woche liegt innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer.
    erfüllt
BFall B

1Eine angestellte Buchhalterin arbeitet seit zwei Jahren bei demselben Unternehmen. 2Wegen einer erstmals aufgetretenen Lungenentzündung kann sie ab einem Montag schon vor Arbeitsbeginn acht Wochen lang durchgehend nicht arbeiten. 3Sie hat die Erkrankung weder verursacht noch begünstigt. Für die siebte Woche dieser Erkrankung verlangt sie vom Arbeitgeber ihr gewohntes Gehalt.

Trifft „Sechs-Wochen-Frist“ hier zu?

„Sechs-Wochen-Frist“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erste sechs Wochen des Verhinderungsfalls

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitnehmereigenschaft
    Die Buchhalterin ist als Angestellte Arbeitnehmerin.
    erfüllt
  2. 2
    Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
    Die Erkrankung hindert sie weiterhin daran, ihre Arbeit auszuüben.
    erfüllt
  3. 3
    Kein eigenes Verschulden
    Die Arbeitsunfähigkeit beruht nicht auf einem eigenen vorwerfbaren Verhalten.
    erfüllt
  4. 4
    Erste sechs Wochen des Verhinderungsfalls
    Für die verlangte siebte Woche ist die Höchstdauer desselben Verhinderungsfalls bereits überschritten.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie sechs Wochen werden als Ausschlussfrist behandelt, innerhalb derer der Arbeitnehmer seinen Anspruch geltend machen muss.

RichtigDie sechs Wochen begrenzen die Dauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung, nicht die Zeit zur Geltendmachung des Anspruchs.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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