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Fortsetzungserkrankung

§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG · Zivilrecht

Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer nach einer früheren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erneut arbeitsunfähig wird und die neue Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht ausgeheilten Grundleiden beruht, das bereits der früheren Arbeitsunfähigkeit zugrunde lag. Die Entgeltfortzahlung ist für diese Arbeitsunfähigkeitszeiten grundsätzlich auf insgesamt sechs Wochen begrenzt; ein neuer Anspruch für höchstens sechs Wochen entsteht jedoch, wenn vor dem erneuten Ausfall mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit liegen oder seit Beginn der ersten darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.

Merksatz

Ein erneuter Ausfall wegen desselben Grundleidens eröffnet nicht automatisch weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Wann endet die Zwölfmonatsfrist?Gezeigt ist nur die Zwölfmonatsalternative. Sie zählt ab dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit, nicht ab deren Ende.
  1. Beginn
    Erste Arbeitsunfähigkeit
    Ab diesem Beginn wird die Zwölfmonatsfrist berechnet.
  2. Nach zwölf Monaten
    Zwölfmonatsfrist abgelaufen
    Bei einem erneuten Ausfall wegen derselben Krankheit ist diese zeitliche Voraussetzung erfüllt.
  1. Erste Arbeitsunfähigkeit Ab diesem Beginn wird die Zwölfmonatsfrist berechnet.
  2. Zwölfmonatsfrist abgelaufen Bei einem erneuten Ausfall wegen derselben Krankheit ist diese zeitliche Voraussetzung erfüllt.
Zwölf Monate

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die angestellte Lageristin Lea kann wegen einer Bandscheibenerkrankung zwei Wochen nicht arbeiten. Danach arbeitet sie vier Wochen ohne Beschwerden. Die Bandscheibenerkrankung besteht währenddessen fort und führt anschließend dazu, dass Lea wieder zwei Wochen nicht arbeiten kann.

Trifft „Fortsetzungserkrankung“ hier zu?

„Fortsetzungserkrankung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Frühere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
    Lea war als Arbeitnehmerin bereits wegen einer Krankheit an ihrer Arbeit gehindert.
    erfüllt
  2. 2
    Erneute Arbeitsunfähigkeit
    Nach vier Wochen tatsächlicher Arbeit fällt Lea erneut aus.
    erfüllt
  3. 3
    Dasselbe nicht ausgeheilte Grundleiden
    Beide Ausfälle beruhen auf der fortbestehenden Bandscheibenerkrankung.
    erfüllt
BFall B

1Die angestellte Lageristin Lea kann wegen einer Bandscheibenerkrankung zwei Wochen nicht arbeiten. Danach arbeitet sie vier Wochen ohne Beschwerden. 2Anschließend kann Lea wegen einer neu aufgetretenen Grippe eine Woche nicht arbeiten.

Trifft „Fortsetzungserkrankung“ hier zu?

„Fortsetzungserkrankung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dasselbe nicht ausgeheilte Grundleiden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Frühere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
    Lea war als Arbeitnehmerin bereits wegen einer Krankheit an ihrer Arbeit gehindert.
    erfüllt
  2. 2
    Erneute Arbeitsunfähigkeit
    Nach vier Wochen tatsächlicher Arbeit fällt Lea erneut aus.
    erfüllt
  3. 3
    Dasselbe nicht ausgeheilte Grundleiden
    Der zweite Ausfall beruht auf einer Grippe und nicht auf der Bandscheibenerkrankung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerZwei durch eine Phase voller Arbeitsfähigkeit getrennte Erkrankungen werden unabhängig von ihrer Ursache zusammengerechnet.

RichtigBei zwischenzeitlicher Arbeitsfähigkeit setzt die Zusammenrechnung als Fortsetzungserkrankung dasselbe nicht ausgeheilte Grundleiden voraus.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Sechsmonatsalternative wird ab dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit gerechnet.

RichtigEntscheidend ist ein mindestens sechsmonatiger Zeitraum vor dem erneuten Ausfall, in dem keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestand.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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