Definitionen
Arbeitsunfähigkeit
§ 3 EFZG · ZivilrechtArbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit außerstande ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu leisten oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung seiner Erkrankung erbringen könnte.
Ob eine Erkrankung arbeitsunfähig macht, hängt von der konkret geschuldeten Tätigkeit ab.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara ist als Telefonistin angestellt und muss laut ihrem Vertrag ausschließlich telefonische Kundenanfragen beantworten. Wegen einer akuten Kehlkopfentzündung kann sie nicht sprechen.
Trifft „Arbeitsunfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErkrankung des ArbeitnehmersDie angestellte Mara leidet an einer Kehlkopfentzündung.
- 2erfülltUnfähigkeit zur geschuldeten Arbeit oder VerschlimmerungsgefahrOhne sprechen zu können, kann Mara ihre vertraglich geschuldeten Telefonaufgaben nicht erledigen.
Mara ist als Telefonistin angestellt und muss laut ihrem Vertrag ausschließlich telefonische Kundenanfragen beantworten. 1Sie hat leichten Fußpilz, kann aber uneingeschränkt telefonieren und sich konzentrieren. Durch das Telefonieren droht keine Verschlimmerung der Erkrankung.
Trifft „Arbeitsunfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErkrankung des ArbeitnehmersAuch der leichte Fußpilz ist eine Erkrankung der angestellten Mara.
- 2fehltUnfähigkeit zur geschuldeten Arbeit oder VerschlimmerungsgefahrMara kann ihre geschuldeten Aufgaben uneingeschränkt erledigen, ohne eine Verschlimmerung zu riskieren.
Typische Fehler
FehlerDie Prüfung endet mit der Feststellung, dass der Arbeitnehmer seine Aufgaben noch ausführen kann.
RichtigAuch bei noch möglicher Arbeitsleistung ist zu prüfen, ob dabei eine Verschlimmerung der Erkrankung droht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema