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Entgeltausfallprinzip

§ 611a BGB i.V.m. §§ 3, 4 EFZG · Zivilrecht

Das Entgeltausfallprinzip besagt, dass der Arbeitnehmer bei bestehendem Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich das Entgelt erhält, das er ohne den Verhinderungsfall erhalten hätte, sodass er so gestellt wird, als hätte er gearbeitet.

Merksatz

Die Arbeitsverhinderung soll den Arbeitnehmer bei der Vergütung grundsätzlich weder besser noch schlechter stellen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Aylin arbeitet seit zwei Jahren im selben Betrieb und kann nun wegen einer erstmals aufgetretenen Grippe einen Tag lang nicht arbeiten. Normalerweise arbeitet sie montags bis freitags jeweils acht Stunden. 2Seit Anfang Mai erhält sie aufgrund einer dauerhaften Lohnerhöhung 22 statt 20 Euro pro Stunde. Für ihren einzigen Krankheitstag an einem Montag im Mai zahlt ihr Arbeitgeber 176 Euro brutto.

Trifft „Entgeltausfallprinzip“ hier zu?

„Entgeltausfallprinzip“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehender Anspruch auf Entgeltfortzahlung
    Nach erfüllter Wartezeit besteht für den krankheitsbedingten Arbeitsausfall ein Anspruch aus § 3 EFZG.
    erfüllt
  2. 2
    Bemessung nach dem hypothetischen Verdienst
    Ohne die Krankheit hätte Aylin für acht Arbeitsstunden zum neuen Stundenlohn ebenfalls 176 Euro brutto verdient.
    erfüllt
BFall B

1Ben arbeitet seit zwei Jahren im selben Betrieb und kann nun wegen einer erstmals aufgetretenen Grippe einen Tag lang nicht arbeiten. Normalerweise arbeitet er montags bis freitags jeweils acht Stunden. Seit Anfang Mai erhält er aufgrund einer dauerhaften Lohnerhöhung 22 statt 20 Euro pro Stunde. Für seinen einzigen Krankheitstag an einem Montag im Mai zahlt sein Arbeitgeber 160 Euro brutto und legt dabei den alten Stundenlohn zugrunde.

Trifft „Entgeltausfallprinzip“ hier zu?

„Entgeltausfallprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bemessung nach dem hypothetischen Verdienst

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehender Anspruch auf Entgeltfortzahlung
    Nach erfüllter Wartezeit besteht für den krankheitsbedingten Arbeitsausfall ein Anspruch aus § 3 EFZG.
    erfüllt
  2. 2
    Bemessung nach dem hypothetischen Verdienst
    Maßgeblich wären acht Stunden zum aktuellen Stundenlohn, also 176 Euro brutto statt der gezahlten 160 Euro.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Entgeltausfallprinzip wird selbst als Anspruchsgrundlage für jede unverschuldete Arbeitsverhinderung behandelt.

RichtigDas Prinzip bestimmt die Höhe einer geschuldeten Fortzahlung; ob überhaupt ein Anspruch besteht, muss gesondert geprüft werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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