Definitionen
Zweckvereinbarung
§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB · ZivilrechtEine Zweckvereinbarung ist die Einigung zwischen Leistendem und Empfänger darüber, dass eine Leistung einem bestimmten Erfolg dienen soll, der über die bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit hinausgeht und vom Empfänger rechtlich nicht geschuldet ist. Ein rechtlich bindendes Versprechen dieses Erfolgs ist dafür nicht erforderlich; eine bloß einseitige Erwartung des Leistenden genügt jedoch nicht. Bleibt der vereinbarte Erfolg aus, kommt eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB in Betracht.
Der vereinbarte Erfolg muss über die bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit hinausgehen.
Fälle zum Selbstprüfen
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Mara erledigt für ihren älteren Nachbarn Paul ein halbes Jahr lang freiwillig und ohne Bezahlung die Gartenarbeit. Beide verständigen sich darauf, dass Mara damit erreichen will, später in Pauls Testament als Erbin eingesetzt zu werden. Paul erklärt ausdrücklich, dass er frei bleiben möchte, wen er als Erben einsetzt, und Mara ist damit einverstanden.
Trifft „Zweckvereinbarung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinigung zwischen Leistendem und EmpfängerMara und Paul stimmen darin überein, welchem Zweck die Gartenarbeit dienen soll.
- 2erfülltBestimmter Erfolg jenseits bloßer PflichterfüllungDie angestrebte Erbeinsetzung ist ein bestimmter zusätzlicher Erfolg und keine bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit durch Mara.
- 3erfülltErfolg vom Empfänger rechtlich nicht geschuldetPaul übernimmt keine rechtliche Pflicht, Mara als Erbin einzusetzen.
Mara erledigt für ihren älteren Nachbarn Paul ein halbes Jahr lang freiwillig und ohne Bezahlung die Gartenarbeit. 2Mara hofft dabei, später in Pauls Testament als Erbin eingesetzt zu werden. Sie erzählt niemandem von dieser Hoffnung, und Paul weiß nichts davon. 3Paul hat ihr nie eine Erbeinsetzung versprochen.
Trifft „Zweckvereinbarung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEinigung zwischen Leistendem und EmpfängerWeil Paul Maras Erwartung nicht kennt, besteht keine Einigung über diesen Leistungszweck.
- 2erfülltBestimmter Erfolg jenseits bloßer PflichterfüllungMara verfolgt mit der Erbeinsetzung einen bestimmten zusätzlichen Erfolg jenseits bloßer Pflichterfüllung.
- 3erfülltErfolg vom Empfänger rechtlich nicht geschuldetPaul ist rechtlich nicht verpflichtet, Mara als Erbin einzusetzen.
Typische Fehler
FehlerEine nur vom Leistenden gehegte Hoffnung wird bereits als Zweckvereinbarung behandelt.
RichtigDer Empfänger muss mit dem Leistenden über den Leistungszweck einig sein; eine einseitige Erwartung reicht nicht.
FehlerAus der Zweckvereinbarung wird ein Anspruch auf Herbeiführung des Erfolgs abgeleitet.
RichtigDie Zweckvereinbarung verpflichtet für sich nicht zur Herbeiführung des Erfolgs; bleibt dieser aus, kann eine Rückforderung in Betracht kommen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema