Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen

Zweckvereinbarung

§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB · Zivilrecht

Eine Zweckvereinbarung ist die Einigung zwischen Leistendem und Empfänger darüber, dass eine Leistung einem bestimmten Erfolg dienen soll, der über die bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit hinausgeht und vom Empfänger rechtlich nicht geschuldet ist. Ein rechtlich bindendes Versprechen dieses Erfolgs ist dafür nicht erforderlich; eine bloß einseitige Erwartung des Leistenden genügt jedoch nicht. Bleibt der vereinbarte Erfolg aus, kommt eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB in Betracht.

Merksatz

Der vereinbarte Erfolg muss über die bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit hinausgehen.

Vereinbarter Zweck oder einseitige Erwartung?Entscheidend ist, ob beide Seiten den Leistungszweck teilen oder nur der Leistende einen bestimmten Erfolg erwartet.
Zweckvereinbarung
Einseitige Zweckerwartung
Abstimmung
Leistender und Empfänger sind sich über den Zweck einig.
Nur der Leistende verbindet die Leistung mit seiner Erwartung.
Rückforderung
Bei ausbleibendem Erfolg kann eine Rückforderung wegen Zweckverfehlung in Betracht kommen.
Die einseitige Erwartung allein trägt keine Rückforderung wegen Zweckverfehlung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara erledigt für ihren älteren Nachbarn Paul ein halbes Jahr lang freiwillig und ohne Bezahlung die Gartenarbeit. Beide verständigen sich darauf, dass Mara damit erreichen will, später in Pauls Testament als Erbin eingesetzt zu werden. Paul erklärt ausdrücklich, dass er frei bleiben möchte, wen er als Erben einsetzt, und Mara ist damit einverstanden.

Trifft „Zweckvereinbarung“ hier zu?

„Zweckvereinbarung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einigung zwischen Leistendem und Empfänger
    Mara und Paul stimmen darin überein, welchem Zweck die Gartenarbeit dienen soll.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmter Erfolg jenseits bloßer Pflichterfüllung
    Die angestrebte Erbeinsetzung ist ein bestimmter zusätzlicher Erfolg und keine bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit durch Mara.
    erfüllt
  3. 3
    Erfolg vom Empfänger rechtlich nicht geschuldet
    Paul übernimmt keine rechtliche Pflicht, Mara als Erbin einzusetzen.
    erfüllt
BFall B

Mara erledigt für ihren älteren Nachbarn Paul ein halbes Jahr lang freiwillig und ohne Bezahlung die Gartenarbeit. 2Mara hofft dabei, später in Pauls Testament als Erbin eingesetzt zu werden. Sie erzählt niemandem von dieser Hoffnung, und Paul weiß nichts davon. 3Paul hat ihr nie eine Erbeinsetzung versprochen.

Trifft „Zweckvereinbarung“ hier zu?

„Zweckvereinbarung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einigung zwischen Leistendem und Empfänger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einigung zwischen Leistendem und Empfänger
    Weil Paul Maras Erwartung nicht kennt, besteht keine Einigung über diesen Leistungszweck.
    fehlt
  2. 2
    Bestimmter Erfolg jenseits bloßer Pflichterfüllung
    Mara verfolgt mit der Erbeinsetzung einen bestimmten zusätzlichen Erfolg jenseits bloßer Pflichterfüllung.
    erfüllt
  3. 3
    Erfolg vom Empfänger rechtlich nicht geschuldet
    Paul ist rechtlich nicht verpflichtet, Mara als Erbin einzusetzen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine nur vom Leistenden gehegte Hoffnung wird bereits als Zweckvereinbarung behandelt.

RichtigDer Empfänger muss mit dem Leistenden über den Leistungszweck einig sein; eine einseitige Erwartung reicht nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Zweckvereinbarung wird ein Anspruch auf Herbeiführung des Erfolgs abgeleitet.

RichtigDie Zweckvereinbarung verpflichtet für sich nicht zur Herbeiführung des Erfolgs; bleibt dieser aus, kann eine Rückforderung in Betracht kommen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.