Definitionen
Datenverarbeitungsvorgang
§ 263a Abs. 1 StGB · StrafrechtEin Datenverarbeitungsvorgang ist jeder technische Ablauf, bei dem durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden.
Technische Datenerfassung allein genügt nicht; die Daten müssen programmgesteuert zu einem Arbeitsergebnis verknüpft werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Kassiererin gibt die Preise zweier Waren in eine elektronische Ladenkasse ein. Das Kassenprogramm addiert die eingegebenen Preise und zeigt den Gesamtbetrag an.
Trifft „Datenverarbeitungsvorgang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTechnischer AblaufDie elektronische Kasse führt einen technischen Ablauf aus.
- 2erfülltAufnahme von DatenDie eingegebenen Preise werden als Daten aufgenommen.
- 3erfülltProgrammgesteuerte Verknüpfung zu einem ArbeitsergebnisDas Programm verknüpft die Preise durch Addition zum Gesamtbetrag.
Ein Mitarbeiter spricht die Stückzahlen seiner Waren in ein rein analoges Tonbandgerät. Das Gerät zeichnet die gesprochenen Zahlen auf Magnetband auf; es führt kein Programm aus und verknüpft die Zahlen nicht miteinander.
Trifft „Datenverarbeitungsvorgang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTechnischer AblaufDie Aufnahme auf Magnetband ist ein technischer Ablauf.
- 2erfülltAufnahme von DatenDie gesprochenen Zahlen werden als Tonsignale aufgenommen.
- 3fehltProgrammgesteuerte Verknüpfung zu einem ArbeitsergebnisDas Gerät zeichnet nur auf, ohne die aufgenommenen Daten programmgesteuert zu verknüpfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema