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Unbefugte Verwendung von Daten

§ 263a Abs. 1 StGB · Strafrecht

Unbefugte Verwendung von Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter Daten in einen Datenverarbeitungsvorgang einführt oder dort nutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Nach der Rechtsprechung ist die Verwendung nur dann unbefugt, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (betrugsspezifische Auslegung).

Merksatz

Nach der Rechtsprechung ist die Datenverwendung nur unbefugt, wenn sie gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tim 3nimmt Ninas Bankkarte heimlich aus ihrer Jacke; die Geheimzahl kennt er, weil er sie zuvor beim Bezahlen beobachtet hat. 2Nina hat ihm die Nutzung der Karte nie erlaubt. Am Geldautomaten ihrer Bank 1steckt Tim die Karte ein, gibt die Geheimzahl ein und hebt 300 Euro ab.

Trifft „Unbefugte Verwendung von Daten“ hier zu?

„Unbefugte Verwendung von Daten“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwenden von Daten in einem Datenverarbeitungsvorgang
    Kartendaten und Geheimzahl werden in den Datenverarbeitungsvorgang des Automaten eingegeben.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlende Berechtigung
    Tim fehlt jede Berechtigung, die Karte zu nutzen.
    erfüllt
  3. 3
    Täuschungscharakter gegenüber einer natürlichen Person
    Gegenüber einem Bankangestellten würde Tim schlüssig vorspiegeln, zur Nutzung der fremden Karte berechtigt zu sein.
    erfüllt
BFall B

Nina gibt Tim ihre Bankkarte und nennt ihm die Geheimzahl, damit er für sie 100 Euro abhebt. Am Geldautomaten ihrer Bank 1steckt Tim die Karte ein, gibt die Geheimzahl ein und 2hebt entgegen der Absprache 300 Euro ab. Die zusätzlichen 200 Euro behält er für sich.

Trifft „Unbefugte Verwendung von Daten“ hier zu?

„Unbefugte Verwendung von Daten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Täuschungscharakter gegenüber einer natürlichen Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwenden von Daten in einem Datenverarbeitungsvorgang
    Kartendaten und Geheimzahl werden in den Datenverarbeitungsvorgang des Automaten eingegeben.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlende Berechtigung
    Zur Abhebung der weiteren 200 Euro ist Tim im Verhältnis zu Nina nicht berechtigt.
    erfüllt
  3. 3
    Täuschungscharakter gegenüber einer natürlichen Person
    Weil Nina ihm Karte und Geheimzahl selbst überlassen hat, hätte die Abhebung gegenüber einem Bankangestellten keinen Täuschungscharakter.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede vertragswidrige Nutzung überlassener Kartendaten wird schon als unbefugte Verwendung von Daten eingeordnet.

RichtigNach der Rechtsprechung kommt es zusätzlich darauf an, ob die Verwendung gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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