Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen

Täuschungsäquivalenz

§ 263a Abs. 1 StGB · Strafrecht

Täuschungsäquivalenz bezeichnet beim Computerbetrug die betrugsspezifische Auslegung der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB): Die Verwendung von Daten ist danach nur unbefugt, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. Als Vergleichsperson ist ein Mensch zu denken, der sich nur mit den Fragen befasst, die auch der Computer prüft.

Merksatz

Unbefugt ist nur eine Datenverwendung, die gegenüber einem Menschen eine Täuschung wäre.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben 2stiehlt Annas Bankkarte zusammen mit einem Zettel, auf dem ihre Geheimzahl steht. Am Geldautomaten steckt er die Karte ein, 1tippt die Geheimzahl ein und hebt 500 Euro von Annas Konto ab. Anna hat ihm das nie erlaubt.

Trifft „Täuschungsäquivalenz“ hier zu?

„Täuschungsäquivalenz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwendung von Daten
    Ben gibt Karte und Geheimzahl in den Automaten ein und verwendet damit Daten.
    erfüllt
  2. 2
    Täuschungscharakter gegenüber einer natürlichen Vergleichsperson
    Gegenüber einem Bankangestellten, der nur Karte und Geheimzahl prüft, würde Ben schlüssig eine Berechtigung vorspiegeln, die ihm fehlt.
    erfüllt
BFall B

Anna übergibt Ben ihre Bankkarte, nennt ihm die Geheimzahl und erlaubt ihm, für sie 100 Euro abzuheben. Am Geldautomaten steckt Ben die Karte ein, 1tippt die Geheimzahl ein und hebt abredewidrig 500 Euro von Annas Konto ab.

Trifft „Täuschungsäquivalenz“ hier zu?

„Täuschungsäquivalenz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Täuschungscharakter gegenüber einer natürlichen Vergleichsperson

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwendung von Daten
    Ben gibt Karte und Geheimzahl in den Automaten ein und verwendet damit Daten.
    erfüllt
  2. 2
    Täuschungscharakter gegenüber einer natürlichen Vergleichsperson
    Eine Vergleichsperson, die nur Karte und Geheimzahl prüft, würde nicht getäuscht, weil Ben beides mit Annas Einverständnis besitzt; die interne Betragsgrenze prüft der Automat nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Vergleichsperson werden auch Umstände berücksichtigt, die der Computer gar nicht prüft, etwa interne Absprachen über den Abhebungsbetrag.

RichtigMaßgeblich ist eine Vergleichsperson, die sich nur mit den Fragen befasst, die auch der Computer prüft.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.