Definitionen
Täuschungsäquivalenz
§ 263a Abs. 1 StGB · StrafrechtTäuschungsäquivalenz bezeichnet beim Computerbetrug die betrugsspezifische Auslegung der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB): Die Verwendung von Daten ist danach nur unbefugt, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. Als Vergleichsperson ist ein Mensch zu denken, der sich nur mit den Fragen befasst, die auch der Computer prüft.
Unbefugt ist nur eine Datenverwendung, die gegenüber einem Menschen eine Täuschung wäre.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben 2stiehlt Annas Bankkarte zusammen mit einem Zettel, auf dem ihre Geheimzahl steht. Am Geldautomaten steckt er die Karte ein, 1tippt die Geheimzahl ein und hebt 500 Euro von Annas Konto ab. Anna hat ihm das nie erlaubt.
Trifft „Täuschungsäquivalenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwendung von DatenBen gibt Karte und Geheimzahl in den Automaten ein und verwendet damit Daten.
- 2erfülltTäuschungscharakter gegenüber einer natürlichen VergleichspersonGegenüber einem Bankangestellten, der nur Karte und Geheimzahl prüft, würde Ben schlüssig eine Berechtigung vorspiegeln, die ihm fehlt.
Anna übergibt Ben ihre Bankkarte, nennt ihm die Geheimzahl und erlaubt ihm, für sie 100 Euro abzuheben. Am Geldautomaten steckt Ben die Karte ein, 1tippt die Geheimzahl ein und hebt abredewidrig 500 Euro von Annas Konto ab.
Trifft „Täuschungsäquivalenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwendung von DatenBen gibt Karte und Geheimzahl in den Automaten ein und verwendet damit Daten.
- 2fehltTäuschungscharakter gegenüber einer natürlichen VergleichspersonEine Vergleichsperson, die nur Karte und Geheimzahl prüft, würde nicht getäuscht, weil Ben beides mit Annas Einverständnis besitzt; die interne Betragsgrenze prüft der Automat nicht.
Typische Fehler
FehlerBei der Vergleichsperson werden auch Umstände berücksichtigt, die der Computer gar nicht prüft, etwa interne Absprachen über den Abhebungsbetrag.
RichtigMaßgeblich ist eine Vergleichsperson, die sich nur mit den Fragen befasst, die auch der Computer prüft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema