Definitionen
Richtlinie
Art. 288 Abs. 3 AEUV · Öffentliches RechtEine Richtlinie ist ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union, der jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels bindet, ihm jedoch die Wahl der Form und der Mittel zur Umsetzung in nationales Recht überlässt; sie bedarf grundsätzlich der fristgerechten Umsetzung durch den Mitgliedstaat und entfaltet bei nicht oder fehlerhafter Umsetzung nach Ablauf der Umsetzungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Wirkung zugunsten des Einzelnen.
Das Ziel ist verbindlich, der Weg seiner Umsetzung bleibt grundsätzlich dem Mitgliedstaat überlassen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union beschließen eine Regelung, nach der alle Mitgliedstaaten bis zu einem festgelegten Termin eine bestimmte Obergrenze für Schadstoffe im Trinkwasser sicherstellen müssen. Die Staaten müssen dazu nationale Vorschriften schaffen, dürfen aber selbst entscheiden, in welcher Form und mit welchen Maßnahmen sie dieses Ziel erreichen.
Trifft „Richtlinie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerbindlicher Rechtsakt der Europäischen UnionDie Unionsorgane erlassen eine Regelung, deren Vorgaben verpflichtend sind.
- 2erfülltZielbindung der angesprochenen MitgliedstaatenDie Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das vorgegebene Schutzziel zu erreichen.
- 3erfülltNationale Umsetzung mit freier Wahl von Form und MittelnDie Staaten müssen die Vorgaben national umsetzen, können den Weg zum Ziel aber selbst bestimmen.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union beschließen eine Regelung, nach der alle Mitgliedstaaten eine bestimmte Obergrenze für Schadstoffe im Trinkwasser sicherstellen müssen. Die Regelung legt alle dafür nötigen Maßnahmen verbindlich fest und gilt unmittelbar, ohne in nationales Recht übernommen werden zu müssen.
Trifft „Richtlinie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerbindlicher Rechtsakt der Europäischen UnionDie Unionsorgane erlassen eine verpflichtende Regelung.
- 2erfülltZielbindung der angesprochenen MitgliedstaatenDas vorgegebene Schutzziel bindet sämtliche Mitgliedstaaten.
- 3fehltNationale Umsetzung mit freier Wahl von Form und MittelnDie Vorgaben gelten ohne nationale Übernahme und lassen bei den vorgeschriebenen Maßnahmen keine Wahl.
Typische Fehler
FehlerRichtlinien werden wie Verordnungen als grundsätzlich ohne nationale Umsetzung anwendbar behandelt.
RichtigEine Richtlinie muss grundsätzlich durch den Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden.
FehlerNach Ablauf der Umsetzungsfrist wird bei jeder fehlenden oder fehlerhaften Umsetzung automatisch unmittelbare Wirkung angenommen.
RichtigDer Fristablauf allein genügt nicht; die unmittelbare Wirkung zugunsten Einzelner hängt von weiteren Voraussetzungen ab.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema