Definitionen
Anwendungsvorrang des Unionsrechts
Art. 4 Abs. 3 EUV i.V.m. Art. 288 AEUV · Öffentliches RechtDer Anwendungsvorrang des Unionsrechts besagt, dass im Kollisionsfall zwischen nationalem Recht und unmittelbar anwendbarem Unionsrecht das nationale Recht nicht nichtig wird, sondern lediglich im konkreten Anwendungsfall verdrängt und unangewendet gelassen werden muss. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt der Vorrang gegenüber jeder Form nationalen Rechts einschließlich des Verfassungsrechts und ist vom EuGH in der Rechtssache Costa/ENEL (Rs. 6/64) sowie Simmenthal (Rs. 106/77) entwickelt worden. Das BVerfG erkennt diesen Vorrang grundsätzlich an, behält sich aber insbesondere die Identitätskontrolle und die Ultra-vires-Kontrolle vor.
Unmittelbar anwendbares Unionsrecht verdrängt kollidierendes nationales Recht im Einzelfall, ohne es nichtig zu machen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einem fiktiven Fall schreibt eine EU-Verordnung vor, dass Wartungsverträge zwischen Unternehmen nur mit einer unterschriebenen Vertragsurkunde gültig sind. Ein deutsches Gesetz erklärt diese Verträge dagegen ausdrücklich auch ohne Urkunde für gültig. Zwei private Unternehmen schließen einen solchen Vertrag nur mündlich und streiten später über seine Gültigkeit.
Trifft „Anwendungsvorrang des Unionsrechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNationale RechtsnormDie gesetzliche Regelung über die Vertragsform gehört zum nationalen Recht.
- 2erfülltUnmittelbar anwendbare unionsrechtliche BestimmungDie eindeutige Formvorschrift der Verordnung ist ohne Umsetzung auch zwischen privaten Unternehmen unmittelbar anwendbar.
- 3erfülltKollision der nationalen und unionsrechtlichen RegelungenDas Gesetz lässt einen Vertrag ohne Urkunde gelten, während die Verordnung dessen Gültigkeit von einer unterschriebenen Urkunde abhängig macht.
In einem fiktiven Fall schreibt eine EU-Richtlinie vor, dass Wartungsverträge zwischen Unternehmen nur mit einer unterschriebenen Vertragsurkunde gültig sind. Ihre Umsetzungsfrist ist abgelaufen, sie wurde aber nicht in deutsches Recht umgesetzt. Ein deutsches Gesetz erklärt diese Verträge dagegen ausdrücklich auch ohne Urkunde für gültig. Zwei private Unternehmen schließen einen solchen Vertrag nur mündlich und streiten später über seine Gültigkeit.
Trifft „Anwendungsvorrang des Unionsrechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNationale RechtsnormDie gesetzliche Regelung über die Vertragsform gehört zum nationalen Recht.
- 2fehltUnmittelbar anwendbare unionsrechtliche BestimmungDie nicht umgesetzte Richtlinie kann als solche im Verhältnis zwischen privaten Unternehmen keine Pflichten begründen.
- 3erfülltKollision der nationalen und unionsrechtlichen RegelungenDie gesetzlich erlaubte Gültigkeit ohne Urkunde widerspricht der Formanforderung der Richtlinie.
Typische Fehler
FehlerEine nicht umgesetzte Richtlinie wird allein wegen des Anwendungsvorrangs auch zwischen Privaten unmittelbar angewendet.
RichtigEntscheidend ist, ob die maßgebliche unionsrechtliche Bestimmung im konkreten Verhältnis unmittelbar anwendbar ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
10 Schemata