Definitionen
Unmittelbare Wirkung
Art. 288 AEUV · Öffentliches RechtDie unmittelbare Wirkung bezeichnet die Eigenschaft einer Rechtsnorm, insbesondere des Unionsrechts, ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen zu begründen und vor nationalen Gerichten sowie Behörden geltend gemacht werden zu können; Voraussetzung ist, dass die Norm hinreichend klar, bestimmt und unbedingt ist. Bei Richtlinien setzt dies außerdem voraus, dass die Umsetzungsfrist abgelaufen und die Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt ist. Bei Richtlinien ist diese Wirkung grundsätzlich auf die Berufung Einzelner gegenüber dem Staat beschränkt; die Richtlinie selbst kann keine Verpflichtungen für andere Einzelne begründen.
Entscheidend ist, ob Einzelne die Norm selbst vor nationalen Gerichten und Behörden geltend machen können.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine fiktive EU-Richtlinie schreibt vor, dass 2die Gebühr für eine Wohnsitzbescheinigung höchstens zehn Euro beträgt und 3die Gebührenobergrenze ohne weitere Bedingungen gilt. 4Die Umsetzungsfrist ist seit sechs Monaten abgelaufen; 5die Richtlinie wurde nicht umgesetzt. Eine staatliche Behörde verlangt von Lea nach dem unveränderten nationalen Gesetz zwanzig Euro. 6Lea beruft sich gegenüber der Behörde auf die Gebührenobergrenze.
Trifft „Unmittelbare Wirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsnormDie Gebührenregelung ist eine Norm des Unionsrechts.
- 2erfülltHinreichende Klarheit und BestimmtheitDie betroffene Leistung und die Gebührenobergrenze sind eindeutig festgelegt.
- 3erfülltUnbedingtheitDie Begrenzung hängt nicht von weiteren Bedingungen oder Entscheidungen ab.
- 4erfülltBei Richtlinien: Ablauf der UmsetzungsfristDer für die Umsetzung vorgesehene Zeitraum ist beendet.
- 5erfülltBei Richtlinien: fehlende oder fehlerhafte UmsetzungDie erforderliche nationale Umsetzung fehlt.
- 6erfülltBei Richtlinien: Berufung Einzelner gegenüber dem StaatLea macht die begünstigende Regelung gegenüber einer staatlichen Behörde geltend.
1Eine fiktive EU-Richtlinie schreibt vor, dass 2die Gebühr für eine Wohnsitzbescheinigung höchstens zehn Euro beträgt und 3die Gebührenobergrenze ohne weitere Bedingungen gilt. Die Umsetzungsfrist endet erst in sechs Monaten; 5die Richtlinie wurde bislang nicht umgesetzt. Eine staatliche Behörde verlangt von Lea nach dem unveränderten nationalen Gesetz zwanzig Euro. 6Lea beruft sich gegenüber der Behörde auf die Gebührenobergrenze.
Trifft „Unmittelbare Wirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsnormDie Gebührenregelung ist eine Norm des Unionsrechts.
- 2erfülltHinreichende Klarheit und BestimmtheitDie betroffene Leistung und die Gebührenobergrenze sind eindeutig festgelegt.
- 3erfülltUnbedingtheitDie Begrenzung hängt nicht von weiteren Bedingungen oder Entscheidungen ab.
- 4fehltBei Richtlinien: Ablauf der UmsetzungsfristDie Umsetzungsfrist läuft noch weitere sechs Monate.
- 5erfülltBei Richtlinien: fehlende oder fehlerhafte UmsetzungEine nationale Umsetzung ist tatsächlich noch nicht erfolgt.
- 6erfülltBei Richtlinien: Berufung Einzelner gegenüber dem StaatLea macht die begünstigende Regelung gegenüber einer staatlichen Behörde geltend.
Typische Fehler
FehlerEine klare und unbedingte Richtlinienbestimmung wird bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist als unmittelbar wirksam behandelt.
RichtigFür die unmittelbare Wirkung einer nicht oder fehlerhaft umgesetzten Richtlinienbestimmung muss die Umsetzungsfrist abgelaufen sein.
FehlerEine nicht umgesetzte Richtlinie wird unmittelbar herangezogen, um einem anderen Einzelnen eine Verpflichtung aufzuerlegen.
RichtigDie Richtlinie selbst kann keine Verpflichtungen für andere Einzelne begründen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata