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Unmittelbare Wirkung

Art. 288 AEUV · Öffentliches Recht

Die unmittelbare Wirkung bezeichnet die Eigenschaft einer Rechtsnorm, insbesondere des Unionsrechts, ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen zu begründen und vor nationalen Gerichten sowie Behörden geltend gemacht werden zu können; Voraussetzung ist, dass die Norm hinreichend klar, bestimmt und unbedingt ist. Bei Richtlinien setzt dies außerdem voraus, dass die Umsetzungsfrist abgelaufen und die Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt ist. Bei Richtlinien ist diese Wirkung grundsätzlich auf die Berufung Einzelner gegenüber dem Staat beschränkt; die Richtlinie selbst kann keine Verpflichtungen für andere Einzelne begründen.

Merksatz

Entscheidend ist, ob Einzelne die Norm selbst vor nationalen Gerichten und Behörden geltend machen können.

Unmittelbare Wirkung oder unmittelbare Geltung?Die Wirkung betrifft die Berufung auf einzelne Normen, die Geltung den Rechtsakt ohne nationale Umsetzung.
Unmittelbare Wirkung
Unmittelbare Geltung
Bezugspunkt
Geltendmachung einer einzelnen Norm vor nationalen Gerichten und Behörden.
Geltung des Rechtsakts ohne nationalen Umsetzungsakt.
Richtlinien
Bei Fristablauf und fehlender oder fehlerhafter Umsetzung grundsätzlich gegenüber dem Staat möglich.
Grundsätzlich ist eine nationale Umsetzung erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine fiktive EU-Richtlinie schreibt vor, dass 2die Gebühr für eine Wohnsitzbescheinigung höchstens zehn Euro beträgt und 3die Gebührenobergrenze ohne weitere Bedingungen gilt. 4Die Umsetzungsfrist ist seit sechs Monaten abgelaufen; 5die Richtlinie wurde nicht umgesetzt. Eine staatliche Behörde verlangt von Lea nach dem unveränderten nationalen Gesetz zwanzig Euro. 6Lea beruft sich gegenüber der Behörde auf die Gebührenobergrenze.

Trifft „Unmittelbare Wirkung“ hier zu?

„Unmittelbare Wirkung“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm
    Die Gebührenregelung ist eine Norm des Unionsrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichende Klarheit und Bestimmtheit
    Die betroffene Leistung und die Gebührenobergrenze sind eindeutig festgelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Unbedingtheit
    Die Begrenzung hängt nicht von weiteren Bedingungen oder Entscheidungen ab.
    erfüllt
  4. 4
    Bei Richtlinien: Ablauf der Umsetzungsfrist
    Der für die Umsetzung vorgesehene Zeitraum ist beendet.
    erfüllt
  5. 5
    Bei Richtlinien: fehlende oder fehlerhafte Umsetzung
    Die erforderliche nationale Umsetzung fehlt.
    erfüllt
  6. 6
    Bei Richtlinien: Berufung Einzelner gegenüber dem Staat
    Lea macht die begünstigende Regelung gegenüber einer staatlichen Behörde geltend.
    erfüllt
BFall B

1Eine fiktive EU-Richtlinie schreibt vor, dass 2die Gebühr für eine Wohnsitzbescheinigung höchstens zehn Euro beträgt und 3die Gebührenobergrenze ohne weitere Bedingungen gilt. Die Umsetzungsfrist endet erst in sechs Monaten; 5die Richtlinie wurde bislang nicht umgesetzt. Eine staatliche Behörde verlangt von Lea nach dem unveränderten nationalen Gesetz zwanzig Euro. 6Lea beruft sich gegenüber der Behörde auf die Gebührenobergrenze.

Trifft „Unmittelbare Wirkung“ hier zu?

„Unmittelbare Wirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei Richtlinien: Ablauf der Umsetzungsfrist

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm
    Die Gebührenregelung ist eine Norm des Unionsrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichende Klarheit und Bestimmtheit
    Die betroffene Leistung und die Gebührenobergrenze sind eindeutig festgelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Unbedingtheit
    Die Begrenzung hängt nicht von weiteren Bedingungen oder Entscheidungen ab.
    erfüllt
  4. 4
    Bei Richtlinien: Ablauf der Umsetzungsfrist
    Die Umsetzungsfrist läuft noch weitere sechs Monate.
    fehlt
  5. 5
    Bei Richtlinien: fehlende oder fehlerhafte Umsetzung
    Eine nationale Umsetzung ist tatsächlich noch nicht erfolgt.
    erfüllt
  6. 6
    Bei Richtlinien: Berufung Einzelner gegenüber dem Staat
    Lea macht die begünstigende Regelung gegenüber einer staatlichen Behörde geltend.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine klare und unbedingte Richtlinienbestimmung wird bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist als unmittelbar wirksam behandelt.

RichtigFür die unmittelbare Wirkung einer nicht oder fehlerhaft umgesetzten Richtlinienbestimmung muss die Umsetzungsfrist abgelaufen sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine nicht umgesetzte Richtlinie wird unmittelbar herangezogen, um einem anderen Einzelnen eine Verpflichtung aufzuerlegen.

RichtigDie Richtlinie selbst kann keine Verpflichtungen für andere Einzelne begründen.

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