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Erweiterter Staatsbegriff

Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Der erweiterte Staatsbegriff erfasst neben dem Staat im organisatorischen Sinne auch solche juristischen Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden; er dient insbesondere der Bestimmung der Grundrechtsbindung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie der Abgrenzung grundrechtsfähiger von nicht grundrechtsfähigen Einheiten nach Art. 19 Abs. 3 GG.

Merksatz

Entscheidend ist die öffentliche Beherrschung, nicht die privatrechtliche Organisationsform.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Stadt hält sämtliche Anteile 1einer GmbH, die ein Schwimmbad betreibt. 2Die Stadt bestellt die Geschäftsführung und kann ihr verbindliche Vorgaben machen.

Trifft „Erweiterter Staatsbegriff“ hier zu?

„Erweiterter Staatsbegriff“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Privatrechtliche juristische Person
    Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Beherrschung durch die öffentliche Hand
    Die Stadt kontrolliert als alleinige Gesellschafterin die Leitung der Gesellschaft.
    erfüllt
BFall B

Eine Stadt hält zehn Prozent der Anteile 1einer GmbH, die ein Schwimmbad betreibt. Die übrigen Anteile gehören einem privaten Unternehmer, der allein die Geschäftsführung bestellt und die Geschäftspolitik bestimmt; die Stadt besitzt keine besonderen Einflussrechte.

Trifft „Erweiterter Staatsbegriff“ hier zu?

„Erweiterter Staatsbegriff“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beherrschung durch die öffentliche Hand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Privatrechtliche juristische Person
    Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Beherrschung durch die öffentliche Hand
    Die Stadt hat lediglich eine Minderheitsbeteiligung und kann die Gesellschaft nicht beherrschen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede staatliche Beteiligung an einer privatrechtlichen Gesellschaft wird bereits als ausreichend angesehen.

RichtigEine bloße Minderheitsbeteiligung ohne beherrschenden Einfluss genügt für die Einbeziehung aufgrund staatlicher Beteiligung nicht.

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