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Umsetzungspflicht

Art. 260 I AEUV · Öffentliches Recht

Die Umsetzungspflicht nach Art. 260 I AEUV verpflichtet den Mitgliedstaat, die zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat. Kommt der Mitgliedstaat dieser Pflicht nicht nach, kann die Kommission erneut den Gerichtshof anrufen, der gemäß Art. 260 II AEUV die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds verhängen kann.

Merksatz

Das feststellende Urteil verlangt vom Mitgliedstaat konkrete Maßnahmen, nicht nur die Anerkennung des Verstoßes.

Wann muss der Mitgliedstaat handeln?Das erste Urteil begründet die Pflicht zur Durchführung. Bei Nichterfüllung kann ein weiteres Verfahren zu Geldsanktionen führen.
  1. Erstes Urteil
    Pflicht zur Durchführung
    Der Gerichtshof stellt eine Vertragsverletzung fest; der Mitgliedstaat muss das Urteil durchführen.
  2. Weitere Anrufung
    Kommission wird erneut tätig
    Bei Nichterfüllung kann die Kommission den Gerichtshof erneut anrufen.
  3. Weiteres Urteil
    Geldsanktion möglich
    Der Gerichtshof kann einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld verhängen.
  1. Pflicht zur Durchführung Der Gerichtshof stellt eine Vertragsverletzung fest; der Mitgliedstaat muss das Urteil durchführen.
  2. Kommission wird erneut tätig Bei Nichterfüllung kann die Kommission den Gerichtshof erneut anrufen.
  3. Geldsanktion möglich Der Gerichtshof kann einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld verhängen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Staat gehört der Europäischen Union an. 2Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem Urteil festgestellt, dass dieser Staat eine europäische Richtlinie nicht rechtzeitig in nationales Recht übertragen und dadurch gegen seine Pflichten aus den europäischen Verträgen verstoßen hat. Die Regierung hat die fehlenden Regeln auch nach dem Urteil noch nicht erlassen.

Trifft „Umsetzungspflicht“ hier zu?

„Umsetzungspflicht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mitgliedstaat als Verpflichteter
    Der betroffene Staat ist Mitglied der Europäischen Union.
    erfüllt
  2. 2
    Feststellung einer Vertragsverletzung durch den Gerichtshof
    Das Urteil stellt die Vertragsverletzung fest und verpflichtet den Staat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
    erfüllt
BFall B

1Ein Staat gehört der Europäischen Union an. Die Europäische Kommission hat ihn in einem Schreiben aufgefordert, eine europäische Richtlinie in nationales Recht zu übertragen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über diesen Vorgang noch nicht entschieden.

Trifft „Umsetzungspflicht“ hier zu?

„Umsetzungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Feststellung einer Vertragsverletzung durch den Gerichtshof

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mitgliedstaat als Verpflichteter
    Der betroffene Staat ist Mitglied der Europäischen Union.
    erfüllt
  2. 2
    Feststellung einer Vertragsverletzung durch den Gerichtshof
    Das Schreiben der Kommission ersetzt kein feststellendes Urteil, sodass die Pflicht aus Art. 260 Abs. 1 AEUV noch nicht besteht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Pflicht aus Art. 260 Abs. 1 AEUV wird mit der ursprünglichen Pflicht zur Umsetzung einer Richtlinie gleichgesetzt.

RichtigArt. 260 Abs. 1 AEUV betrifft die Durchführung eines Urteils, das eine Vertragsverletzung des Mitgliedstaats feststellt.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Nichtbefolgung des Urteils wird als automatisch eintretende Zahlungspflicht behandelt.

RichtigGeldsanktionen nach Art. 260 Abs. 2 AEUV können durch eine erneute Entscheidung des Gerichtshofs nach Anrufung durch die Kommission verhängt werden.

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